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DAZ.online-Themenwoche
10 Jahre Rabattverträge – von den Anfängen bis heute
Exklusiv-, Mehrpartner und Portfolio-Verträge
Während die AOKen auf exklusive Verträge mit nur einem Rabattpartner pro Wirkstoff setzten, schlossen andere Kassen Rabattverträge im Mehrpartnermodell ab, in dem bis zu drei Hersteller einen Zuschlag erhalten. Die Ausschreibungen erfolgten zunächst nicht immer streng nach vergaberechtlichen Vorgaben. Eine weitere Variante waren die sogenannten Portfolioverträge, die ohne öffentliche Ausschreibung über ganze Sortimente eines Anbieters abgeschlossen werden – hier kamen insbesondere die großen Hersteller mit einer breiten Angebotspalette zum Zug. Dies sahen insbesondere die kleineren Unternehmen gar nicht gerne. Überhaupt stritten Hersteller und Kassen lange darum, welche Auswirkungen die Rabattverträge auf die Anbietervielfalt haben und ob sie dem pharmazeutisichen Mittelstand eine Chance lassen. Fakt ist: der Markt wurde gründlich durchgerüttelt, die großen Unternehmen gibt es noch immer, einige kleinere nicht, dafür tauchten bis dato unbekannte Firmen auf, die offensichtlich sehr günstig im Ausland produzieren können.
Kein Wunder, dass gerade in den Anfangszeiten der Verträge erbitterte Rechtsstreite zwischen Herstellern und Kassen ausgefochten wurden – es dauerte einige Jahre und bedurfte vieler Gerichtsentscheidungen und auch der Nachbesserungen des Gesetzgebers, ehe Klarheit herrschte, welche Gerichte überhaupt zuständig sind und welches Recht anzuwenden ist. Das Sozialrecht und das vor den Zivilgerichten verhandelte Vergaberecht standen sich hier gegenüber. Nachdem auch noch die Europäische Kommission mit einer Vertragsverletzungsklage vor dem Europäischen Gerichtshof drohte, sorgte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen der GKV (GKV-OrgWG) ab 2009 für eine Klarstellung: Für die Rabattverträge der gesetzlichen Krankenkassen gilt seitdem das materielle Vergaberecht. Ab einem gewissen Schwellenwert sind die Kassen damit verpflichtet, die Verträge europaweit auszuschreiben. Die vergaberechtliche Nachprüfung erfolgt vor den Vergabekammern. Für Streitigkeiten in den Rechtsbeziehungen der Kassen zu den Leistungserbringern ist dagegen die gerichtliche Überprüfung vor den Landessozialgerichten vorgesehen. Die Kassen mussten daraufhin bestehende Portfolio-Verträge kündigen.
2 Kommentare
Rabattverträge - zur Vergangenheit gehört auch die Zukunft
von Ingrid Lux am 21.06.2019 um 6:29 Uhr
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Der Rabattvertrag und seine Interpretation
von Heiko Barz am 04.04.2017 um 11:05 Uhr
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