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DAZ.online-Themenwoche
10 Jahre Rabattverträge – von den Anfängen bis heute
Seit dem 1. April 2007 sind Apotheken verpflichtet, im Regelfall das Arzneimittel abzugeben, für das die jeweilige Krankenkasse des Versicherten einen Rabattvertrag abgeschlossen hat. Damit begannen für alle Beteiligten – Kassen, Hersteller, Patienten und Apotheker – neue Zeiten. Können Sie sich noch erinnern, wie alles anfing? DAZ.online blickt anlässlich des zehnjährigen „Geburtstags“ der Rabattverträge auf die Historie dieses zwiespältigen Sparinstruments zurück.
Wer in die Geschichte der Rabattverträge einsteigt, muss im Jahr 2003 beginnen: In diesem Jahr legte der Gesetzgeber mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz den Grundstein für die Rabattverträge, wie wir sie heute kennen. Mit diesem „Vorschaltgesetz“ wollte die damalige Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) gleich nach der Bundestagswahl im Herbst 2002 das damals ausgeprägte Defizit der Krankenkassen mit ersten Maßnahmen in den Griff bekommen, ehe sie zu eine größeren Reform ansetzte. (Wir erinnern uns: 2004 kam das GKV-Modernisierungsgesetz – und mit ihm das Fixhonorar, der Versandhandel, der eingeschränkte Mehrbesitz und der Ausschluss rezeptfreier Arzneimittel aus der GKV-Erstattung, um nur einige Maßnahmen zu nennen).
Rabattverträge starten als „zahnlose Tiger“
Mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz wurde § 130a ins Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V) eingefügt – die Norm, die bestimmt, welche verschiedenen Arten von Rabatten die pharmazeutischen Hersteller den Kassen gewähren müssen und können. Absatz 8 dieses Paragrafen sah damals wie heute vor, dass Krankenkassen und pharmazeutische Hersteller Rabatte für Arzneimittel vereinbaren können. Allerdings fehlte dem Gesetz damals noch der entscheidende Kick – eine Bestimmung, die dafür sorgte, dass solche rabattierten Arzneimittel auch bevorzugt verordnet beziehungsweise abgegeben werden. Das heißt: Die Hersteller konnten den Kassen zwar einen vertraglich vereinbarten Rabatt gewähren, wussten aber nicht, wie das Geschäft am Ende für sie ausgeht; insbesondere gab es keine Garantie für eine Mehrabnahme.
2 Kommentare
Rabattverträge - zur Vergangenheit gehört auch die Zukunft
von Ingrid Lux am 21.06.2019 um 6:29 Uhr
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Der Rabattvertrag und seine Interpretation
von Heiko Barz am 04.04.2017 um 11:05 Uhr
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