DAZ-Fresh-Up – Was Apotheker wissen müssen

Arzneimittel und künstliche Befruchtung – wer zahlt wann und was?

12.04.2022, 07:00 Uhr

Blick durch das Mikroskop bei einer In-vitro-Fertilisation. (x / Foto: Andriy Bezuglov / AdobeStock)

Blick durch das Mikroskop bei einer In-vitro-Fertilisation. (x / Foto: Andriy Bezuglov / AdobeStock)


Dürfen auch Arzneimittel ohne Indikation der künstlichen Befruchtung (etwa Schilddrüsenhormone) mit dem Vermerkt § 27a verordnet werden?

Im genauen Wortlaut des Paragrafen ist nicht festgehalten, dass es sich um ein Arzneimittel handeln muss, das für die Behandlung im Rahmen der künstlichen Befruchtung zugelassen ist. Darin geht es vor allem um „medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft“. Es empfiehlt sich jedoch eine ärztliche Rücksprache.

Werden die Kosten von der Krankenkasse auch übernommen, wenn die Eizellen oder Samenzellen per Kryokonservierung eingefroren wurden?

Auch für Versicherte, bei denen aufgrund einer keimzellschädigen Therapie Keimzellen gewonnen und kryokonserviert wurden, übernehmen Krankenkassen die Hälfte der Kosten einer künstlichen Befruchtung gemäß § 27a Abs. 4. Die genaue Ausgestaltung hat der G-BA im Februar 2022 in einer Anpassung der Richtlinie über künstliche Befruchtung festgelegt.

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Apothekerin Dr. Verena Kirsch, DAZ-Autorin
redaktion@daz.online


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