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DAZ-Fresh-Up – Was Apotheker wissen müssen
Arzneimittel und künstliche Befruchtung – wer zahlt wann und was?
Hat die Apotheke eine Prüfpflicht bei Rezepten ohne Vermerk auf § 27a?
Nach den meisten Arzneilieferverträgen hat die Apotheke keine Prüfpflicht, wenn der Hinweis auf § 27a SGB V fehlt. In manchen Bundesländern (zum Beispiel Hamburg) haben Primärkassen in ihren Regionallieferverträgen jedoch vereinbart, dass bei Verordnungen über Arzneimittel mit einer Indikation zur künstlichen Befruchtung ohne Hinweis auf § 27a SGB V eine ärztliche Rücksprache zur Klärung des Sachverhalts verpflichtend ist. Das Ergebnis des Gesprächs ist auf dem Rezept zu notieren und abzuzeichnen. Um Retaxationen zu vermeiden, sollte der jeweils geltende regionale Arzneiliefervertrag der Primärkassen auf ähnliche Regelungen geprüft werden. Anders ist es bei den Ersatzkassen. Hier ist bislang keine Prüfpflicht bei Verordnungen gemäß § 27a SGB V vereinbart.
Übernehmen manche Krankenkassen mehr als 50 Prozent der Kosten einer künstlichen Befruchtung?
Einige Krankenkassen bieten ihren Versicherten freiwillige Mehrleistungen bei der künstlichen Befruchtung an. Für die Apotheke bleibt das Vorgehen jedoch gleich. Die Patient:innen können nach der getätigten Zahlung in der Apotheke die Quittung zur Erstattung bei ihrer Krankenkasse einreichen. Manche Krankenkassen bieten auch im Rahmen einer Satzungsleistung an, mehr als die nach SGB V vereinbarte Anzahl an Versuchen zu erstatten. Patient:innen sollten sich diesbezüglich bei ihrer Krankenkasse informieren.
Welche Arzneimittel werden bei einer künstlichen Befruchtung eingesetzt?
Um zu erkennen, welche Verordnungen potenziell für eine künstliche Befruchtung infrage kommen, ist es sinnvoll, die zum Einsatz kommenden Wirkstoffe zu kennen. Hier finden Sie eine Auswahl:
- Follitropin (alfa bzw. beta)
- Corifollitropin
- Menotropin (= Urofollitropin plus Lutropin)
- Choriongonadotropin
- Cetrorelix
- Ganirelix
- Clomifen
- Progesteron
- Triptorelin
- Buserelin
- Nafarelin
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