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DAZ.online-Themenwoche
10 Jahre Rabattverträge – von den Anfängen bis heute
Scharfstellung durch das GKV-WSG
Auch wenn die AOK-Verträge schon eher angelaufen sind – wirklich ernst wurde es am 1. April 2007, dem Tag an dem das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) in Kraft trat. Dieses sorgte für eine „Scharfstellung“ der Rabattverträge, insbesondere über eine Änderung des § 129 SGB V, genauer gesagt der Aut-idem-Regelung: Hat der Arzt einen Wirkstoff verordnet oder die Ersetzung des verordneten Arzneimittels zumindest nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so muss der Apotheker ein „preisgünstiges“ Arzneimittel abgeben – und das ist bei Bestehen eines Rabattvertrags eben dieses Rabatt-Arzneimittel. Das bedeutete für die Hersteller, dass sie im Gegenzug zu den gewährten Rabatten nun auch eine Mengengarantie bekamen. Vertragsärzten wurden ebenfalls Anreize zur Verordnung von Rabattarzneimittel gesetzt – für sie wurden Wirtschaftlichkeitsprüfungen ausgeschlossen. Und Versicherte konnten unter Umständen auch entlastet werden, um ihnen die Rabattarzneimittel schmackhaft zu machen: Krankenkassen können ihnen die Zuzahlung ganz oder zur Hälfte erlassen, wenn dennoch Einsparungen zu erwarten sind (§ 31 Abs. 3 Satz 5 SGB V). Für die Kassen bedeuteten diese Änderungen im Laufe der Jahre beständig wachsende Ersparnisse im Arzneimittelbereich. Der 1. April 2007 ist angesichts dieser neuen Vorgaben mit Fug und Recht als der eigentliche Geburtstag der Rabattverträge anzusehen. Jetzt ging es richtig los – sämtliche Kassen begannen Verträge abzuschließen und Apotheken mussten sie umsetzen. Die Ersatzkassen waren nach den AOKen die nächsten, die eine Ausschreibung starteten. Alle anderen folgten, größere Kassen vielfach im Alleingang, kleinere Betriebskrankenkassen in der Regel gebündelt.
Zielpreise setzten sich nicht durch
Zwar war mit dem GKV-WSG auch die Grundlage für ein alternatives Sparmodell geschaffen worden, das Rabattverträgen sogar vorgehen kann – das sogenannte Zielpreismodell. Danach verpflichtet sich die Apotheke, Generika so auszuwählen, dass der Preis einem zwischen Apothekerverband und Kasse verhandelten Zielpreis entspricht. Individuell können Apotheker jedoch von diesem abweichen. Die ABDA zog die Zielpreise den Rabattverträgen eindeutig vor. Letztlich setzten sie sich jedoch nicht durch – sowohl die Kassen als auch die Hersteller hielten nichts von diesem Weg.
Am Rande bemerkt: Was mit dem GKV-WSG nicht gekommen ist, ist ein Initiativrecht der Apotheken, eigene Rabattverträge mit pharmazeutischen Unternehmen zu schließen – ein entsprechender Plan war im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens fallen gelassen worden.
Die Kassen merkten schnell, was für ein mächtiges Sparinstrument ihnen an die Hand gegeben worden war: Hersteller, die sich nicht auf Rabattverträge einlassen beziehungsweise nicht bezuschlagt werden, können nicht mehr auf große Marktanteile hoffen. Sie haben also die Wahl, den Kassen entweder erhebliche Rabatte einzuräumen oder für die Dauer der Vertragslaufzeit faktisch von der Versorgung bestimmter Versicherter ausgeschlossen zu sein.
2 Kommentare
Rabattverträge - zur Vergangenheit gehört auch die Zukunft
von Ingrid Lux am 21.06.2019 um 6:29 Uhr
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Der Rabattvertrag und seine Interpretation
von Heiko Barz am 04.04.2017 um 11:05 Uhr
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