Die Inhalte des GKV-Stabilisierungsgesetzes in einer Aufzählung des BMG:
- Solidarabgabe der Pharmaindustrie: Einmal-Zahlungen von jährlich 1 Mrd. Euro der forschenden Pharmafirmen an den Gesundheitsfonds (auf zwei Jahre befristet), bemessen nach dem Anteil des jeweiligen Unternehmens am Ausgabenvolumen der GKV für Patentarzneimittel im Vorjahr.
- Das Preismoratorium bei Arzneimitteln wird bis Ende 2026 verlängert.
- AMNOG I: Die Zeitspanne für die freie Preisbildung von patentgeschützten Arzneimitteln wird auf sechs Monate verkürzt.
- AMNOG II: Für die Preisbildung von Arzneimitteln mit keinem oder geringem Zusatznutzen gibt es Vorgaben.
- AMNOG III: Erhöht sich der Absatz eines patentgeschützten Arzneimittels (z. B. durch Ausweitung auf weitere Patientengruppen) erheblich, muss das bei Preisverhandlungen berücksichtigt werden.
- AMNOG IV: Reduzierung der Umsatzschwelle für Arzneimittel, die zur Behandlung eines seltenen Leidens zugelassen worden sind, von 50 Millionen Euro auf 20 Millionen Euro.
- AMNOG V: Bei der Erstattungsverhandlung ist zukünftig ein Verwurf preismindernd zu berücksichtigen, wenn bei den jeweiligen Patientengruppen ein Verwurf von mehr als 20 Prozent der in Verkehr gebrachten Packungsgröße zu erwarten ist.
- Abschlag auf Arzneimittel einer Kombinationstherapie: Wenn Arzneimittel in vom G-BA definierten Kombinationen eingesetzt werden, erhalten Krankenkassen vom Hersteller einen Abschlag in Höhe von 20 Prozent des Erstattungsbetrags.
- Bereinigung der Pflegebudgets: Künftig dürfen nur Pflegekräfte in den Pflegebudgets berücksichtigt werden.
- Neuordnung Terminservicestellen: Die extrabudgetäre Vergütung von Neupatienten für Vertragsärzte wird abgeschafft. Terminservicestellen bleiben für Patienten erhalten.
- Anhebung Apothekenabschlag: Erhöhung des Apothekenabschlags von 1,77 Euro auf 2 Euro pro Packung (auf zwei Jahre befristet).
- Begrenzung des Honorarzuwachses für Zahnärzte: Die von den Krankenkassen an die KZVen gezahlten Gesamtvergütungen für Zahnbehandlung ohne Zahnersatz dürfen sich 2023 höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte und 2024 höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte Veränderungsrate verändern (ausgenommen Früherkennung und Individualprophylaxe).
- Finanzreserven: Krankenkassen müssen überschüssige Finanzreserven an den Gesundheitsfonds abführen (90 Prozent ihrer Finanzreserven oberhalb von 0,3 Monatsausgaben und 65 Prozent oberhalb von 0,2 und unterhalb von 0,3 Monatsausgaben). Diese Mittel stehen für Zuweisungen an die Krankenkassen und damit für die Stabilisierung des Zusatzbeitragssatzes 2023 zur Verfügung).
- Liquiditätsreserve Gesundheitsfonds: Die Obergrenze des Gesundheitsfonds wird auf 0,25 Monatsausgaben halbiert. Überschreitende Mittel stehen für Zuweisungen an die Krankenkassen und damit für die Stabilisierung des Zusatzbeitragssatzes 2023 zur Verfügung.
- Bundeszuschuss: Der bestehende Bundeszuschuss wird von 14,5 Milliarden Euro für 2023 um 2 Milliarden Euro erhöht.
- Darlehen Bund: Der Bund gewährt der GKV ein unverzinsliches langfristiges Darlehen für 2023 von 1 Milliarde Euro an den Gesundheitsfonds.
- Begrenzung Verwaltungskosten: Die Verwaltungskosten der Krankenkassen werden begrenzt.
- Anhebung Zusatzbeitrag: Der Schätzerkreis wird im Herbst das verbleibende Defizit berechnen, das über höhere Zusatzbeiträge zu finanzieren ist. Das BMG wird auf dieser Basis den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2023 festsetzen.
Quelle: BMG-Information vom 8. Juli 2022
1 Kommentar
Lauterbach
von Wolf am 08.07.2022 um 21:28 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.