Wie versichert man E-Rezepte?

„Den Apotheken droht der Totalschaden“

Stuttgart - 10.08.2021, 07:00 Uhr

VDARZ-Vorstandsmitglied Klaus Henkel warnt: Sollte der digitale Verordnungsdatensatz einer Apotheke verloren gehen, bevor er zur Abrechnung an die Kasse übergeben wurde, könne es schlichtweg keine Erstattung geben. (Foto: AVNR / Alois Müller)

VDARZ-Vorstandsmitglied Klaus Henkel warnt: Sollte der digitale Verordnungsdatensatz einer Apotheke verloren gehen, bevor er zur Abrechnung an die Kasse übergeben wurde, könne es schlichtweg keine Erstattung geben. (Foto: AVNR / Alois Müller)


Die bundesweite Einführung des E-Rezepts steht kurz bevor. Doch ungeklärt sind nach wie vor wichtige Detailfragen rund um die Abrechnung. Dabei geht es weniger um technische Prozesse als vielmehr um den Versicherungsschutz. Bei einem Verlust des Verordnungsdatensatzes beispielsweise müssten Apotheken im schlimmsten Fall auf die Erstattung verzichten. Der VDARZ schlägt Alarm.

Damit zum Jahreswechsel 2021/22 das E-Rezept bundesweit und verpflichtend eingeführt werden kann, arbeitet man bei der Gematik auf Hochtouren. Transparenz wird dabei groß geschrieben: In der vergangenen Woche hatte das mehrheitlich vom Bundesgesundheitsministerium kontrollierte Digitalunternehmen beispielsweise die Quellcodes der E-Rezept-App offengelegt; auf der Website werden darüber hinaus immer wieder fristgerecht Spezifikationen und Anforderungen veröffentlicht. Von Seiten der Gematik betont man regelmäßig, dass der Aufbau der Telematikinfrastruktur (TI) sowie die Implementierung der Anwendungen einwandfrei und voll im Plan laufe. Beim Thema E-Rezept findet die technische Ausreifung derzeit bekanntlich in der Fokusregion Berlin/Brandenburg statt.

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Wie die DAZ bereits im Januar berichtete, ist jedoch die Abrechnung der E-Rezepte weder Teil der TI noch steht sie auf der To-do-Liste der Gematik. Der Gesetzgeber hat die Gematik nicht beauftragt, den Weg der Rezepte zwischen Apotheken und Rechenzentren in die TI zu integrieren. Der Ball liegt vielmehr bei den Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband (DAV). Sie müssen sich auf Regelungen und die technische Umsetzung des Prozesses einigen.

Wichtige Detailfragen sind noch offen

Doch daneben sind weitere wichtige Detailfragen rund um die Abrechnung zu klären. Beispielsweise verändern sich mit der Einführung des E-Rezepts die Modalitäten rund um den Versicherungsschutz. Hierbei geht es darum, nachvollziehen zu können, zu welchem Zeitpunkt sich die E-Rezepte in welchem Haftungsbereich befinden. Da die Abrechnung der E-Rezepte genau so papierlos erfolgen soll, wie sie zuvor durch die Patienten eingelöst wurden, müssen für diese neuartigen digitalen Prozesse auch die versicherungsrelevanten Gefahrenübergänge novelliert werden.

Bei den bisherigen Muster-16-Papierrezepten ist dies relativ simpel, da in der Regel eine Lieferbestätigung durch den Paketdienst oder die Spedition erstellt wird, wann die Rezeptformulare von den Apotheken über ihre Rechenzentren an die Krankenkassen übergeben werden. So kann eindeutig differenziert werden, welche Stelle zu welchem Zeitpunkt über die abzurechenden Rezepte verfügt. Bei den E-Rezepten stellt dagegen der Verordnungsdatensatz den eigentlichen Wert dar. Die möglichen Ausdrucke der E-Rezept-Tokens haben hierfür keine Relevanz, da sie keinen Formularcharakter besitzen – weder für die Einlösung in der Apotheke noch für die Abrechnung mit den Krankenkassen.

VDARZ-Vorstandsmitglied Henkel: Zahlungsmodalitäten sind überholt

Der Bundesverband Deutscher Apothekenrechenzentren (VDARZ) führt daher aktuell Gespräche mit den für die Rezeptversicherung maßgeblichen Versicherungsunternehmen. Das Ziel der Verhandlungen ist klar: Die heute geltenden Versicherungen, die sich auf zum Teil 60 Jahre alte Regelungen für die Papierrezepte beziehen, müssen zukunftsfähig gemacht werden. Es gilt, die neuen digitalen Wege des E-Rezepts abzubilden und das wirtschaftliche Ausfallrisiko für alle Beteiligten so gut wie möglich zu minimieren.

Klaus Henkel, Vorstandsmitglied des VDARZ, macht gegenüber der DAZ die Dringlichkeit des Themas deutlich. Sollte der digitale Verordnungsdatensatz einer Apotheke verloren gehen, bevor er zur Abrechnung an die Kasse übergeben wurde, könne es schlichtweg keine Erstattung geben. „Den Apotheken droht dann der Totalschaden“, bringt es Henkel auf den Punkt und erläutert Einzelheiten im folgenden Interview.

DAZ: Herr Henkel, die aktuelle Hochwasserkatastrophe, das E-Rezept sowie die vielen spontanen Corona-Maßnahmen, die den Apotheken in den vergangenen Monaten vergütet wurden, haben die Apothekenrechenzentren zuletzt immer wieder herausgefordert. Hätten Sie sich etwas mehr Ruhe gewünscht?

Henkel: Wie sagt man so schön: In der Ruhe liegt die Kraft. Aktuell sind aber sehr viele Themen gleichzeitig zu lösen, die von Anfang an bis zum Ende sorgfältig durchdacht sein müssen. Und das benötigt Zeit und die Einbindung von Experten. Sie alle geben ihr Bestes, um hier erfolgreich zu sein.

Mit den E-Rezepten sollen möglichst alle Prozesse papierlos ablaufen. Erklären Sie kurz, weshalb dies für die Abrechnung eine besondere Herausforderung darstellt.

Die Abrechnung basiert zurzeit noch auf Arzneilieferverträgen, die hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten unseres Erachtens völlig überholt sind. Es gibt keine Einheitlichkeit in diesem Punkt, sondern gegebenenfalls eine Vielfalt von Abschlägen in prozentualer Höhe. Dies passt nicht mehr in die E-Rezept-Welt, in der die Rechenzentren tagesgenau abrechnen könnten, wie es in jeder anderen Branche schon geschieht.

Tägliche Abrechnung wäre die beste Lösung

Gegen welche Arten von Risiken wurden denn bisher die Papierrezepte versichert? Welche Risiken sehen Sie im Zusammenhang mit den Verordnungsdatensätzen der E-Rezepte?

Sobald das heutige Papierrezept getaxt wird, ist es durch das jeweilige Rechenzentrum schon in der Apotheke versichert. Das Haftungsrisiko wird mit der Übergabe der Papierrezepte an die Kostenträger gegen Empfangsquittung übergeleitet. So ist es in den alten Verträgen geregelt worden. Eine solche klare Regelung gibt es hinsichtlich des E-Rezepts noch nicht. Und sich hinsichtlich dieses Haftungsaspekts auf das Wohlwollen der Kostenträger einzulassen oder deren Diktat hierzu abzuwarten, halte ich persönlich für zu gefährlich. Solche Aspekte, die seitens des VDARZ von hoher Relevanz sind, müssen vorher geregelt sein. Hierzu unterstützen wir den DAV gern mit unserem Know-how.

Mit welchen Fragen beschäftigen Sie sich aktuell bei Ihren Gesprächen mit den Versicherungsunternehmen?

Die Berechnung einer Versicherungsprämie ist reine Mathematik. Je länger der Zeitraum des Versicherungsrisikos und je höher das Versicherungsvolumen, umso höher ist die zu zahlende Prämie. Relevant ist also der genaue Risikozeitpunkt der Übergabe an die Kostenträger. Dieser Zeitpunkt ist genau zu klären. Er ist aber noch nicht juristisch sauber definiert und es gibt hierzu unterschiedliche Auffassungen. Bevor wir mit dem E-Rezept starten, muss hierzu Klarheit für alle Beteiligten bestehen.

Wurde vonseiten des DAV denn bisher überhaupt kein mögliches Konzept entwickelt? Das E-Rezept wird politisch ja seit nunmehr 20 Jahren diskutiert.

Genau hier wollen wir als VDARZ den DAV unterstützen. Auch der gerade aktualisierte Vertrag im Bereich der Onkologie geht in keiner Weise auf diese Veränderungen ein, wo gerade hier die Abrechnungssummen in Millionenhöhe vom Volumen besondere Risiken darstellen. Daher würden wir gerne bei den neuen Vertragsverhandlungen mit am Tisch sitzen und uns zu diesen Themen einbringen.

Welche Lösung schlagen Sie vor? Wie müssten E-Rezepte versichert werden?

Die beste Lösung wäre, wenn die Rechenzentren täglich mit den Kostenträgern abrechnen dürften. Dadurch würden die Beträge nicht künstlich, wie zurzeit durch die Sammelrechnung noch vorgegeben, erhöht. Die Haftungsübergabe erfolgt dann tagesgenau und die Risiken durch Katastrophen wie Hochwasser würden nicht mehr so schnell Existenzen in Gefahr bringen. Es ist sicherlich auch im Sinne der Finanzdienstleistungsaufsicht, Risiken durch schnellere Zahlungsströme zu minimieren. Das verbleibende Versicherungsrisiko wäre deutlich geringer. Hierzu würde sich der VDARZ gerne mehr einbringen wollen.

Herr Henkel, vielen Dank für das Gespräch.



Dr. Armin Edalat, Apotheker, Chefredakteur DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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3 Kommentare

Gewollt ?!

von ratatosk am 10.08.2021 um 9:56 Uhr

Für die Kassen ist es doch klar, jedes verlorene e-rezept kann ins Bonustöpfchen. Wenn die unseriösen Retaxschickanen nicht mehr so sprudeln, wird halt hier der Ausgleich hergestellt. Auf Computerprobleme und Netzaufälle kann man sich verlassen. D 2.0 in Kassen und Kapitalhand

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E-Rezept (u.a. auch deren Abrechnung)

von Hermann Vogel am 10.08.2021 um 9:19 Uhr

Für die Apotheke vor Ort ist das E -Rezept eine Lösung, für das es eigentlich kein Problem gibt, außer man ist Aktionär einer ausländischen Versandapotheke.
Dass sich die Apothekenrechenzentren bzw. deren Geschäftsführer intensiv und professionell um die Abrechnung der E-Rezepte kümmern (und nicht um den Aufbau von digitalen Plattformen für deren Vermittlung), dürfte aus Sicht der Apotheken vor Ort die richtige Entscheidung sein.
Und wer glaubt, dass die Apotheken zukünftig kein apothekereigenes Rechenzentrum brauchen, hat aus der Vergangenheit wohl nichts gelernt.
Denn die Zukunft der inhabergeführten Apotheke vor Ort ist unabhängig vom E-Rezept, aber sicherer mit apothekereigenen Rechenzentren Rechenzentren!

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E-Rezept

von Conny am 10.08.2021 um 8:42 Uhr

Es wird der Gau für die Vorortapotheken.

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