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DAZ-Fresh-up – was Apotheker wissen müssen
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum T-Rezept
Angaben auf dem Rezept
Welche Angaben müssen auf einem T-Rezept zwingend vorhanden sein?
1: Name und Geburtsdatum des Patienten (vgl. § 2 Abs. 1 AMVV)
2: Datum der Ausfertigung (Verschreibung ist bis zu sechs Tage nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig) (vgl. § 2 Abs. 1 und § 3a Abs. 4 AMVV)
3: Ankreuzen: Alle Sicherheitsbestimmungen werden eingehalten. (vgl. § 3a Abs. 2 AMVV). Derzeit findet sich noch der Zusatz "und dem/der Patient(in) wurde das medizinische Informationsmaterial ausgehändigt" auf dem Rezept, der kann gestrichen werden. Bei neune Rezepten wird er wegfallen.
4: Ankreuzen: Entweder „In-Label“ oder „Off-Label“ - Anwendung (vgl. § 3a Abs. 2 AMVV)
5: Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffs inklusive der Stärke, der Darreichungsform und der Menge. Bei Rezepturarzneimitteln die Zusammensetzung nach Art und Menge sowie die Gebrauchsanweisung (Höchstmenge ist begrenzt!) (vgl. § 2 Abs. 1 und § 3a Abs. 3 AMVV)
6: Dosierung: Darauf kann verzichtet werden, wenn der Patient/die Patientin einen Medikationsplan hat, der das verschriebene Arzneimittel enthält, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person hat und die verschreibende Person dies auf dem Rezept angegeben hat. Auch wenn das verschriebene Arzneimittel an die verschreibende Person selbst abgegeben wird (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV), ist die Dosierungsangabe erlässlich.
7: Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen Person einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme (vgl. § 2 Abs. 1 AMVV) (Vorname und Telefonnummer der ärztlichen Person sind seit dem 1.Juli 2015 erforderlich.)
8: Die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden ärztlichen Person, die im T-Register registriert sein muss (vgl. § 2 Abs. 1 AMVV)
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Worauf müssen Apotheker:innen achten, wenn ihnen ein T-Rezept vorgelegt wird?
Laut § 17 Abs. 5 ApBetrO sind Apotheker:innen verpflichtet, die Verschreibung auf erkennbare Irrtümer hin zu überprüfen. Zudem muss überprüft werden, ob alle oben genannten Angaben vorhanden sind – in vielen Fällen übernimmt das die Software.
Außerdem ist die Apotheke seit kurzem verpflichtet, die Packungsbeilage auszuhändigen, bislang war das Aufgabe des Arztes. Hintergrund ist die Einführung von Lenalidomid-Generika. Die Neuregelung soll vermeiden, dass die verschreibende Person dem Patienten oder der Patientin eine bestimmte Gebrauchsinformation auszuhändigen hat, obwohl sie nicht weiß, welches Fertigarzneimittel in der Apotheke auf Grund der genannten sozialrechtlichen Bestimmungen abgegeben werden wird.
Was hat es für Konsequenzen, wenn ein lenalidomid-, pomalidomid-, oder thalidomidhaltiges Arzneimittel auf Grundlage eines nicht ordnungsgemäß ausgestellten Rezepts abgegeben wird?
Geschieht das vorsätzlich, ist es eine Straftat (§§ 96 Nr. 13, 48 Abs. 2 Nr. 7 AMG i.V.m. § 3a AMVV) und kann entsprechend verfolgt werden. Passiert es aus Versehen („fahrlässiges Handeln“), ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 97 Abs. 1 AMG). Dem nachzugehen, ist dann die Aufgabe der zuständigen Landesbehörden.
Welche Angaben muss die Apotheke auf dem Rezept machen?
Die Apotheke muss auf der Verschreibung (Teil I) und auf der Durchschrift der Verschreibung (Teil II) folgende Angaben machen, wie auf jeder anderen Verschreibung auch:
9. Abgabedatum in der Apotheke (vgl. § 17 Abs. 6 ApBetrO)
10. gültige Pharmazentralnummer (PZN) (vgl. § 17 Abs. 6 ApBetrO)
11. Faktor (Anzahl der Packungen) Apotheken-Nummer / IK
12. Name oder Firma des Inhabers der Apotheke und deren Anschrift (vgl. § 17 Abs. 6 ApBetrO)
Außerdem bittet das BfArM, den Apothekenstempel auf der Rückseite der Durchschrift (Teil II) aufzubringen und die Rezepte ordnungsgemäß auszufüllen, weil es sie auswerten möchte.
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