DAZ-Fresh-Up – Was Apotheker wissen müssen

Arzneimittel und künstliche Befruchtung – wer zahlt wann und was?

12.04.2022, 07:00 Uhr

Blick durch das Mikroskop bei einer In-vitro-Fertilisation. (x / Foto: Andriy Bezuglov / AdobeStock)

Blick durch das Mikroskop bei einer In-vitro-Fertilisation. (x / Foto: Andriy Bezuglov / AdobeStock)


Bei unerfülltem Kinderwunsch entscheiden sich viele Paare für eine künstliche Befruchtung. Auf Basis von § 27a Sozialgesetzbuch (SGB V) können bestimmte Hormone und Hormon-Rezeptormodulatoren zu diesem Zweck verordnet werden. In bestimmten Fällen trägt die Krankenkasse die Kosten für die Behandlung zumindest anteilig. Welche Arzneimittel und Rezeptformalitäten Sie kennen sollten, haben wir Ihnen in diesem DAZ-Fresh-up zusammengestellt.

Welche Methoden werden bei einer künstlichen Befruchtung angewendet?

Insemination: Die Samenzellen werden im Spontanzyklus oder nach hormoneller Stimulation direkt in die Gebärmutter der Frau eingebracht.

In-vitro-Fertilisation (IVF): Im Laborglas werden von der Frau entnommene befruchtungsfähige Eizellen entnommen und mit Samenzellen des Partners befruchtet.

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Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI): Es handelt sich um eine Sonderform der IVF, bei der die Samenzellen direkt in die Eizelle der Frau injiziert werden.

Intratubarer Gametentransfer (GIFT): Es handelt sich um eine Mischform aus Insemination und IVF, bei der die Befruchtung im Körper der Frau stattfindet.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Krankenkasse die Kosten für eine künstliche Befruchtung (anteilig) übernimmt?

Unter bestimmten Voraussetzungen erstatten die Krankenkassen die Hälfte der Kosten für „medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft“. Nach § 27a SGB V (Abs. 3 und 5) sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  • Die Maßnahmen sind nach ärztlicher Feststellung erforderlich.
  • Es besteht nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht darauf, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt werden kann. Eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden ist.
  • Die betroffenen Personen sind miteinander verheiratet und es werden ausschließlich Ei- und Samenzellen der Eheleute verwendet.
  • Das Paar muss sich vor der Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte von einer ärztlichen Person beraten lassen, die/der die Behandlung nicht selbst durchführen wird.
  • Beide Personen sind mindestens 25 Jahre alt. Die Frau darf nicht älter als 39 Jahre, der Mann nicht älter als 49 Jahre alt sein.
  • Vor der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen.

Die Vorgaben des § 27a SGB V werden durch die „Richtlinien über künstliche Befruchtung“ des G-BA näher definiert. Hier ist zum Beispiel geregelt, wann für die jeweilige Methode keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.



Apothekerin Dr. Verena Kirsch, DAZ-Autorin
redaktion@daz.online


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