Arbeitszeit

Geschlossen an Heiligabend und Silvester: Sind das Minusstunden?

18.12.2024, 10:45 Uhr

(Foto: IMAGO / Wolfgang Maria Weber)

(Foto: IMAGO / Wolfgang Maria Weber)


Apotheken, die keinen Notdienst haben, müssen laut Gesetz Heiligabend um 14 Uhr schließen. Zu Silvester gelten theoretisch die normalen Ladenöffnungszeiten, bei den meisten ist aber auch hier mittags Schluss. Doch wie ist das mit der Arbeitszeit? Müssen Angestellte den restlichen Tag Urlaub nehmen oder Überstunden abfeiern?

Weder der 24. Dezember noch der 31. Dezember sind gesetzliche Feiertage. Diese Tage werden, wenn sie nicht auf einen Sonntag fallen, als ganz normale Werktage betrachtet und auch als sogenannte Vorfesttage bezeichnet. Es bestehen aber Sonderregelungen hinsichtlich der erlaubten Öffnungszeiten. „Läden“ müssen an Heiligabend ab 14 Uhr geschlossen sein (§ 3 LadschlG). Für den Apothekennotdienst gibt es eine Ausnahmeregelung (§ 4 LadschlG).

Silvester wären theoretisch „normale“ Öffnungszeiten, wie sie im jeweiligen Bundesland gelten, möglich. Diese kommen aber in der Praxis eigentlich nicht vor. 

Laut Apothekenbetriebsordnung sind Apotheken an beiden Tagen ab 14 Uhr auch von der für Apotheken allgemein gültigen ‚ständigen Dienstbereitschaft‘ (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 ApoBetrO)“ befreit. Das gilt natürlich nicht, wenn sie turnusmäßig Notdienst leisten. Teilweise erlauben die Kammern sogar eine noch frühere Schließung, zum Beispiel in Berlin. Aufgrund zweier bestehender Allgemeinverfügungen des Landesamts für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) können öffentliche Apotheken in der Hauptstadt an Heiligabend und Silvester bereits ab 12.00 Uhr schließen. Hierzu bedarf es keines Antrags beim LAGeSo.

Ist die Apotheke nicht zum Notdienst eingeteilt, muss also Heiligabend ab 14 Uhr geschlossen sein. Auch Silvester gibt es in der Regel verkürzte Öffnungszeiten. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Nachmittagsstunden als Arbeitszeit abzuziehen, diese auf einen anderen Zeitpunkt umzulegen oder die Mitarbeiter aufzufordern, hierfür Urlaub zu nehmen, wenn die Mitarbeiter selbst bereit und in der Lage sind zu arbeiten und ihre Arbeitskraft anbieten. Nimmt der Arbeitgeber sie nicht in Anspruch, bleibt der Vergütungsanspruch erhalten, ohne dass nach- oder vorgearbeitet, Überstunden abgebummelt werden oder Urlaub genommen werden muss (juristisch: Annahmeverzug des Arbeitgebers § 615 BGB).

Arbeiten, obwohl die Apotheke zu hat?

Daraus könnte aber auch folgen, dass Apothekenmitarbeiter an diesen Tagen eventuell tatsächlich arbeiten müssten. Eine Arbeitsleistung zu erbringen ist nämlich auch bei geschlossener Apotheke möglich. Der Arbeitgeber wäre berechtigt, seine Mitarbeiter zum Beispiel zu Inventurarbeiten bei geschlossener Apotheke heranzuziehen. Möchte ein Mitarbeiter das nicht, muss er tatsächlich Urlaub nehmen oder Überstunden abbummeln – und zwar laut Gesetz einen ganzen Urlaubstag – oder an Heiligabend die Stunden bis 14 Uhr. Ausnahmen können sich natürlich aus anderweitig lautenden Betriebsvereinbarungen ergeben.

„Betriebliche Übung“

Wenn die Mitarbeiter bisher jahrelang und regelmäßig an den Vorfesttagen am Nachmittag freigestellt wurden, könnte eine sogenannte „Betriebliche Übung“ entstanden sein. Wenn Heiligabend und Silvester nur bis mittags oder 14 Uhr gearbeitet wird und das über Jahre hinweg geschieht, kann sich ein Anspruch aus betrieblicher Übung auch für die Folgejahre ergeben. Das Bundesarbeitsgericht nimmt eine „Betriebliche Übung“ schon bei einer dreimaligen unterbrechungsfreien, gleichartigen Wiederholung an.

An Feiertagen müssen übrigens immer die Stunden gutgeschrieben werden, die Sie gearbeitet hätten, wenn kein Feiertag gewesen wäre.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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