„Auf Anforderung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte haben pharmazeutische Unternehmer und Arzneimittelgroßhandlungen zur Abwendung oder Abmilderung eines drohenden oder bestehenden versorgungsrelevanten Lieferengpasses eines Arzneimittels Daten zu verfügbaren Beständen, zur Produktion und zur Absatzmenge sowie Informationen zu drohenden Lieferengpässen des jeweiligen Arzneimittels mitzuteilen. […] Die Daten können dem Beirat auf seine Anforderung in anonymisierter Form zur Beobachtung und Bewertung übermittelt werden.“
§ 52b Absatz 3e AMG
3 Kommentare
AW: Amoxiclav-Elpen “zum Trinken
von Schön im warmen Ministerium... am 15.12.2022 um 0:18 Uhr
Bfarm
von Mohamed Radman am 14.12.2022 um 17:12 Uhr
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