DAZ-Fresh-Up – Was Apotheker wissen müssen

Entlassrezepte – was bei den Krankenhausverordnungen wichtig ist

Köln - 03.05.2022, 07:00 Uhr

Ein Entlassrezept ist mit einem gewöhnlichen GKV-Rezept (Muster 16) zu vergleichen. (s / Bild: LAK BaWü)

Ein Entlassrezept ist mit einem gewöhnlichen GKV-Rezept (Muster 16) zu vergleichen. (s / Bild: LAK BaWü)


Seit nunmehr fünf Jahren gibt es das sogenannte Entlassmanagement. Patienten, die aus einem stationären Krankenhausaufenthalt entlassen werden, sollen dadurch eine gesicherte Anschlussversorgung in Apotheken erhalten können. Der Deutsche Apothekerverband gab an, dass 2021 rund 2 Millionen solcher Entlassverordnungen ausgestellt wurden – also rund zwei Entlassrezepte pro Apotheke pro Woche, die eingelöst wurden. Grund genug, sich mit den Rahmenbedingungen bei der Abgabe von Arznei- oder Hilfsmitteln und Verbandstoffen auf Entlassrezepten auseinanderzusetzen. 

Was ist ein Entlassrezept?

Ein Entlassrezept ist mit einem gewöhnlichen GKV-Rezept (Muster 16) zu vergleichen. Das Entlassrezept soll die Versorgung mit Arzneimitteln zwischen Entlassung aus dem stationären Aufenthalt und der eventuell notwendigen weiteren Versorgung durch den Hausarzt sicherstellen. Der größte visuelle Unterschied besteht in einem rosa Querbalken im Personalienfeld oben links. Darüber hinaus gibt es aber viele besondere Anforderungen und Regelungen für das Entlassrezept, die im Folgenden erklärt werden.

Mehr zum Thema

Entlassrezepte retaxsicher beliefern

Neue Regeln, alte Tücken

Folgen für Apotheken und Krankenhäuser

Wie funktioniert das Entlassmanagement?

Zum Start des Entlassmanagements

Was Apotheker zum Entlassrezept wissen müssen

Wie lange ist ein Entlassrezept gültig?

Ein Entlassrezept ist drei Werktage inklusive dem Ausstellungsdatum gültig. Werktage sind alle Tage von Montag bis einschließlich Samstag. Sonn- und Feiertage werden für die Gültigkeitsdauer nicht eingerechnet. Wenn also ein Rezept an einem Samstag ausgestellt wurde, ist es am Samstag, Sonntag, Montag und Dienstag gültig. Das gilt auch für T- und BtM-Rezepte, deren Gültigkeit sonst länger ist. Daher muss besonders bei diesen Rezepten, für die deren normale Formulare verwendet werden, auf die weiteren Erkennungsmerkmale geachtet werden.

Welche besonderen Anforderungen muss ein Entlassrezept erfüllen?

Ein Entlassrezept über gewöhnliche Arzneimittel, Verbandstoffe oder Hilfsmittel ist mit einem rosa Querbalken im Personalienfeld gekennzeichnet. Darüber hinaus ist jedes Entlassrezept, ungeachtet des verordneten Artikels, mit einer Betriebsstättennummer (BSNR) zu kennzeichnen, die mit „75“ beginnt. Die Betriebsstättennummer im Personalienfeld muss mit der im Stempel unten rechts übereinstimmen. Somit muss also auch ein separater Stempel für Entlassrezepte verwendet werden. Als Arztnummer ist „4444444“ plus den zweistelligen Fachgruppencode angegeben, beispielsweise „444444400“. Im Statusfeld des Patienten ist die Ziffer „4“ eingetragen.

Dürfen BtM oder T-Arzneimittel auf einem Entlassrezeptformular verordnet werden?

Nein, es dürfen keine BtM- oder T-Arzneimittel auf einem normalen Entlassrezept-Formular verordnet werden. Hierzu müssen die speziellen BtM- bzw. T-Rezeptformulare verwendet werden. Diese BtM- und T-Rezeptformulare sind mit allen weiteren Kennzeichen eines Entlassrezepts, also der mit „75“ beginnenden BSNR, dem Status „4“ und der Arztnummer „4444444“ zu kennzeichnen. Bei diesen Rezepten ist die Verwendung der Pseudoarztnummer nicht mehr zulässig.

Woran erkennt man BtM- bzw. T- Entlassrezepte?

BtM- und T-Arzneimittel werden auf den dafür vorgesehenen Formularen verordnet. Diese sind mit Kennzeichen eines Entlassrezeptes, also der mit „75“ beginnenden BSNR, dem Status „4“ und der Arztnummer „4444444“ zu kennzeichnen. Der Querbalken im Personalienfeld entfällt.

Was darf auf einem Entlassrezept verordnet werden?

Auf Entlassrezepten dürfen Arzneimittel, Verbandstoffe und Hilfsmittel (sowohl zum Verbrauch als auch nicht zum Verbrauch bestimmte) verordnet werden.

Müssen Entlassrezepte eine Gebrauchsanweisung enthalten?

Entlassrezepte, auf denen Rezepturarzneimittel oder Arzneimittel (auch T- und BtM-Substanzen) verordnet sind, müssen eine Gebrauchsanweisung enthalten. Für Rezepturen und BtM-Verordnungen gilt hier wie bei gewöhnlichen Verordnungen auch, dass Kürzel wie „Dj“ oder ähnliche nicht zulässig sind. Bei BtM- beziehungsweise Rezepturverordnungen ist stets eine ausführliche Gebrauchsanweisung anzugeben.

Für welchen Zeitraum dürfen Arzneimittel verordnet werden?

Ein Arzt darf im Entlassmanagement die kleinste definierte Normgröße oder weniger eines Arzneimittels verordnen. Üblicherweise ist dies die N1. In einigen Fällen kann es aber auch vorkommen, dass die kleinste definierte Normgröße eine N2 oder gar eine N3 ist – in solchen Fällen dürfen diese dann ebenso verordnet werden. Die verordnete Gesamtmenge darf aber nicht überschritten werden.

Für welchen Zeitraum dürfen Hilfsmittel zum Verbrauch und Verbandstoffe verordnet werden?

Medizinprodukte, Hilfsmittel zum Verbrauch, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen sowie bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung dürfen nur für einen Zeitraum von maximal sieben Tagen verordnet werden. Ist erkennbar darüber hinaus verordnet worden, kann die abgebende Person die Menge auf eine Reichdauer von sieben Tagen kürzen bzw. die kleinste im Handel befindliche Packung abgeben, ohne Rücksprache mit dem Arzt zu halten. Dies ist auf dem Rezept zu vermerken und abzuzeichnen.

Für welchen Zeitraum dürfen Hilfsmittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Milchpumpen zum Verleih, Krücken) ausgegeben werden?

Für diese Hilfsmittel gelten die normalen Rahmenbedingungen zum Verleih von Hilfsmitteln, so wie bei gewöhnlichen GKV-Rezepten auch. Solche Hilfsmittel dürfen also auch auf ein Entlassrezept für bis zu 28 Tage verliehen werden.

Darf ein Entlassrezept zulasten einer Berufsgenossenschaft (BG) ausgestellt werden?

Entlassrezepte können nur zulasten der GKV ausgestellt werden. Die Regelungen des Entlassmanagements (z. B. drei Werktage gültig, nur N1 oder kleiner) gelten dementsprechend nicht für die BG. Dennoch kann eine Verordnung zulasten der BG, die auf einem Entlassrezept-Vordruck erfolgte, gemäß dem Arzneiliefervertrag der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) beliefert werden.

Mehr zum Thema

Retax-Einigung

Was gilt?

Neue Rezept-Formalien in der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Zwischen Systemversagen und Pragmatismus

Dürfen Korrekturen mit einem Aufkleber vorgenommen werden? Dürfen vom Krankenhaus Aufkleber im Personalienfeld verwendet werden?

Aufkleber für die Korrektur des Tax-Druckes dürfen verwendet werden, Aufkleber im Personalienfeld sind (unter anderem, damit der Querbalken nicht überdeckt wird) nicht zulässig.

Was muss getan werden, wenn eine N1 verordnet ist, es aber noch kleinere Packungen im Handel gibt?

In einem solchen Fall darf die N1 wie verordnet abgegeben werden. Ein Kürzen auf kleinere Packungen ist nicht notwendig.

Was gilt, wenn die Entlassung aus dem stationären Aufenthalt auf einen Sonn- oder Feiertag fällt?

Dann gilt die Gültigkeit des Rezeptes erst ab dem nächsten Werktag. Eventuelle noctu-Kennzeichnungen sind auch bei Entlassrezepten möglich.

Was tun, wenn eine N1 nicht den Wochenendbedarf eines Patienten sichert? Dürfen dann größere Packungseinheiten abgegeben werden?

Die Abgabe einer größeren Packung aufgrund nicht ausreichender Reichdauer ist nicht zulässig. Auch dürfen keine Mehrfachverordnungen, die den kleinsten definierten Normbereich überschreiten, vorgenommen werden. In einem solchen Falle müssen mehrere Verordnungen ausgestellt werden, die bestenfalls so gekennzeichnet werden, dass nicht von einer versehentlichen Doppelverordnung ausgegangen werden kann.

Dürfen fehlende Angaben bei einem Entlassrezept ergänzt bzw. falsche Angaben korrigiert werden?

Die Apotheke darf, wenn einzelne Rezeptangaben fehlerhaft sind oder komplett fehlen, Folgendes korrigieren:

  • Ergänzen des Kennzeichens „4“ an der letzten Stelle des Statusfeldes.
  • Korrektur des Kennzeichens „4“ nach Rücksprache mit dem Arzt, wenn eine andere Ziffer aufgedruckt wurde.
  • Ergänzen einer fehlenden Arztnummer, entweder aus dem Arztstempel oder die Pseudoarztnummer „4444444XX“.
  • Ergänzen einer fehlenden BSNR, übernommen aus der Codierleiste (BSNR muss mit „75“ beginnen).
  • Streichen der BSNR im Personalienfeld nach Rücksprache mit dem Arzt, wenn diese nicht mit der Codierleiste übereinstimmt. (Bei Ersatzkassen muss auf der Verordnung vermerkt werden, dass keine Fälschungsindizien vorlagen. Dieser Hinweis ist abzuzeichnen.)
  • Ergänzen einer fehlenden Facharztbezeichnung im Arztstempel „nach eigener Vergewisserung“.

Welche Änderungen dürfen auf BtM- und T-Rezepten vorgenommen werden?

  • Ergänzung des Kennzeichens „4“, wenn die BSNR mit „75“ beginnt.
  • Ergänzung bzw. Korrektur einer fehlenden bzw. nicht mit „75“ beginnenden BSNR nach Rücksprache mit dem Arzt, wenn im Statusfeld das Kennzeichen „4“ vorhanden ist.
  • Ergänzung der Arztnummer aus dem Arztstempel.

Darf auch eine falsche Wirkstärke oder falsche Darreichungsform korrigiert werden? 

Im vdek-Arzneiversorgungsvertrag sind bei fehlerhaften oder unleserlichen Rezeptangaben nach Rücksprache mit dem Arzt die folgenden Heilungsmöglichkeiten durch die Apotheke erlaubt:

  • Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes, einschließlich der Stärke.
  • Bei Rezepturarzneimitteln die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen.
  • Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nicht eindeutig ist.
  • Abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels.
  • Nach Arztrücksprache darf eine fehlerhafte oder fehlende Gebrauchsanweisung korrigiert oder ergänzt werden. Ist der Arzt nicht erreichbar oder die Dosierung dem Patienten zweifelsfrei bekannt, dürfen Korrekturen und Ergänzungen auch ohne Rücksprache vorgenommen werden. Alle Ergänzungen und Korrekturen sind abzuzeichnen.

Für die Regelungen bei Primärkassen muss der jeweils geltende Vertrag geprüft werden.

DAZ-Fresh-up – was Apotheker wissen müssen


Thomas Noll, DeutschesApothekenPortal
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Entlassrezepte retaxsicher beliefern

Neue Regeln, alte Tücken

Merkblatt der LAK BaWü

Was muss aufs Entlassrezept?  

Wann muss eine Entlassverordnung als solche erkannt werden?

Finde den Fehler

Was bei Entlassrezepten in der Apotheke beachtet werden muss

Nur drei Tage gültig, nur N1 abgeben!

Woran man die Verordnung erkennt

Entlassrezept oder nicht?

2 Kommentare

N1 Pflicht?

von Steffi am 03.05.2022 um 22:07 Uhr

Ist es denn richtig, dass nach wie vor N1 (wenn es eine gibt) verorndet werden muss? Dachte es gilt noch die Corona Sonderregelung, dass auch größere Packungen verordnet werden dürfen... Irritiert mich in diesem Artikel etwas

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Aufgemerkt!

von Thomas Eper am 03.05.2022 um 14:09 Uhr

Über 4 (vier!) Seiten werden hier die Vorschriften, Auflagen und Vorgaben für Entlassrezepte aufgezählt und erklärt, was ein Apotheker beachten muss.

Aufgemerkt: fehlt eines dieser Vorgaben oder es ist was falsch, bezahlt die Krankenkasse keinen Cent!

Kann so ein Irrsinn gewollt sein?

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.