Neue Testverordnung soll am 25. Juni in Kraft treten

Mehr Aufwand für weniger Geld

Berlin - 22.06.2021, 16:45 Uhr

Mehr Dokumentation bei geringerer Vergütung – werden Apotheken sich jetzt aus den Bürgertestungen zurückziehen? (c / Foto: IMAGO / Political-Moments)

Mehr Dokumentation bei geringerer Vergütung – werden Apotheken sich jetzt aus den Bürgertestungen zurückziehen? (c / Foto: IMAGO / Political-Moments)


Das Bundesgesundheitsministerium hat den Referentenentwurf für seine neue Coronavirus-Testverordnung überarbeitet. Es bleibt dabei, dass die Vergütung für die Durchführung von PoC-Tests ab dem 1. Juli auf 12,50 Euro für alle Leistungserbringer sinken wird. Auch die Beauftragung „Dritter“ soll künftig nach strengeren Maßstäben erfolgen und die Abrechnungen genauer kontrolliert werden. Die neuen Prüfpflichten für die Kassenärztlichen Vereinigungen hat das Ministerium etwas abgeschwächt. Den Forderungen der ABDA ist es hingegen nicht nachgekommen.  

Eigentlich hatte die neue Coronavirus-Testverordnung bereits letzte Woche in Kraft treten sollen – nun wird es aller Voraussicht nach der 25. Juni. So sieht es jedenfalls der neue Referentenentwurf vom 18. Juni vor, der am morgigen Mittwoch dem Bundeskabinett vorgelegt werden soll. Die neue Testverordnung soll die alte gänzlich ersetzen. Hintergrund der Änderungen sind vor allem mutmaßliche Betrügereien einzelner Betreiber von Testzentren. Dem will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) jetzt eine niedrigere Vergütung für die Durchführung der Bürgertests, neue Regelungen zur Beauftragungen von Leistungserbringern und zur Abrechnung sowie weitere Kontrollinstrumente entgegensetzten.

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Vor allem die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) hatten nach der Vorlage des ersten Entwurfs Alarm geschlagen – sie sahen sich nicht in der Lage, all die umfangreich angedachten zusätzlichen Prüfungen bei der Abrechnung der PoC-Tests zu übernehmen und zugleich noch die Auszahlungen in der gebotenen Schnelligkeit vorzunehmen. Aber auch die ABDA hatte mancherlei zu monieren: Sie wollte verhindern, dass Apotheken bei der Beauftragung ebenso behandelt werden, wie sonstige „Dritte“, zum Beispiel ihre Zuverlässigkeit aktiv unter Beweis stellen müssen. Zudem kritisierte sie die geringere Vergütung – vor allem angesichts des Vorhabens, den Apotheken (und anderen beauftragten Leistungserbringern) mehr Dokumentationspflichten aufzuerlegen.

Prognose zur Testzahl

Nun hat das BMG also nachgeschrubbt – aber nicht so sehr an den für die Apotheken ärgerlichen Stellen. Zwar soll es Änderungen bei der Beauftragung „Dritter“ geben, aber es bleibt wie im ersten Entwurf dabei, dass Apotheken – zusammen mit Ärzten (nicht: Arztpraxen!), Zahnärzten, ärztlich oder zahnärztlich geführten Einrichtungen, medizinischen Laboren, Rettungs- und Hilfsorganisationen und „weiteren Anbietern“ – nur unter bestimmten Voraussetzungen beauftragt werden können. So müssen sie gewährleisten, dass sie die infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen sowie weitere von der beauftragenden Stelle festgelegte Anforderungen erfüllen und die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen. Neu hinzugekommen ist, dass sie nun auch noch „gegenüber der beauftragenden Stelle eine begründete Prognose zur Anzahl der durchzuführenden Testungen abgeben“ müssen. In der Begründung heißt es, dies sei „erforderlich für die Feststellung von Auffälligkeiten bei der Abrechnung, etwa, wenn die Anzahl der abgerechneten Leistungen die anfängliche Kapazitätsprognose deutlich übersteigt“. Die Darlegung könne etwa durch Angaben zur Größe der für die Testdurchführung vorgesehenen Räumlichkeiten, zur Anzahl der testenden Mitarbeiter und zu den Betriebszeiten erfolgen.

Allgemeinverfügungen laufen zum Monatsende aus

Weiter heißt es: „Die Beauftragung muss für jeden Leistungserbringer gesondert erfolgen“. Keine Änderung gibt es auch im Hinblick auf die in einigen Bundesländern erlassenen Allgemeinverfügungen zur Beauftragung: Sie laufen zum 30. Juni 2021 aus. Die per Allgemeinverfügung beauftragten Stellen können sodann unter den neuen genannten Voraussetzungen von den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes individuell erneut beauftragt werden.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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