- DAZ.online
- News
- Recht
- Richter: DocMorris bietet...
Hüffenhardt-Urteil im Wortlaut
Richter: DocMorris bietet nicht die gleichen Garantien wie Apotheker
Die Strategie von DocMorris mit dem Hüffenhardter Arzneimittel-Automaten war klar: Vom Gericht wollten sich die Niederländer bestätigen lassen, dass es sich bei der Abgabe um eine Spielart des Versandhandels handelt und daher zugelassen ist. Die Richter des Verwaltungsgerichtes Karlsruhe folgten dieser Rechtsauffassung nicht und bestätigen die behördliche Schließung des Automaten. Ihre Urteilsgründe sind ein Plädoyer für die regulierten Apothekenstrukturen. Die Versorgung über DocMorris könne gar nicht der Qualität der Vor-Ort-Apotheken entsprechen. Auch ein Rx-Versandverbot hielten die Richter für gerechtfertigt.
Anfang April hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage von DocMorris abgewiesen, mit der sich der Versender gegen das behördliche Verbot gewendet hatte, apothekenpflichtige Arzneimittel über einen Automaten in Hüffenhardt abzugeben. Zur Erinnerung: Die Niederländer hatten im Frühjahr 2017 einen Automaten in der ehemaligen Hüffenhardter Apotheke eröffnet, aus dem die Kunden Rx- und OTC-Medikamente erhalten konnten. Auch eine Video-Beratung gab es, ein „Welcome-Manager“ half den Kunden beim Bedienen des Geräts. Doch schon nach kurzer Zeit folgten die behördlichen Schließungsanweisungen des Regierungspräsidiums.
DocMorris verfolgte im darauf folgenden Gerichtsverfahren, in dem die Niederländer gegen die Schließung klagten, die Strategie, den Automaten als Versandhandel zu definieren. Womöglich ging es darum, weitere solche Automaten zu öffnen. Denn: Wenn das Gericht das Abgabegerät als einen Teil der DocMorris-Versand-Strategie gesehen hätte, wäre das ein Freibrief für weitere Automaten in Orten gewesen, die keine oder nur noch wenige Apotheken haben.
Mehr zum Thema
Verwaltungsgericht
DocMorris darf über Automaten keine Arzneimittel verkaufen
Urteilsgründe im Fall Hüffenhardt
Was wie eine Präsenzapotheke wirkt, kann kein Versandhandel sein
Aus dem Urteil, das DAZ.online nun im Wortlaut vorliegt, geht aber hervor, dass die Richter des Verwaltungsgerichtes dieser Ansicht in keiner Weise folgten. Um zu verdeutlichen, dass DocMorris in Hüffenhardt keinen Versandhandel betrieb, nähern sich die Richter in ihrer Begründung dem Begriff „Versandhandel“ gleich in mehrfacher Weise. Denn: Der Begriff des „Versandes“ oder des „Versandhandels“ ist gesetzlich nicht näher definiert. Bezogen auf den Wortlaut analysieren die Richter den Eintrag des Wortes „Versandhandel“ im Brockhaus-Lexikon. Und schon hier scheitert DocMorris. Denn: „Bei der von der Klägerin angebotenen Abgabe von Arzneimitteln handelt es sich ausgehend vom Wortlaut jedenfalls bereits deshalb nicht um einen Versandhandel, da dem Kunden aufgrund der geringen Zeitspanne von weniger als einer Minute zwischen Kauf und Übergabe der Arzneimittel die Möglichkeit der direkten Mitnahme der gekauften Waren gegeben wird.“
Und auch aus systematischer Sicht liegen den Richtern zufolge keine Gründe vor, der Rechtsauffassung des EU-Versenders zu folgen. Denn: Nach einer „systematischen Auslegung“ kann es hierbei nicht um einen Versand gehen, da zum Zeitpunkt des Grenzübertritts der Arzneimittel ein Endverbraucher nicht objektiv feststeht. Schließlich könnten einzelne nach Hüffenhardt gelieferte Arzneimittel auch schlichtweg nicht gekauft werden. Weiterhin gebe es bei der DocMorris-Videoberatung nicht die Möglichkeit, die Packungen vor der Abgabe ausreichend zu prüfen. Konkret geht es den Richtern dabei um eine „äußere Sichtkontrolle“, die „im Gegensatz zu einer Kontrolle durch einen Apotheker in dessen Apothekenräumen ungenügend“ ist. Insbesondere heben die Richtern auf das Verfallsdatum ab. Dieses befinde sich auf der Seite oder Rückseite der Packung und sei daher per Videosichtkontrolle nicht einsehbar.
4 Kommentare
Löschung
von Conny am 14.05.2019 um 12:28 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Kompetentes Urteil ... „April, April“ wäre wohl ... ?
von Christian Timme am 14.05.2019 um 2:35 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Danke
von Stefan Schwenzer am 13.05.2019 um 19:38 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Danke
von Heiko Barz am 14.05.2019 um 11:59 Uhr
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.