Hüffenhardt-Urteil im Wortlaut

Richter: DocMorris bietet nicht die gleichen Garantien wie Apotheker

Berlin - 13.05.2019, 17:50 Uhr

Nicht die Garantie, die ein echter Apotheker bietet: Das Verwaltungsgericht Karlsruhe erklärt seine Rechtsauffassung in Sachen Versandhandel und Apotheken-Automat. (c / Foto: diz)

Nicht die Garantie, die ein echter Apotheker bietet: Das Verwaltungsgericht Karlsruhe erklärt seine Rechtsauffassung in Sachen Versandhandel und Apotheken-Automat. (c / Foto: diz)


Richter: Fachkunde benötigt bei Arzneimittel-Abgabe

Und selbst wenn man akzeptierte, dass das Hüffenhardt-Modell nur eine Spielart des Versandhandels ist, dann wäre es aus Sicht der Richter immer noch ein unzulässiger Versandhandel. Denn: „Die deutschen Vorschriften zum Versandhandel müssen auch ohne deutsche Versandhandelserlaubnis eingehalten werden. Auch mit der Nennung des Herkunftslandes auf der Länderliste ist die EU-Apotheke nicht von der Einhaltung der sonstigen apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften befreit.“ Dass DocMorris das nicht gewährleisten kann, erklären die Richter am Beispiel der BtM-Abgabe. Denn laut Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) muss der Apotheker auf der Verschreibung das Abgabedatum und das Namenszeichen des Abgebenden dauerhaft vermerken. „Das System der Klägerin kann dies nicht gewährleisten.“

Aber ist ein Eingriff in das DocMorris-Modell auch verfassungsrechtlich möglich? Die Richter kommen bei dieser Frage klar zu dem Schluss: „Der Eingriff ist jedenfalls gerechtfertigt.“ Schließlich sei die Abgabe von Arzneimitteln Apothekern vorbehalten. Denn: „Auch bei industriell hergestellten Spezialitäten wird eine besondere Fachkunde gefordert.“ Und: „Die Apotheke soll unter der Leitung des unabhängigen, eigenverantwortlichen Apothekers stehen; ein Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG ist aufgrund dieses der Volksgesundheit dienenden Grundsatzes gerechtfertigt.“

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat sich schließlich auch mit der Frage beschäftigt, die die Apotheker in der Diskussion rund um das Rx-Versandverbot inzwischen seit mehr als zweieinhalb Jahren beschäftigt: Sind Eingriffe in den grenzüberschreitenden Arzneimittel-Versandhandel, wie etwa ein Rx-Versandverbot, mit Blick auf die Warenverkehrsfreiheit in der EU möglich? Die Richter meinen Ja, schließlich „kann das Erfordernis, die regelmäßige Versorgung des Landes für wichtige medizinische Zwecke sicherzustellen, eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs im Rahmen von Art. 36 AEUV rechtfertigen, da dieses Ziel unter den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen fällt“. Und daher ist auch die Schließung des Automaten rechtlich einwandfrei gewesen. Denn:


Personen wie der Klägerin, die über keine Apothekenbetriebserlaubnis verfügen, darf der Besitz und der Betrieb einer Apotheke inklusive der Abgabe von Arzneimitteln zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen verwehrt werden.“

Urteil des Verwaltungsgerichtes Karslruhe


Verwaltungsgericht: Gewinnstreben der Apotheker ist gezügelt

Aber warum kann man davon ausgehen, dass die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheker „sicherer“ und somit besser für die öffentliche Gesundheit ist als durch Nicht-Apotheker? Schließlich erkennen auch die Verwaltungsrichter aus Karlsruhe an: Auch Apotheker wollen mit ihrer Apotheke Geld verdienen. Aber: „Sein privates Interesse an Gewinnerzielung wird durch seine Ausbildung, seine berufliche Erfahrung und die ihm obliegende Verantwortung gezügelt, da ein etwaiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder berufsrechtliche Regeln nicht nur den Wert seiner Investition, sondern auch seine eigene berufliche Existenz erschüttert.“ Im Gegensatz dazu haben Nicht-Apotheker keine solchen Verantwortungen. „Demnach ist festzustellen, dass sie nicht die gleichen Garantien wie Apotheker bieten.“ Und so könne ein EU-Mitgliedstaat zu dem Schluss kommen, dass die Abgabe von Arzneimitteln durch Nichtapotheker eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstelle.

Und so kommen die Richter auf das Rx-Versandverbot. Sie erinnern an das Versandhandelsurteil des EuGH aus dem Jahr 2003, aus dem klar hervorging, dass „ein nationales Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen gerechtfertigten Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit darstellen kann“. Das liege einerseits daran, dass von Rx-Arzneimitteln eine größere Gefahr ausgehe als von OTC-Präparaten. Es müsse andererseits möglich sein, die Echtheit von Rezepten nachprüfen zu können. Ohne Kontrolle vor der Abgabe bestehe das Risiko, dass Verordnungen missbräuchlich oder fehlerhaft angewendet werden.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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4 Kommentare

Löschung

von Conny am 14.05.2019 um 12:28 Uhr

War klar !!!

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Kompetentes Urteil ... „April, April“ wäre wohl ... ?

von Christian Timme am 14.05.2019 um 2:35 Uhr

Ein „beruhigendes Gefühl“ ... in einem Land zu leben ... wo man es wieder versteht auch „sichtbar gemachte Intelligenz“ zu produzieren ...

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Danke

von Stefan Schwenzer am 13.05.2019 um 19:38 Uhr

Danke an die Richter für dieses klare Statement. Leider scheint es in den Regierungsparteien und Teilen der Opposition dieses Rechtsverständnis so nicht zu geben.

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AW: Danke

von Heiko Barz am 14.05.2019 um 11:59 Uhr

Ja, das ist doch unser Problem. Die politischen Protagonisten beschließen die Gesetze im Bundestag und Bundesrat und dann gibt auch noch der Bundespräsident seine Zustimmung mit rechtsbindender Unterschrift. Nur diese, dem Deutschen Volk in Verantwortung Stehenden mißachten ihre eigenen Gesetze je nach Gusto.
Es ist richtig, dass „Lobbyisten“ im Vorfeld der Rechtssprechung ihre Probleme in die Diskussionen einbringen, sogar müssen, denn die beratenden Ausschüsse müssen auch auf die ihnen unbekannten Probleme hingewiesen werden. Die Vorgaben der Politischen Grundrichtungen spiegeln nicht unbedingt das absolute Wissen wider, was in vielen Fällen aber zwingend notwendig ist. Hin und wieder sollten mit Eid versehene Politiker auch auf ihre Wähler eingehen und ihre persönlichen Meinungen prüfend hinterfragen — zum Wohle des Deutschen Volkes ——-!!!

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