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Der Arzneimittelautomat der niederländischen Versandapotheke DocMorris im baden-württembergischen Hüffenhardt wurde erneut gerichtlich verboten. Nachdem das Landgericht Mosbach den Automaten im Dezember nach einer Klage des Landesapothekerverbandes schon einmal verboten hatte, wurden am heutigen Donnerstag weitere Klagen gerichtlich bestätigt. Nach wie vor läuft aber ein zweites Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Der DocMorris-Automat in Hüffenhardt beschäftigt weiter die Gerichte. Zur Erinnerung: Im vergangenen Jahr hatten die Niederländer in der Gemeinde Hüffenhardt einen Abgabeautomaten in Gang gesetzt, der zunächst Rx- und OTC-Arzneimittel abgab. Für die leerstehende Apotheke hatte sich kein neuer Apotheker gefunden – DocMorris hatte den Gemeinderat und den Bürgermeister von der Video-Beratung und dem Abgabeservice überzeugt. Nur kurze Zeit nach der Eröffnung des Automaten erfolgte allerdings die behördliche Schließung. DocMorris setzte den Automaten allerdings wieder in Betrieb, nur mit OTC-Präparaten. Der Landesapothekerverband Baden-Württemberg und mehrere Apotheker hatten aber gegen den Automaten geklagt – und vor dem Landgericht Mosbach bislang Recht bekommen. Die Abgabestelle ist und bleibt geschlossen.
Am heutigen Donnerstag hat das Landgericht insgesamt weitere fünf Urteile verkündet. In den konkreten Fällen ging es um wettbewerbsrechtliche Klagen einiger Apotheker sowie eine Klage des Landesapothekerverbandes gegen die DocMorris-Tochterfirma Tanimis, die in Hüffenhardt als Mieterin der Apothekenräume agiert. Der Tenor und die Begründung gleichen dem Dezember-Urteil: Das Gericht ist der Meinung, dass DocMorris in Hüffenhardt weder eine Apotheke noch einen zulässigen Versandhandel betreibt, weil auch der Versandhandel schließlich über eine Apotheke laufen müsste. DocMorris habe somit gegen das Arzneimittelrecht verstoßen.
Weder Apotheke noch Versandhandel
Wörtlich teilte das Gericht in einer Pressemitteilung mit: „Alleine der Umstand, dass die Arzneimittel nach einer Videoschaltung zur Abgabe freigegeben würden, mache deren Abgabe nicht zum Versandhandel. Anders als beim Versandhandel erfolge hier eine Arzneimittelabholung von dem Ort, an dem die Medikamente gelagert seien. Auch bestimme der Kunde – abweichend vom Versandhandel – nicht, wohin die Ware zu liefern sei. Die Abgabestelle Hüffenhardt sei mit einer reinen Abholstation nicht vergleichbar, da der Kunde in Hüffenhardt Medikamente erwerbe, über die zuvor kein Kaufvertrag abgeschlossen und die nicht konkret für ihn nach Hüffenhardt geliefert worden seien. Außerdem beabsichtige der Kunde, bei Aufsuchen der Medikamentenausgabestelle in Hüffenhardt das Medikament - wie bei einer Präsenzapotheke - unmittelbar nach dem Bestellvorgang zu erhalten und nicht - wie beim Versandhandel - einige Zeit auf den Erhalt des Bestellten zu warten.“
DocMorris kann diese Urteile innerhalb eines Monats mit einer Berufung vor dem Oberlandesgericht in Karlsruhe anfechten. In Karlsruhe läuft derzeit noch ein weiteres Verfahren zur Causa Hüffenhardt, in dem sich DocMorris ein besseres Ergebnis erhofft. Konkret hatte der Versender vor dem Verwaltungsgericht in Karlsruhe gegen die behördliche Schließung des Automaten geklagt.
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