Handlungsanweisung der ABDA

Händedesinfektionsmittel-Herstellung: Das müssen Apothekenteams wissen

Stuttgart - 05.03.2020, 16:24 Uhr

Ausverkaufte Desinfektionsmittel? Solche Schilder will die ABDA nicht mehr an Apothekentüren hängen sehen. Eigenherstellung ist angesagt! (s / Foto: imago images / Jannis Große)

Ausverkaufte Desinfektionsmittel? Solche Schilder will die ABDA nicht mehr an Apothekentüren hängen sehen. Eigenherstellung ist angesagt! (s / Foto: imago images / Jannis Große)


Darf man werben? 

Ein weiterer Punkt ist das Thema Werbung. Dazu schreibt die ABDA: „Für Desinfektionsmittel als Biozidprodukte darf nach Artikel 72 EU-Biozid-Verordnung nicht in einer Art und Weise geworben werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Angaben, z. B. „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „natürlich“ oder „unschädlich“ sind nicht erlaubt. Jeder Werbung ist folgender Hinweis hinzuzufügen: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“. Diese Angaben müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abgrenzen und gut lesbar sein.

Kennzeichnung und Dokumentation

Da für die Ethanol-Wasser-Gemische 70 % (V/V), 80 % (V/V) die Meldepflichten nach der Biozid-Meldeverordnung sowie besondere Kennzeichnungspflichten gelten, weist die ABDA auch auf diese hin. So müssen Apotheken, die nach diesen Formulierungen Händedesinfektionsmittel herstellen wollen, lediglich eine einfache und gebührenfreie elektronische Meldung des Biozidproduktes gemäß Biozid-Meldeverordnung tätigen. Dafür steht ein Portal der BAuA zur Verfügung (www.baua.de > Themen > Anwendungssichere Chemikalien und Produkte > Chemika- lienrecht > Die Biozid-Verordnung > Biozid-Meldeverordnung > Datenbank der gemeldeten Biozidprodukte).

Zudem empfiehlt die ABDA, für alle Mischungen aus Gründen der Rückverfolgbarkeit ein Herstellungsprotokoll anzufertigen, das sich im Falle der Einzelherstellung an § 7 ApBetrO und im Fall der Herstellung mehrerer abgabefertiger Lösungen an § 8 ApBetrO anlehnen soll ‒ unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben versteht sich. Dazu wird ein Musterherstellungsprotokoll zur Verfügung gestellt, das ebenso wie die Vorgaben zur Kennzeichnung hier zu finden ist (nur mit Login).



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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2 Kommentare

Händedesinfektionsmittel-Herstellung

von Dr. Helmut Strohmeier am 06.03.2020 um 10:35 Uhr

Nur, liebe ABDA, was nützt uns das Wissen (das wir vorher schon hatten) wenn es weder über den Großhandel noch bei den Herstellern 2-Propanol gibt ? Da liegen doch die Versäumnisse, der Pandemieplan wurde doch schon 2016 von der Bundesapothekerkammer und der BGW aufgestellt!

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Handlungsunfähig

von norbert brand am 06.03.2020 um 9:29 Uhr

wenn man das durchliest, dann sieht man, zu welch handlungsunfähigen pharmazeutisch minderbemittelten Tröpfen weite Teile unseres Berufsstandes abgestürzt sind.

Und hier sieht man auch wieder die standestypische "Hochwichtigskeitsmasche" (Danke Dr. Herzog) für einen an sich banalalen Sachverhalt: " … dass die Mindestreinheit von 2-Propanol mindestens 99 % (m/m) entsprechend 99,22 (V/V) entspricht. Bei Verwendung von 2-Propanol 99 % (m/m) müsse die Rezeptur entsprechend angepasst werden." wegen 1% rauf oder runter bei der Hände/Flächen-Desinfektion so ein Aufriß ; geht's noch?

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