Handlungsanweisung der ABDA

Händedesinfektionsmittel-Herstellung: Das müssen Apothekenteams wissen

Stuttgart - 05.03.2020, 16:24 Uhr

Ausverkaufte Desinfektionsmittel? Solche Schilder will die ABDA nicht mehr an Apothekentüren hängen sehen. Eigenherstellung ist angesagt! (s / Foto: imago images / Jannis Große)

Ausverkaufte Desinfektionsmittel? Solche Schilder will die ABDA nicht mehr an Apothekentüren hängen sehen. Eigenherstellung ist angesagt! (s / Foto: imago images / Jannis Große)


Am gestrigen Mittwoch hat die Bundesstelle für Chemikalien als zuständige Behörde per Allgemeinverfügung den Apotheken die Möglichkeit verschafft, isopropanolhaltige Biozide zur Händedesinfektion herzustellen. Für Ethanol gab es diese Option ohnehin schon. Nun hat die ABDA, wie angekündigt, eine Handlungsempfehlung für Apotheken veröffentlicht.

Nun gibt es also auch seitens der ABDA das lang ersehnte klare Signal an die Apotheken: Ihr dürft selbst Hautdesinfektionsmittel herstellen beziehungsweise ihr sollt es sogar! (Verfügbarkeit der Rohstoffe natürlich vorausgesetzt). Hintergrund ist eine am gestrigen Mittwoch erlassene Allgemeinverfügung, mittels der eine befristete Ausnahmegenehmigung zur Herstellung solcher Mittel erteilt wird. Sie gilt bis zum 31. August 2020, kann aber auch jederzeit widerrufen werden. 

Denn nach Ansicht der ABDA unterliegen Desinfektionsmittel für die Hände in jedem Fall der Biozid-Verordnung und dürfen von Apotheken nicht so ohne weiteres, sondern nur nach entsprechender Zulassung hergestellt werden. Da dieses vermeintliche Hindernis aber für Isopropanol nun durch besagte Allgemeinverfügung beseitigt wurde – für ethanolhaltige Gemische existierte es übrigens nie, weil die auf Grundlage von Übergangsvorschriften weiterhin ohne Zulassung verkehrsfähig sind – hat die ABDA nun eine Handlungsanweisung für Apotheken zur Herstellung von Händedesinfektionsmitteln in der Apotheke veröffentlicht.

Welche Mischungen sind erlaubt

Zunächst wird dort aufgeführt, welche Desinfektionsmittel in der Apotheke derzeit hergestellt werden dürfen:

  • Ethanol-Wasser-Gemische, die aufgrund der Übergangsregelungen der EU-Biozid-Verordnung derzeit noch zulassungsfrei hergestellt und in Verkehr gebracht werden dürfen, allerdings gelten für sie Meldepflichten nach der Biozid-Meldeverordnung.
  • Sowie auf Basis der Allgemeinverfügung 2-Propanol-Wasser-Gemische 70 % (V/V) und 2-Propanol-Wasser-Gemisch mit Wasserstoffperoxid und Glycerol nach WHO- Formulierung: 
 volumetrischgravimetrisch
2-Propanol75,15 ml59,03 g
Wasserstoffperoxid 3 %4,17 ml4,22 g
Glycerol 98 %1,45 ml1,83 g
Gereinigtes Wasserzu 100,00 ml87,08 g
   


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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2 Kommentare

Händedesinfektionsmittel-Herstellung

von Dr. Helmut Strohmeier am 06.03.2020 um 10:35 Uhr

Nur, liebe ABDA, was nützt uns das Wissen (das wir vorher schon hatten) wenn es weder über den Großhandel noch bei den Herstellern 2-Propanol gibt ? Da liegen doch die Versäumnisse, der Pandemieplan wurde doch schon 2016 von der Bundesapothekerkammer und der BGW aufgestellt!

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Handlungsunfähig

von norbert brand am 06.03.2020 um 9:29 Uhr

wenn man das durchliest, dann sieht man, zu welch handlungsunfähigen pharmazeutisch minderbemittelten Tröpfen weite Teile unseres Berufsstandes abgestürzt sind.

Und hier sieht man auch wieder die standestypische "Hochwichtigskeitsmasche" (Danke Dr. Herzog) für einen an sich banalalen Sachverhalt: " … dass die Mindestreinheit von 2-Propanol mindestens 99 % (m/m) entsprechend 99,22 (V/V) entspricht. Bei Verwendung von 2-Propanol 99 % (m/m) müsse die Rezeptur entsprechend angepasst werden." wegen 1% rauf oder runter bei der Hände/Flächen-Desinfektion so ein Aufriß ; geht's noch?

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