Dieser Artikel wurde am 7. März 2022 aktualisiert.
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DAZ-Fresh-up – was Apotheker wissen müssen
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum T-Rezept
Besonderheiten in der Krankenhausapotheke
Gelten im Krankenhaus Sonderregeln?
§ 3a AMVV, der die Verschreibung von lenalidomid-, pomalidomid- und thalidomidhaltigen Arzneimitteln regelt, gilt sowohl für den ambulanten Bereich, als auch für den stationären Gebrauch in Krankenhäusern und Kliniken.
Sind Stationsanforderungen möglich?
Stationsanforderungen sind nicht möglich, es muss patientenbezogen auf einem T-Rezept verschrieben werden.
Muss jeder Arzt seine eigenen Rezepte verwenden?
Analog zum niedergelassenen Bereich handeln die ärztlichen Personen bei der Verwendung der T-Rezepte grundsätzlich eigenverantwortlich. Also muss jede ärztliche Person ihre eigenen T-Rezepte verwenden.
Im Vertretungsfall gilt dasselbe wie bei niedergelassenen Ärzten: Dann darf die Vertretung die Rezepte der Person, die sie vertritt, unterschreiben. Allerdings nur, wenn auch der vertretende Arzt/die vertretende Ärztin die Sachkunde nach § 3a Abs. 5 AMVV gegenüber dem BfArM nachgewiesen hat und im T-Register registriert ist, also selbst T-Rezepte beziehen darf.
Darf man die Tabletten, wie im Krankenhaus üblich, in Dispenser stellen?
Bei den patientenbezogen verschriebenen Packungen lenalidomid-, pomalidomid- oder thalidomidhaltiger Arzneimittel handelt es sich im Normalfall um Endverbraucherpackungen, nicht um Klinikpackungen. Es gelten also die Regeln gemäß 31 Abs. 3 ApBetrO. Dort heißt es: „Arzneimittel aus zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packungen dürfen nur dann ohne äußere Umhüllung abgegeben werden, wenn auf dem Behältnis die Bezeichnung des Arzneimittels, die Chargenbezeichnung und, soweit für das Arzneimittel vorgeschrieben, das Verfalldatum sowie Aufbewahrungshinweise angegeben sind und die Packungsbeilage hinzugefügt wird.“
Was muss die Station dokumentieren?
Eine besondere Stationsdokumentation ist nicht vorgesehen.
Was müssen Krankenhausapotheken dokumentieren?
Die Dokumentationspflichten gemäß § 17 Abs. 6b ApoBetrO gelten für Krankenhausapotheken analog.
Quelle: https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/_FAQ/T-Register/_node.html
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