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Urteilsgründe im Fall Hüffenhardt
Was wie eine Präsenzapotheke wirkt, kann kein Versandhandel sein
Anfang April hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage von DocMorris abgewiesen, mit der sich der Versender gegen das behördliche Verbot gewendet hatte, apothekenpflichtige Arzneimittel über einen Automaten in Hüffenhardt abzugeben. Nun liegen die Urteilsgründe vor.
Wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe mitteilt, hat es am heutigen Donnerstag im Fall Hüffenhardt den Beteiligten seine Urteilsgründe bekanntgegeben. Gefallen war die Entscheidung bereits am 4. April – nachdem sich die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts bei einem Ortstermin in der Gemeinde im Neckar-Odenwald-Kreis selbst ein Bild davon gemacht hatte, wie sich DocMorris die Arzneimittelabgabe nach einer Videoberatung über einen Kommissionierer vorstellt.
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Zwei Jahre ist es her, dass DocMorris seinen Automaten in den Räumlichkeiten einer früheren Apotheke in Betrieb genommen hat. Doch viel Zeit blieb dem Versender aus Holland nicht. Schon kurz nach der Eröffnung in Hüffenhardt – am 21. April 2017 – untersagte ihm das Regierungspräsidium Karlsruhe, apothekenpflichtige Arzneimittel mittels eines Automaten abzugeben. Das Verbot für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel erklärte die Behörde zudem für sofort vollziehbar.
Das ließ DocMorris nicht auf sich sitzen. Während das Unternehmen seinerseits mit einer Vielzahl zivilrechtlicher Klagen von Apothekern sowie dem Landesapothekerverband Baden-Württemberg überzogen wurde, klagte es vor dem Verwaltungsgericht selbst gegen den Behördenbescheid.
Die Karlsruher Richter ließen sich Zeit mit der Entscheidung – doch nun ist sie gefallen. Sie sind der Auffassung, dass die Schließungsverfügung zu Recht ergangen ist. Laut Pressemitteilung des Gerichts führt die Kammer in ihrer Urteilsbegründung aus, die in der Gemeinde Hüffenhardt angebotene Videoberatung mit anschließender Arzneimittelausgabe verstoße insbesondere gegen die in § 43 des Arzneimittelgesetzes (AMG) normierte Apothekenpflicht. Denn DocMorris bringe die Arzneimittel weder in einer Apotheke noch im Wege des Versandes in den Verkehr.
Keine Apotheke, kein Versandhandel
Schon nach dem eigenen Vortrag betreibe der Versender, der keine deutsche Apothekenbetriebserlaubnis besitzt, keine Apotheke. Und ein Fall des Versandhandels liege ebenfalls nicht vor. Angesichts des in § 43 AMG normierten deutschen Apothekenmonopols liege ein Versandhandel jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn – wie hier – nach außen der Eindruck des Betriebs einer Präsenzapotheke erweckt werde, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.
Auch mit EU-Recht haben sich die Karlsruher Richter auseinandergesetzt: Sie sind überzeugt, dass die Behörde mit ihrem Verbot nicht gegen das Recht des klagenden Versenders auf Warenverkehrsfreiheit verstößt. Der mit dem Apothekenmonopol verbundene Eingriff in den in der Europäischen Union geltenden Grundsatz des freien Warenverkehrs sei gerechtfertigt, so das Gericht. Auch nach Europarecht dürfe Personen, die über keine Apothekenbetriebserlaubnis verfügen, der Besitz und der Betrieb einer Apotheke inklusive der Abgabe von Arzneimitteln zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen verwehrt werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.
Urteil des Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 4. April 2019, Az.: 3 K 5393/17
1 Kommentar
Spielart.
von Roland Mückschel am 25.04.2019 um 15:35 Uhr
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