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Apothekenreform in Scheiben
Favorisierte Apotheken vom Tisch
Die Einführung von favorisierten Apotheken scheint erst einmal vom Tisch, eine absehbare Wiederzulassung von Großhandels-Skonti ist nicht zu erwarten – und das BIPAM soll nun BIÖG heißen. Das lässt sich den jüngsten Änderungsanträgen zum Gesetz zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit entnehmen.
Nach der Anhörung zum Entwurf für das Gesetz zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit im Gesundheitsausschuss des Bundestages, wurde nochmals an den Änderungsanträgen gefeilt. Nunmehr liegen auf den 30. Oktober datierte Anträge vor, die auch mit Blick auf die Apotheken neues bieten. Das Auffälligste: Die seitens der Apothekerschaft heftig kritisierten favorisierten Apotheken finden sich nicht mehr darin. Diese Regelung sollte Pflegebedürftigen eine leichtere E-Rezept-Einlösung bei bestimmten, ausgewählten Apotheken ermöglichen. Doch die ABDA und auch andere Apothekenverbände sahen darin vor allem Gefahren.
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Nach wie vor in den Änderungsanträgen enthalten ist hingegen die Klarstellung im Apothekengesetz, dass im Fall eines bestehenden Heimversorgungsvertrages eine Absprache zwischen der heimversorgenden Apotheke und Ärztinnen und Ärzten zur Rezeptübermittlung möglich ist.
Es bleibt auch dabei, dass Apothekerinnen und Apotheker künftig neben den Schutzimpfungen gegen COVID-19 und Grippe sämtliche weitere Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen durchführen dürfen (bei ab 18-Jährigen). In diesem Zuge werden auch die Anforderungen an die Räumlichkeiten geändert, die für die Impfungen genutzt werden. So soll klargestellt werden, dass sie nur „während der Durchführung von Schutzimpfungen nicht für anderweitige Zwecke genutzt werden“ dürfen.
Ebenso sollen Apothekerinnen und Apotheker künftig befugt sein, In-vitro-Diagnostika anzuwenden, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf Adenoviren, Influenzaviren, das Norovirus, RS-Viren und das Rotavirus verwendet werden.
Keine Regelung zu Skonti
Was nicht drin steckt in den Anträgen, obwohl es in der öffentlichen Anhörung immerhin angesprochen wurde, ist eine Skonto-Regelung. Nachdem das Apotheken-Reformgesetz auf Eis liegt, hofft die Apothekerschaft darauf, dass das Skonto-Problem in einem anderen Gesetz gelöst wird. Doch offensichtlich tun sich die Abgeordneten schwer, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Apotheken und denen des pharmazeutischen Großhandels zu finden.
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Überdies ist nun klar: Das im Zentrum des Gesetzes stehende neue Institut – es sollte zunächst Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM) heißen, weshalb man kurz vom BIPAM-Gesetz sprach – soll nun anders heißen. Dies hatte sich im Gesetzgebungsverfahren bereits abgezeichnet. „Zur Verbesserung der Perzeption in der Fachöffentlichkeit sowie der Öffentlichkeit soll der Name nun ‚Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG)‘ lauten“, heißt es.
Die 2./3. Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag findet voraussichtlich Mitte November statt. Dann steht noch eine Runde im Bundesrat an, dessen Zustimmung aber nicht nötig ist. Inkrafttreten soll es Anfang 2025.
1 Kommentar
plem plem
von Thorsten Dunckel am 07.11.2024 um 11:53 Uhr
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