DAZ-Fresh-up – was Apotheker wissen müssen

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum T-Rezept

Stuttgart - 14.03.2022, 10:45 Uhr

Worauf müssen Apotheken achten, wenn sie T-Rezepte beliefern? (x / Bild: Bundesanzeiger)

Worauf müssen Apotheken achten, wenn sie T-Rezepte beliefern? (x / Bild: Bundesanzeiger)


Verschreibungen der Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid unterliegen in vielerlei Hinsicht besonderen Regeln, die Apotheker:innen beachten müssen: Es braucht beispielsweise ein besonders Formular, sie haben eine verkürzte Gültigkeit, es gibt besondere Dokumentationspflichten und vieles mehr. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt – zum Auffrischen und immer wieder nachlesen.

Aufbau und Verschreibungsberechtigung

Welche Arzneimittel dürfen auf T-Rezepten verschrieben werden?

Nur Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid- und Thalidomid dürfen auf T-Rezepten verschrieben werden. Die Verordnungen müssen dabei, wie alle anderen Rezepte auch, den allgemeinen Regelungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung entsprechen (vgl. § 2 AMVV) und zusätzlich die besonderen Regelungen zum T-Rezept gemäß § 3a AMVV erfüllen.

Darf eine Apotheke Arzneimittel, die Lenalidomid-, Pomalidomid- und Thalidomid enthalten, auf ein ausländisches Rezept hin abgeben?

Nein. Diese Arzneimittel dürfen nur auf Vorlage eines vorschriftsmäßig ausgestellten T-Rezepts abgegeben werden. § 3a Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) legt das eindeutig fest. Das gilt unabhängig davon, ob das vorgelegte Rezept aus der EU oder einem Drittstaat stammt.

Dürfen Tierärzte oder Zahnärzte Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid verschreiben?

Nein. Für die Verschreibung benötigt man T-Rezepte. Tierärzte und Zahnärzte sind nicht zum Bezug der zweiteiligen amtlichen Vordrucke nach § 3a Abs. 1 AMVV und somit auch nicht zur Verschreibung der betreffenden Arzneimittel berechtigt. Nach § 3a Abs. 5 Satz 1 AMVV dürfen nur Ärztinnen und Ärzte T-Rezepte beziehen.

Darf ein Arzt die T-Rezepte eines anderen benutzen?

Nein. T-Rezepte werden persönlich beim BfArM angefordert und müssen personenbezogen verwendet werden. Auch in Gemeinschaftspraxen und Klinikambulanzen muss jeder Arzt, jede Ärztin die eigenen T-Rezepte verwenden. Mediziner:innen handeln bei der Verwendung der T-Rezepte grundsätzlich eigenverantwortlich – unabhängig von der Organisationform, in der sie tätig sind. Auch Sammelbestellungen für eine Gemeinschaftspraxis oder Klinikambulanz sind nicht möglich.

Einzige Ausnahme: Im Vertretungsfall darf die Vertretung die Rezepte der Person, die sie vertritt, unterschreiben. Allerdings nur, wenn auch der vertretende Arzt/die vertretende Ärztin die Sachkunde nach § 3a Abs. 5 AMVV gegenüber dem BfArM nachgewiesen hat und im T-Register registriert ist, also selbst T-Rezepte beziehen darf.

Wie ist ein T-Rezept aufgebaut?

Das T-Rezept besteht aus zwei Teilen: einem Deckblatt (Teil I), das durchschreibend ist, und einer Durchschrift (Teil II). Letztere wird ans BfArM geschickt. Die Angaben, die nicht für das BfArM bestimmt sind, können nicht auf dem zweiten Blatt vermerkt werden. Die beiden Teile des T-Rezepts (Deckblatt und Durchschrift) werden gemeinsam in der Apotheke vorgelegt.

Ein Muster des seit 15. April 2020 ausgegebenen Formulars kann man sich auf der Webseite des BfArM ansehen. Im Unterschied zum Vorgänger wurde auf der Rückseite von Teil II ein Feld für den Apothekenstempel ergänzt. Das soll die Umsetzung der Anforderungen aus § 17 Abs. 6 Satz 1 Nummer 1 Apothekenbetriebsordnung erleichtern. Die alten T-Rezept-Formulare behalten aber weiterhin ihre Gültigkeit und können nach wie vor verwendet werden.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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