Nach Kündigung der Hilfstaxe

Rezepturretaxationen: DAV will klagen

05.11.2024, 16:45 Uhr

(Foto: Racle Fotodesign/AdobeStock) 

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Wie sind Rezepturen richtig abzurechnen, seit die Hilfstaxe gekündigt wurde? Darüber sind sich die Kassen und der Deutsche Apothekerverband nach wie vor uneins. Knackpunkt ist die Auslegung der Arzneimittelpreisverordnung bei der Rezepturabrechnung. Der DAV strebt nun eine Musterklage an, um den Sachverhalt klären zu lassen. 

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) möchte den Streit um die Abrechnung der Rezepturen nach Kündigung der Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe vor Gericht klären lassen. Er strebt eine Musterklage an. Wie der DAV-Vorsitzende Hans-Peter Hubmann auf Nachfrage der DAZ bestätigte, stimmt der Verband derzeit mit allen Beteiligten die hierfür notwendigen Formalien ab. Es wird dabei um die Frage gehen, wie Rezepturen korrekt abzurechnen sind.

Seit Beginn des Jahres herrscht hier ein vertragsloser Zustand, weil der DAV die Anlagen 1 und  2 (Stoffe und Gefäße) der Hilfstaxe zum Ende des vergangenen Jahres gekündigt hat. Der Grund: Die Kassen hatten sich trotz massiver Preissteigerungen geweigert, die Preise für die Stoffe und Gefäße in der Hilfstaxe anzupassen. 

Es gelten somit die Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung. Über deren Auslegung sind sich Apothekerschaft und Kassen jedoch uneins. Die Kassen finden, dass nur die für die Rezeptur erforderliche Stoffmenge, also nur die anteilige Packung, zulasten der GKV abgerechnet werden kann. Der DAV hingegen pocht auf den Wortlaut der Arzneimittelpreisverordnung. Die erlaubt, den „Einkaufspreis der üblichen Abpackung“ abzurechnen. Der DAV forderte die Apotheken auch auf, dies zu tun. DAV sowie seine Mitgliedsorganisationen berufen sich in ihrer Argumentation auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az.: L 10 KR 701/22), das die Position der Apotheken in ihren Augen bekräftigt und deswegen als Präzedenzfall genutzt werden könne, um die Argumentation zu untermauern. Wenig überraschend wurde fleißig retaxiert. Die Verbände stellten ihren Mitgliedern dann zur Unterstützung einen Mustereinspruch zur Verfügung. Mittlerweile liegen aber auch die ersten Ablehnungen dieser Einsprüche vor. 

Langes Verfahren steht bevor 

Einen Zeitplan für das Musterklageverfahren gibt es Hubmann zufolge aber noch nicht. Klar sei nur, dass man für die Mitglieder das Beste herausholen wolle, sagte er gegenüber der DAZ.  

Auf eine baldige Entscheidung, die Rechtsklarheit schafft, sollten die betroffenen Apotheken allerdings nicht hoffen. Denn sozialgerichtliche Verfahren wie das nun angestrebte dauern im Regelfall ziemlich lange. Überdies ist noch unklar, wie es mit der Abrechnung weitergeht. Denn eine Folgevereinbarung für die gekündigten Anlagen der Hilfstaxe gibt es nach wie vor nicht.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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