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Oberlandesgericht Stuttgart
Irreführende Preisangaben sind bei DocMorris kein Einzelfall
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einen Ordnungsgeldbeschluss gegen DocMorris bestätigt: Der Versender muss demnach 50.000 Euro zahlen, weil er sich weiterhin von einem gerichtlichen Werbeverbot widersetzt. Es geht dabei um durchgestrichene UVP/AVP-Angaben, die der gesetzlichen Zuzahlung gegenübergestellt werden.
DocMorris nutzt Werbung aller Art, um Kundinnen und Kunden für sich zu gewinnen. Selbst bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, für die eine Öffentlichkeitswerbung bekanntlich verboten ist, findet das Unternehmen einen Weg. Wer auf der Webseite etwa Ibuprofen in der 800 mg Dosierung sucht, findet dort unter dem Stichwort „Kassenrezept“ jeweils einen als UVP/AVP gekennzeichneten durchgestrichenen Preis und darunter einen Zahlbetrag, der der gesetzlichen Zuzahlung entspricht.
Im Jahr 2020 sah das ein wenig anders, aber doch sehr ähnlich aus. Damals stand vor dem Zuzahlungsbetrag noch das Wort „Preis“ und darunter nochmals „Eigenanteil“ zusammen mit demselben Betrag. Dies hatte die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) seinerzeit als irreführend beanstandet. DocMorris schien sogar einsichtig – im Dezember 2020 erließ das Landgericht Stuttgart ein Anerkenntnisurteil im Sinne der AKNR. Mit diesem wurde dem Versender nicht nur das beanstandete Verhalten untersagt, sondern auch ein Ordnungsgeld angedroht, sollte er dem Verbot zuwiderhandeln.
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Irreführende Preiswerbung
DocMorris soll 50.000 Euro Ordnungsgeld zahlen
Die AKNR-Rechtsanwältin Anne Bongers-Gehlert entdeckte dann in diesem Jahr die eingangs beschriebene Werbevariante auf der DocMorris Webseite. Diese fand sie so ähnlich, dass sie beim Landgericht Stuttgart beantragte, wegen Verstoßes gegen das Anerkenntnisurteil ein „angemessenes Ordnungsgeld“ festzusetzen.
Kerngleicher Verstoß
Und das Landgericht Stuttgart folgte: Im vergangenen Juli verhängte es wegen der Werbung mit den irreführenden Streichpreisen ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro. Auch in ihrer leichten Abwandlung sei sie vom damaligen Unterlassungstitel umfasst. Das Gericht ging von einem „kerngleichen“ Verstoß aus: Es werde erneut suggeriert, dass der ausgewiesene Preis im Verhältnis zum UVP/AVP besonders günstig sei, obwohl er schlicht den gesetzlichen Zuzahlungsbetrag darstelle.
Die 50.000 Euro hielt das Landgericht auch in der Höhe für angemessen. Schließlich solle ein Ordnungsgeld sowohl künftige Zuwiderhandlungen verhindern als auch die bereits erfolgte Übertretung sanktionieren. DocMorris sei ein großes und finanzstarkes Unternehmen und „geringfügige Beträge im vierstelligen Bereich“ reichten nicht aus, um es davon abzuhalten, gegen das gerichtliche Verbot zu verstoßen.
Beschwerde beim Oberlandesgericht
DocMorris legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein. Der Versender fand nicht nur seine neue Werbespielart nicht vergleichbar, sie sei auch schlicht nicht irreführend. GKV-Patienten wüssten, dass es sich bei dem aufgeführten Betrag (5 Euro) um den Eigenanteil, die gesetzliche Zuzahlung handele. Und überhaupt: Der Unwertgehalt dieser „vermeintlichen Zuwiderhandlung“ tendiere gegen Null, es handele sich sowieso um die erste Zuwiderhandlung und sie sei überdies „verbotsirrigerweise“ begangen worden.
Das Oberlandesgericht ließ diese Einwände nicht gelten: Die neue Werbung sei nicht weniger irreführend als die alte. Es ergebe überhaupt keinen Sinn, den UVP/AVP der Zuzahlung gegenüberzustellen, weil die beiden Beträge gar nichts miteinander zu tun hätten.
Und auch die von DocMorris beklagte Höhe des Ordnungsgeldes findet das Gericht völlig in Ordnung. Es sei für DocMorris von großem Vorteil, seinen Preis besonders günstig erscheinen zu lassen. Der Preis sei einer der wichtigsten Faktoren für eine Kaufentscheidung. Zudem sei die beschriebene Gestaltung der Preisangabe kein Einzelfall, sondern entspreche der grundsätzlichen Preisgestaltung im Internetauftritt.
Es wird sich zeigen, ob DocMorris nun zahlt – alternativ kann gegen die Vorstandsmitglieder Ordnungshaft verhängt werden. Ein Tag Haft würde für 1000 Euro Ordnungsgeld stehen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2024, Az: 2 W 26/24
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