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Neue Testverordnung soll am 25. Juni in Kraft treten
Mehr Aufwand für weniger Geld
Umfangreiche Dokumentation
Es bleibt zudem bei den schon im ersten Entwurf vorgesehenen umfangreichen neuen Dokumentationspflichten für die Testanbieter und damit auch für die Apotheken. Die schon nach jetziger Rechtslage an die KVen zu übermittelnden Angaben sowie die für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation sind nach wie vor bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Aber nun wird dezidiert aufgeführt, was „insbesondere“ zur Auftrags- und Leistungsdokumentation gehört – es gibt also noch Luft nach oben. Das sind bei Bürgertestungen zum Beispiel:
- der Nachweis der Beauftragung,
- die Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und die Anzahl der Tests durchführenden Personen je Tag,
- bei der Abrechnung von Sachkosten der Kaufvertrag,
- für jede durchgeführte Testung der Vorname, der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund, der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person,
- bei Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung die individuelle Test-ID gemäß der BfArM-Marktübersicht,
- bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt,
- die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests.
Bei letzterem Punkt konnte die ABDA immerhin erreichen, dass nicht nur eine schriftliche, sondern auch eine digitale Bestätigung möglich ist.
Bei all dem bleibt es bei einer ab 1. Juli gekürzten Vergütung. Dann gibt es nur noch 8 Euro für die Durchführung von PoC-Schnelltests plus pauschal 4,50 Euro für den Test an sich – brutto. Darin enthalten ist auch die Ausstellung des digitalen COVID-19-Testzertifikats, das künftig mit zum Testanspruch dazugehört.
Die Vergütung der Apotheken für die nachträgliche Ausstellung von COVID-19-Genesenenzertifkaten soll weiterhin 6 Euro je Erstellung betragen. Im entsprechenden Paragrafen wird nun noch präzisiert, dass die Vergütung den Nachweis eines PCR-Test-Ergebnisses voraussetzt, „das mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate alt ist“.
Neufassung der CORONA-Testverordnung
Neue Vergütung für überwachte Selbsttests
Unverändert bleibt es zudem dabei, dass „vor Ort“ überwachte Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung in die Testverordnung aufgenommen werden. Für den Test an sich gibt es dann eine Pauschale von 3 Euro, für die Überwachung der Durchführung können 5 Euro abgerechnet werden. Diese Selbsttests können allerdings nicht bei Bürgertestungen eingesetzt werden. Im Blick hat das BMG ihren Einsatz vielmehr in Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 TestV – das sind zum Beispiel Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken, Behindertenwerkstätten sowie Unterkünfte für Obdachlose, Flüchtlinge und Asylbewerber.
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