DAZ.online-Themenwoche

10 Jahre Rabattverträge – von den Anfängen bis heute

Berlin - 03.04.2017, 13:45 Uhr

Mit den Rabattverträgen ist in den Apotheken das Lager angewachsen. (Foto: A. Schelbert)

Mit den Rabattverträgen ist in den Apotheken das Lager angewachsen. (Foto: A. Schelbert)


Seit dem 1. April 2007 sind Apotheken verpflichtet, im Regelfall das Arzneimittel abzugeben, für das die jeweilige Krankenkasse des Versicherten einen Rabattvertrag abgeschlossen hat. Damit begannen für alle Beteiligten – Kassen, Hersteller, Patienten und Apotheker – neue Zeiten. Können Sie sich noch erinnern, wie alles anfing? DAZ.online blickt anlässlich des zehnjährigen „Geburtstags“ der Rabattverträge auf die Historie dieses zwiespältigen Sparinstruments zurück.

Wer in die Geschichte der Rabattverträge einsteigt, muss im Jahr 2003 beginnen: In diesem Jahr legte der Gesetzgeber mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz den Grundstein für die Rabattverträge, wie wir sie heute kennen. Mit diesem „Vorschaltgesetz“ wollte die damalige Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) gleich nach der Bundestagswahl im Herbst 2002 das damals ausgeprägte Defizit der Krankenkassen mit ersten Maßnahmen in den Griff bekommen, ehe sie zu eine größeren Reform ansetzte. (Wir erinnern uns: 2004 kam das GKV-Modernisierungsgesetz – und mit ihm das Fixhonorar, der Versandhandel, der eingeschränkte Mehrbesitz und der Ausschluss rezeptfreier Arzneimittel aus der GKV-Erstattung, um nur einige Maßnahmen zu nennen).

Rabattverträge starten als „zahnlose Tiger“

Mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz wurde § 130a ins Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V) eingefügt – die Norm, die bestimmt, welche verschiedenen Arten von Rabatten die pharmazeutischen Hersteller den Kassen gewähren müssen und können. Absatz 8 dieses Paragrafen sah damals wie heute vor, dass Krankenkassen und pharmazeutische Hersteller Rabatte für Arzneimittel vereinbaren können.  Allerdings fehlte dem Gesetz damals noch der entscheidende Kick – eine Bestimmung, die dafür sorgte, dass solche rabattierten Arzneimittel auch bevorzugt verordnet beziehungsweise abgegeben werden. Das heißt: Die Hersteller konnten den Kassen zwar einen vertraglich vereinbarten Rabatt gewähren, wussten aber nicht, wie das Geschäft am Ende für sie ausgeht; insbesondere gab es keine Garantie für eine Mehrabnahme. 

Barmer schloss die ersten Rabattverträge

Und so fing es zunächst langsam an. Dabei war es nicht einmal die AOK, die die ersten Schritte in die neue Arzneimittelvertragswelt wagte – obwohl die AOK Baden-Württemberg mit ihrem heutigen Chef Christopher Hermann als Vorreiterin der Rabattverträge schlechthin gilt. 2005 war es die Barmer Ersatzkasse, die die ersten Verträge mit verschiedenen Generikaherstellern, später auch Originalherstellern abschloss. Apotheken und Ärzte, die am damals bestehenden Barmer-Hausarzt-/Hausapothekenvertrag teilnahmen, sollten an den Einsparungen beteiligt werden. Weder der Hausapothekenvertrag noch diese Art der Rabattverträge hatten jedoch eine Zukunft. Den Hausapothekenvertrag – angetreten als Vertrag zur Integrierten Versorgung – erklärte das Bundessozialgericht im Jahr 2008 für unzulässig, da er die erforderlichen Kriterien nicht erfülle.

Weiterentwicklung durch das AVWG

2006 kam das nächste Arzneimittel-Sparpaket – das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) –, das eine gewisse Weiterentwicklung der Rabattverträge brachte. Mit ihm wurden unter anderem Naturalrabatte von Herstellern an Apotheken verboten und Barrabatte eingeschränkt. Statt der Apotheken sollte die Versichertengemeinschaft von solchen Nachlässen der Industrie profitieren. Ebenfalls mit dem AVWG eingeführt wurde die Regelung, dass auch andere Leistungserbringer oder Dritte in die Vertragsverhandlungen über Rabattverträge einbezogen werden können. Zudem sollten Patienten von der Zuzahlung befreit werden können, wenn sie ein Arzneimittel erhalten, dessen Preis mindestens 30 Prozent unter Festbetrag liegt. Hersteller wurden damit zu weiteren Zugeständnissen gedrängt.

Die ersten Verträge der AOK-Gemeinschaft

Im Herbst 2006 – es zeichnete sich bereits die nächste Reform im Arzneimittelmarkt ab – legten dann die AOKen los: Gemeinsam schrieben sie die Arzneimittel-Hersteller an und baten sie, für 89 Wirkstoffe Angebote für Rabattverträge abzugeben. Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller schaltete prompt das Bundeskartellamt ein, da er einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der AOKen sah. Er blieb mit seiner Beschwerde allerdings erfolglos. Im Februar 2007 gab AOK-Chefverhandler Hermann bekannt, dass die damals noch 16 AOKen mit elf verschiedenen Herstellern für insgesamt 43 Wirkstoffe und Kombinationen Rabatte bis zu 37 Prozent unter dem derzeitigen Apothekenverkaufspreis vereinbart haben. Nicht dabei waren damals die großen der Branche, ratiopharm, Stada und Hexal. Schon gleich gibt es die Sorge: Werden die Präparate der kleineren Hersteller alle verfügbar sein?

Scharfstellung durch das GKV-WSG

Auch wenn die AOK-Verträge schon eher angelaufen sind – wirklich ernst wurde es am 1. April 2007, dem Tag an dem das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) in Kraft trat. Dieses sorgte für eine „Scharfstellung“ der Rabattverträge, insbesondere über eine Änderung des § 129 SGB V, genauer gesagt der Aut-idem-Regelung: Hat der Arzt einen Wirkstoff verordnet oder die Ersetzung des verordneten Arzneimittels zumindest nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so muss der Apotheker ein „preisgünstiges“ Arzneimittel abgeben – und das ist bei Bestehen eines Rabattvertrags eben dieses Rabatt-Arzneimittel. Das bedeutete für die Hersteller, dass sie im Gegenzug zu den gewährten Rabatten nun auch eine Mengengarantie bekamen. Vertragsärzten wurden ebenfalls Anreize zur Verordnung von Rabattarzneimittel gesetzt – für sie wurden Wirtschaftlichkeitsprüfungen ausgeschlossen. Und Versicherte konnten unter Umständen auch entlastet werden, um ihnen die Rabattarzneimittel schmackhaft zu machen: Krankenkassen können ihnen die Zuzahlung ganz oder zur Hälfte erlassen, wenn dennoch Einsparungen zu erwarten sind (§ 31 Abs. 3 Satz 5 SGB V). Für die Kassen bedeuteten diese Änderungen im Laufe der Jahre beständig wachsende Ersparnisse im Arzneimittelbereich. Der 1. April 2007 ist angesichts dieser neuen Vorgaben mit Fug und Recht als der eigentliche Geburtstag der Rabattverträge anzusehen. Jetzt ging es richtig los – sämtliche Kassen begannen Verträge abzuschließen und Apotheken mussten sie umsetzen. Die Ersatzkassen waren nach den AOKen die nächsten, die eine Ausschreibung starteten. Alle anderen folgten, größere Kassen vielfach im Alleingang, kleinere Betriebskrankenkassen in der Regel gebündelt.

Zielpreise setzten sich nicht durch

Zwar war mit dem GKV-WSG auch die Grundlage für ein alternatives Sparmodell geschaffen worden, das Rabattverträgen sogar vorgehen kann – das sogenannte Zielpreismodell. Danach verpflichtet sich die Apotheke, Generika so auszuwählen, dass der Preis einem zwischen Apothekerverband und Kasse verhandelten Zielpreis entspricht. Individuell können Apotheker jedoch von diesem abweichen. Die ABDA zog die Zielpreise den Rabattverträgen eindeutig vor. Letztlich setzten sie sich jedoch nicht durch – sowohl die Kassen als auch die Hersteller hielten nichts von diesem Weg.

Am Rande bemerkt: Was mit dem GKV-WSG nicht gekommen ist, ist ein Initiativrecht der Apotheken, eigene Rabattverträge mit pharmazeutischen Unternehmen zu schließen – ein entsprechender Plan war im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens fallen gelassen worden.

Die Kassen merkten schnell, was für ein mächtiges Sparinstrument ihnen an die Hand gegeben worden war: Hersteller, die sich nicht auf Rabattverträge einlassen beziehungsweise nicht bezuschlagt werden, können nicht mehr auf große Marktanteile hoffen. Sie haben also die Wahl, den Kassen entweder erhebliche Rabatte einzuräumen oder für die Dauer der Vertragslaufzeit faktisch von der Versorgung bestimmter Versicherter ausgeschlossen zu sein. 

Exklusiv-, Mehrpartner und Portfolio-Verträge

Während die AOKen auf exklusive Verträge mit nur einem Rabattpartner pro Wirkstoff setzten, schlossen andere Kassen Rabattverträge im Mehrpartnermodell ab, in dem bis zu drei Hersteller einen Zuschlag erhalten. Die Ausschreibungen erfolgten zunächst nicht immer streng nach vergaberechtlichen Vorgaben. Eine weitere Variante waren die sogenannten Portfolioverträge, die ohne öffentliche Ausschreibung über ganze Sortimente eines Anbieters abgeschlossen werden – hier kamen insbesondere die großen Hersteller mit einer breiten Angebotspalette zum Zug. Dies sahen insbesondere die kleineren Unternehmen gar nicht gerne. Überhaupt stritten Hersteller und Kassen lange darum, welche Auswirkungen die Rabattverträge auf die Anbietervielfalt haben und ob sie dem pharmazeutisichen Mittelstand eine Chance lassen. Fakt ist: der Markt wurde gründlich durchgerüttelt, die großen Unternehmen gibt es noch immer, einige kleinere nicht, dafür tauchten bis dato unbekannte Firmen auf, die offensichtlich sehr günstig im Ausland produzieren können.

Kein Wunder, dass gerade in den Anfangszeiten der Verträge erbitterte Rechtsstreite zwischen Herstellern und Kassen ausgefochten wurden – es dauerte einige Jahre und bedurfte vieler Gerichtsentscheidungen und auch der Nachbesserungen des Gesetzgebers, ehe Klarheit herrschte, welche Gerichte überhaupt zuständig sind und welches Recht anzuwenden ist. Das Sozialrecht und das vor den Zivilgerichten verhandelte Vergaberecht standen sich hier gegenüber. Nachdem auch noch die Europäische Kommission mit einer Vertragsverletzungsklage vor dem Europäischen Gerichtshof drohte, sorgte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen der GKV (GKV-OrgWG) ab 2009 für eine Klarstellung: Für die Rabattverträge der gesetzlichen Krankenkassen gilt seitdem das materielle Vergaberecht. Ab einem gewissen Schwellenwert sind die Kassen damit verpflichtet, die Verträge europaweit auszuschreiben. Die vergaberechtliche Nachprüfung erfolgt vor den Vergabekammern. Für Streitigkeiten in den Rechtsbeziehungen der Kassen zu den Leistungserbringern ist dagegen die gerichtliche Überprüfung vor den Landessozialgerichten vorgesehen. Die Kassen mussten daraufhin bestehende Portfolio-Verträge kündigen.

Rabattverträge über Originale, Importe und Biologicals

Trotz aller Schwierigkeiten, über die im Laufe dieser Woche noch berichtet werden wird, etablierten die Rabattverträge sich, Runde um Runde schrieben die Kassen aus. Die AOK-Gemeinschaft ist mittlerweile bei der 17. Tranche. Bei der Techniker-Krankenkasse ist zum 1. April 2017 die 18. Runde der Generika-Rabattverträge angelaufen. Mittlerweile gibt es viele weitere Arten von Rabattverträgen, insbesondere schließen die Kassen nun auch Rabattverträge über Originalpräparate und Importe. Hier setzen die Kassen meist auf Open-House-Verträge, den jedes Unternehmen zu gleichen Bedingungen beitreten kann. Auch biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und Biosimilars werden nunmehr auf diese Weise ausgeschrieben, wobei hier für den Austausch in der Apotheke besondere Regeln gelten. Selbst Ausschreibungen, die sich nicht auf einen bestimmten Wirkstoff, sondern auf eine Arzneimittelgruppe beziehen, gibt es mittlerweile. Ein Beispiel sind die AOK-Verträge über TNF-alpha-Inhibitoren.

Auch in der Gesetzgebung entwickelten sich die Verträge weiter, es gab Feinjustierungen: Seit dem 1. Januar 2011 ist etwa geregelt, dass die Vertragslaufzeit zwei Jahre betragen soll, um den Beteiligten eine gewisse Planungssicherheit geben. Dabei sei der Vielfalt der Anbieter Rechnung zu tragen. Ebenfalls seit dem 1. Januar 2011 kann die Apotheke auf Patientenwunsch auch ein anderes Arzneimittel abgeben als das rabattierte. Dazu muss der Patient in der Apotheke allerdings den vollen Apothekenverkaufspreis des Arzneimittels bezahlen. Die Krankenkasse erstattet ihm dann die Kosten – jedoch nicht in voller Höhe. Die Mehrkosten trägt der Patient – eine Regelung die im Versorgungsalltag allerdings kaum eine Rolle spielt. 

Substitutionsausschlussliste und AMVSG

Seit Dezember 2014 gibt es die Substitutionsausschlussliste, die zunächst neun, seit August 2016 17 Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen in bestimmten Darreichungsformen umfasst. Die hier gelisteten Substanzen dürfen in der Apotheke selbst dann nicht mehr ausgetauscht werden, wenn ein Rabattvertrag besteht.

Weitere Änderungen bezüglich der Rabattverträge stehen unmittelbar bevor:  Das Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz sieht vor, dass Generika-Hersteller, die Rabattpartner einer Kassen werden, künftig eine sechsmonatige Vorbereitungszeit bekommen, um sich auf die Produktion der Arzneimittel besser vorbereiten zu können.

Fazit

Mittlerweile, das kann man nach zehn Jahren Rabattverträgen sagen, hat sich das Sparinstrument etabliert. Keiner fordert mehr ernsthaft seine Abschaffung. Zu deutlich sind die Einsparungen, die nach wie vor Jahr für Jahr wachsen. Wie viel die Kassen bei einzelnen Produkten sparen ist zwar nach wie vor ein Geheimnis – doch seit 2008 weist das Bundesgesundheitsministerium in seiner jährlichen Statistik KV 45 die Einsparungen der GKV als Gesamtsumme sowie nach Kassenarten aufgeschlüsselt aus.

Die meisten Patienten dürften sich an die Verträge gewöhnt haben, oft müssen sie auch nicht mehr wechseln, weil Kassen darauf achten – gerade bei Mehrfachvergaben – auch „alte“ Vertragspartner zu behalten. Apotheker haben die Verträge sicherlich nicht lieb gewonnen, sich aber doch weitgehend mit ihnen abgefunden – jedenfalls soweit es keine Lieferprobleme gibt.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


2 Kommentare

Rabattverträge - zur Vergangenheit gehört auch die Zukunft

von Ingrid Lux am 21.06.2019 um 6:29 Uhr

Genau: die Autorin schließt auf den Punkt präzise, wohin diese Sparmaßnahmen führen. Sparpotential gibt es ja nur mit drastischen Maßnahmen, wie Auslagrung in billigere Lohnländer und Vereinheitlichung ergo Einschränkung der Anzahl der Wirkstofflieferanten. Simsalabim, gibt es nun Lieferengpässe. Wenn nur noch jeweils ein, höchstens zwiei Hersteller die Wirkstoffe weltweit liefern, ist der leichteste Schluckauf bei ebendiesen der Grund für Lieferengpässe weit und breit. Die Autorin deutet den Zusammenhang an; ich frage mich: ist er von der Politik / den Krankenkassen erkannt?

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Der Rabattvertrag und seine Interpretation

von Heiko Barz am 04.04.2017 um 11:05 Uhr

Wenn das Wort "Rabattvertrag" in der Apotheke im Gespräch mit den Patienten fällt bei der Erklärung, dass schon wieder ein anderer Arzneimittel Partner der KKasse die AM Auslieferung bestimmt und ein neues Layout der Packungen die Patienten verunsichert, dann muß zusätzlich Zeit zur Aufklärung von uns erbracht werden.
Gehört das auch zur qualitätsorientierten Beratungsleistung, die für 8,35€ geliefert werden muß?
Das Wort Rabatt induziert automatisch eine reduzierende Preisregulation und da dieser falsche Begriff mittlerweile in der Apotheke zum Sprachalltag gehört, muß man dagegen einwirken. In meiner Apotheke durfte dieses Unwort in Verbindung mit der Kassenrezeptbelieferung von Anfang an nicht benutzt werden.
Als dieser Pharmaterror der KKassen ab 2003 begann, konnte man in den den Gazetten der KKassen wenig oder kaum etwas Begreifbares für den lesenden Patienten erkennen.
Psychologen bei den KKassen haben diesen Fakt bewußt gesteuert, denn das Bild des geldgeilen Apothekers konnte sehr schön von den eigenen Begehrlichkeiten ablenken.
Es ist eine unglaubliche Gleichgültigkeit unserer damaligen Verhandlungsführer, sich diesem berufsdiskriminierenden Wortspiel zu ergeben.
AOK-Herrmann und alle anderen KKassenfunktionäre lachen sich einen Ast, wenn in den Apotheken das Wort Rabattvertrag tausendmal genannt wird und das Bild des Apothekers als Geldverschieber ins Bewußtsein der Patienten gedrückt wird.
Dazu kommt noch das Zwangseintreiben der Rezeptgebühr. Nun mache ich diesen berufsbedingten Schwachsinn schon seit über 50 Jahren mit. Das fing mal an bei 50Pf. Bis heute lassen die KKassen es vermissen, ihre Beitragszahler dahingehend aufzuklären, dass die Apotheke ohne jeden Vorteil in sklavenhaltiger Abhängigkeit als Innkasso die Rezeptanteile einzuziehen hat.
Diese und andere Buhmannfratzen hält man bei den KKassen gerne hoch, ohne sich rechtfertigen zu müssen.
Partnerschaft im Gesundheitswesen - eine Lachnummer - seit langem herrscht offener, mit unfair und ungleichen Waffen geführter Krieg, der so richtig erst durch die maßlosen Regresse marginaler Verschreibungskriterien die praktische Apothekenarbeit zum Wohle der Patienten nachhaltig untergraben hat.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.