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Bei Fehlern droht Apotheker Strafverfolgung
Drei Kreuze für ein T-Rezept
Fehlen auf einem T-Rezept Kreuze oder ist eines zu viel darauf, droht eine Retaxation. Neben den finanziellen Folgen für die Apotheke kann eine übersehene, fehlerhafte ärztliche Verordnung aber auch juristische Konsequenzen haben.
Auf einem T-Rezept müssen laut §3a (2) Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) entweder die Bestätigungskästchen 1, 2 und 3 oder die Felder 1, 2, und 4 bei einer „Off-label“-Behandlung angekreuzt sein. Ist das nicht der Fall, liegt eine ungültige ärztliche Verordnung vor, die die Apotheke nicht beliefern darf.
Beispiel: Wenn die Kreuze „verrutschen und statt Kästchen Nr. 1, 2 und 3 Nr. 2, 3 und 4 angekreuzt werden. Dann fehlt die Bestätigung, dass „alle Sicherheitsbedingungen gemäß der Fachinformation entsprechender Fertigarzneimittel eingehalten“ wurden. Stattdessen sind aber gleichzeitig die widersprüchlichen Felder 3 (Behandlung erfolgt „in label“) und 4 (Behandlung erfolgt „off label“) angekreuzt.
Fällt der Irrtum nicht auf und die Apotheke sendet Teil 2 der Rezeptkopie an die Bundesopiumstelle, ist diese verpflichtet, den Verstoß der zuständigen Aufsichtsbehörde (Apothekerkammer) mitzuteilen. Die Apothekerkammer gibt den Vorgang an die Staatsanwaltschaft weiter. Besteht der Verdacht, dass mit Vorsatz gehandelt wurde, muss die Kammer das entsprechend vermerken.
Vorsatz oder fahrlässig
Ob es sich um Vorsatz oder Fahrlässigkeit handelt oder ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden, entscheidet dann die Staatsanwaltschaft. Sie zieht auch, wenn es notwendig ist, die Kriminalpolizei für weitere Ermittlungen hinzu.
Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass mit Vorsatz gehandelt wurde, ist das ein Straftatbestand. Dieser kann gemäß §96 Nr. 13 und §48 (2) Nr. 7 Arzneimittelgesetz (AMG) in Verbindung mit §3a AMVV verfolgt werden.
Wurde lediglich fahrlässig gehandelt, gilt das als Ordnungswidrigkeit, die nach § 97 (1) Arzneimittelgesetz behandelt wird. Für die Sanktionierung ist die jeweilige Landesbehörde zuständig.
Laut dem Deutschen Apothekenportal (DAP), dem ein derartiger Fall vorliegt, werden solche Verfahren gegen Apotheken zwar meist eingestellt – gegebenenfalls wird eine Geldbuße fällig – aber es entsteht ein erheblicher Aufwand.
Müssen alle Kreuze sein?
Jedoch gibt es bei T-Rezepten unterschiedliche Auffassungen, ob tatsächlich alle Kreuze unabdingbar sind. So erklärte beispielsweise das Sozialgericht Hannover Nullretaxationen von T-Rezepten wegen eines fehlenden Kreuzes in Feld Nr. 2, das die Ausgabe von Infomaterial bestätigt, für unbegründet. Bei diesem Kreuz handele es sich um eine doppelte Angabe, „da die Ausgabe von Informationsmaterialien mit der Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen (erstes Kreuz) bereits bestätigt wurde“, erklärte das Gericht.
Das DAP empfiehlt den Apotheken und den verordnenden Ärzten dennoch dringend, alle gesetzlich vorgeschriebenen Vorschriften für die Verordnung und Abgabe von T-Rezepten sorgfältig zu beachten, um sich solche Probleme zu ersparen.
Mehr Informationen zum T-Rezept gibt es auf der Website des BfArM.
2 Kommentare
T-Rezept
von Heiko Barz am 25.04.2016 um 13:43 Uhr
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Alles klar
von Marc Lindermeir am 25.04.2016 um 10:17 Uhr
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