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Wie versichert man E-Rezepte?
„Den Apotheken droht der Totalschaden“
Die bundesweite Einführung des E-Rezepts steht kurz bevor. Doch ungeklärt sind nach wie vor wichtige Detailfragen rund um die Abrechnung. Dabei geht es weniger um technische Prozesse als vielmehr um den Versicherungsschutz. Bei einem Verlust des Verordnungsdatensatzes beispielsweise müssten Apotheken im schlimmsten Fall auf die Erstattung verzichten. Der VDARZ schlägt Alarm.
Damit zum Jahreswechsel 2021/22 das E-Rezept bundesweit und verpflichtend eingeführt werden kann, arbeitet man bei der Gematik auf Hochtouren. Transparenz wird dabei groß geschrieben: In der vergangenen Woche hatte das mehrheitlich vom Bundesgesundheitsministerium kontrollierte Digitalunternehmen beispielsweise die Quellcodes der E-Rezept-App offengelegt; auf der Website werden darüber hinaus immer wieder fristgerecht Spezifikationen und Anforderungen veröffentlicht. Von Seiten der Gematik betont man regelmäßig, dass der Aufbau der Telematikinfrastruktur (TI) sowie die Implementierung der Anwendungen einwandfrei und voll im Plan laufe. Beim Thema E-Rezept findet die technische Ausreifung derzeit bekanntlich in der Fokusregion Berlin/Brandenburg statt.
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Wie die E-Rezept-Testphase läuft …
Wie die DAZ bereits im Januar berichtete, ist jedoch die Abrechnung der E-Rezepte weder Teil der TI noch steht sie auf der To-do-Liste der Gematik. Der Gesetzgeber hat die Gematik nicht beauftragt, den Weg der Rezepte zwischen Apotheken und Rechenzentren in die TI zu integrieren. Der Ball liegt vielmehr bei den Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband (DAV). Sie müssen sich auf Regelungen und die technische Umsetzung des Prozesses einigen.
Wichtige Detailfragen sind noch offen
Doch daneben sind weitere wichtige Detailfragen rund um die Abrechnung zu klären. Beispielsweise verändern sich mit der Einführung des E-Rezepts die Modalitäten rund um den Versicherungsschutz. Hierbei geht es darum, nachvollziehen zu können, zu welchem Zeitpunkt sich die E-Rezepte in welchem Haftungsbereich befinden. Da die Abrechnung der E-Rezepte genau so papierlos erfolgen soll, wie sie zuvor durch die Patienten eingelöst wurden, müssen für diese neuartigen digitalen Prozesse auch die versicherungsrelevanten Gefahrenübergänge novelliert werden.
Bei den bisherigen Muster-16-Papierrezepten ist dies relativ simpel, da in der Regel eine Lieferbestätigung durch den Paketdienst oder die Spedition erstellt wird, wann die Rezeptformulare von den Apotheken über ihre Rechenzentren an die Krankenkassen übergeben werden. So kann eindeutig differenziert werden, welche Stelle zu welchem Zeitpunkt über die abzurechenden Rezepte verfügt. Bei den E-Rezepten stellt dagegen der Verordnungsdatensatz den eigentlichen Wert dar. Die möglichen Ausdrucke der E-Rezept-Tokens haben hierfür keine Relevanz, da sie keinen Formularcharakter besitzen – weder für die Einlösung in der Apotheke noch für die Abrechnung mit den Krankenkassen.
3 Kommentare
Gewollt ?!
von ratatosk am 10.08.2021 um 9:56 Uhr
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E-Rezept (u.a. auch deren Abrechnung)
von Hermann Vogel am 10.08.2021 um 9:19 Uhr
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E-Rezept
von Conny am 10.08.2021 um 8:42 Uhr
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