Neue Vordrucke seit 15. April

Was ändert sich beim T-Rezept?

Stuttgart - 21.04.2020, 10:15 Uhr

Es gibt ein neues T-Rezept, es wurde unter anderem ein Feld für den Apothekenstempel ergänzt. (m / Foto: HERRNDORFF_ images / stock.adobe.com)

Es gibt ein neues T-Rezept, es wurde unter anderem ein Feld für den Apothekenstempel ergänzt. (m / Foto: HERRNDORFF_ images / stock.adobe.com)


Die sogenannten T-Rezepte dienen der Verschreibung der Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid. Wie bei Betäubungsmitteln gelten für teratogene Arzneimittel gesonderte Regelungen, und es gibt spezielle Formulare. Letztere wurden nun aktualisiert. Seit 15. April wird die neue Variante vom BfArM ausgegeben. Die alten Formulare bleiben aber gültig und können aufgebraucht werden.

Seit etwas mehr als zehn Jahren, nämlich seit Februar 2009, dürfen thalidomid- oder lenalidomidhaltige Arzneimittel ausschließlich auf T-Rezepten verschrieben werden. Ab 2013 kam dann noch Pomalidomid dazu. Das T-Rezept besteht aus einem zweiteiligen amtlichen Vordruck (Original und Durchschrift). Ähnlich wie beim BtM-Rezept wird es vom BfArM an Ärzte abgegeben und ist mit einer durchlaufenden T-Rezeptnummer gekennzeichnet. Auf dem Rezept muss dokumentiert werden, dass gewisse Sicherheitsvorkehrungen eingehalten wurden. Immer mal wieder wird das Formular überarbeitet, zuletzt im Jahr 2016, als es dem aktuellen Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) angepasst wurde, und nun erneut.

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Feld für den Apothekenstempel

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat den aktualisierten Vordruck des T-Rezepts nach § 3a Abs. 1 AMVV im Bundesanzeiger (BAnz AT 01.04.2020 B4) bekannt gemacht. Seit 15. April wird jener ausgegeben. Bei der Überarbeitung wurde auf der Rückseite von Teil II ein Feld für den Apothekenstempel ergänzt, um die Dokumentationspflichten nach § 17 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ApBetrO zu erleichtern – die Rezepte müssen gestempelt werden. Außerdem wurde die T-Rezeptnummer auf sieben Ziffern erweitert. T-Rezepte, die vor dem 15. April ausgegeben wurden, sind laut BfArM aber unbefristet gültig und können weiter verwendet werden. Ein Muster des neuen T-Rezepts steht auf der BfArM-Seite zum Download zur Verfügung.

Die für das T-Rezept geltenden Vorschriften ändern sich damit nicht.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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