Buchtipp
Sabine Wesser/Valentin Saalfrank: Arzneimittel Automat Hüffenhardt
Erneute Niederlage für DocMorris: Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat das vom Regierungspräsidium Karlsruhe ausgesprochene Verbot, in Hüffenhardt apothekenpflichtige Arzneimittel über einen Abgabeautomaten abzugeben, bestätigt.
Eine allzu große Überraschung ist es nicht: Das
Verwaltungsgericht Karlsruhe hat am heutigen Freitag sein bereits gestern
ergangenes Urteil im Fall Hüffenhardt bekanntgegeben. Das Gericht hat das behördliche
Verbot, apothekenpflichtige Arzneimittel mittels eines Automaten in den Verkehr
zu bringen, bestätigt.
Damit liegen die Verwaltungsrichter auf einer Linie mit dem Landgericht Mosbach, das bereits über mehrere zivilrechtliche Klagen von Apothekern sowie des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg entschieden hatte.
Anders als in diesen zivilrechtlichen Verfahren, hat vor dem Verwaltungsgericht die niederländische Versandapotheke DocMorris selbst geklagt – und zwar gegen das Regierungspräsidium Karlsruhe. Kurz nachdem die Niederländer vor knapp zwei Jahren in den Räumen einer ehemaligen Apotheke ein Videoterminal und einen Arzneimittelabgabeautomaten aufgestellt hatten, hatte das Regierungspräsidium die Schließung angeordnet – und zwar mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, DocMorris verstoße gegen das Arzneimittelgesetz, da das Unternehmen apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb einer Apotheke und nicht im Rahmen seines Versandhandels in den Verkehr bringe.
Gegen diesen Bescheid erhob DocMorris vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage und beantragte vorläufigen Rechtschutz. Den Eilantrag nahm das Unternehmen später wieder zurück. In der Begründung seiner Klage vertritt der Versender insbesondere den Standpunkt, bei der Abgabe der Medikamente mittels Videochat handele es sich um eine Art des Versandhandels. Das Handeln sei deswegen von der niederländischen Versandhandelserlaubnis gedeckt. Außerdem verstoße das behördliche Verbot gegen Europarecht.
Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom gestrigen Tag abgewiesen. Zuvor hatte es den Abgabeautomaten noch vor Ort in Augenschein genommen. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.
Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. April 2019, Az.: 3 K 5393/17
Sabine Wesser/Valentin Saalfrank: Arzneimittel Automat Hüffenhardt
Ist die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel über ein „stationäres Terminal“ mit Video-Beratung zulässig?
Reihe Arzneimittel & Recht, Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft Stuttgart.
ISBN 978-3-8047-3762-4. 78 Seiten. Preis: 19,80 Euro. Erhältlich auch als E-Book.
1 Kommentar
Danke
von Christiane Patzelt am 05.04.2019 um 12:52 Uhr
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