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Hüffenhardt-Urteil im Wortlaut
Richter: DocMorris bietet nicht die gleichen Garantien wie Apotheker
Richter: Fachkunde benötigt bei Arzneimittel-Abgabe
Und selbst wenn man akzeptierte, dass das Hüffenhardt-Modell nur eine Spielart des Versandhandels ist, dann wäre es aus Sicht der Richter immer noch ein unzulässiger Versandhandel. Denn: „Die deutschen Vorschriften zum Versandhandel müssen auch ohne deutsche Versandhandelserlaubnis eingehalten werden. Auch mit der Nennung des Herkunftslandes auf der Länderliste ist die EU-Apotheke nicht von der Einhaltung der sonstigen apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften befreit.“ Dass DocMorris das nicht gewährleisten kann, erklären die Richter am Beispiel der BtM-Abgabe. Denn laut Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) muss der Apotheker auf der Verschreibung das Abgabedatum und das Namenszeichen des Abgebenden dauerhaft vermerken. „Das System der Klägerin kann dies nicht gewährleisten.“
Aber ist ein Eingriff in das DocMorris-Modell auch verfassungsrechtlich möglich? Die Richter kommen bei dieser Frage klar zu dem Schluss: „Der Eingriff ist jedenfalls gerechtfertigt.“ Schließlich sei die Abgabe von Arzneimitteln Apothekern vorbehalten. Denn: „Auch bei industriell hergestellten Spezialitäten wird eine besondere Fachkunde gefordert.“ Und: „Die Apotheke soll unter der Leitung des unabhängigen, eigenverantwortlichen Apothekers stehen; ein Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG ist aufgrund dieses der Volksgesundheit dienenden Grundsatzes gerechtfertigt.“
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat sich schließlich auch mit der Frage beschäftigt, die die Apotheker in der Diskussion rund um das Rx-Versandverbot inzwischen seit mehr als zweieinhalb Jahren beschäftigt: Sind Eingriffe in den grenzüberschreitenden Arzneimittel-Versandhandel, wie etwa ein Rx-Versandverbot, mit Blick auf die Warenverkehrsfreiheit in der EU möglich? Die Richter meinen Ja, schließlich „kann das Erfordernis, die regelmäßige Versorgung des Landes für wichtige medizinische Zwecke sicherzustellen, eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs im Rahmen von Art. 36 AEUV rechtfertigen, da dieses Ziel unter den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen fällt“. Und daher ist auch die Schließung des Automaten rechtlich einwandfrei gewesen. Denn:
Personen wie der Klägerin, die über keine Apothekenbetriebserlaubnis verfügen, darf der Besitz und der Betrieb einer Apotheke inklusive der Abgabe von Arzneimitteln zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen verwehrt werden.“
Verwaltungsgericht: Gewinnstreben der Apotheker ist gezügelt
Aber warum kann man davon ausgehen, dass die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheker „sicherer“ und somit besser für die öffentliche Gesundheit ist als durch Nicht-Apotheker? Schließlich erkennen auch die Verwaltungsrichter aus Karlsruhe an: Auch Apotheker wollen mit ihrer Apotheke Geld verdienen. Aber: „Sein privates Interesse an Gewinnerzielung wird durch seine Ausbildung, seine berufliche Erfahrung und die ihm obliegende Verantwortung gezügelt, da ein etwaiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder berufsrechtliche Regeln nicht nur den Wert seiner Investition, sondern auch seine eigene berufliche Existenz erschüttert.“ Im Gegensatz dazu haben Nicht-Apotheker keine solchen Verantwortungen. „Demnach ist festzustellen, dass sie nicht die gleichen Garantien wie Apotheker bieten.“ Und so könne ein EU-Mitgliedstaat zu dem Schluss kommen, dass die Abgabe von Arzneimitteln durch Nichtapotheker eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstelle.
Und so kommen die Richter auf das Rx-Versandverbot. Sie erinnern an das Versandhandelsurteil des EuGH aus dem Jahr 2003, aus dem klar hervorging, dass „ein nationales Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen gerechtfertigten Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit darstellen kann“. Das liege einerseits daran, dass von Rx-Arzneimitteln eine größere Gefahr ausgehe als von OTC-Präparaten. Es müsse andererseits möglich sein, die Echtheit von Rezepten nachprüfen zu können. Ohne Kontrolle vor der Abgabe bestehe das Risiko, dass Verordnungen missbräuchlich oder fehlerhaft angewendet werden.
4 Kommentare
Löschung
von Conny am 14.05.2019 um 12:28 Uhr
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Kompetentes Urteil ... „April, April“ wäre wohl ... ?
von Christian Timme am 14.05.2019 um 2:35 Uhr
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Danke
von Stefan Schwenzer am 13.05.2019 um 19:38 Uhr
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AW: Danke
von Heiko Barz am 14.05.2019 um 11:59 Uhr
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