Die vertraglichen Regeln zum Entlassmanagement sind am 1.
Oktober 2017 in Kraft getreten. Seitdem können Klinikärzte ihren Patienten bei
deren Entlassung aus dem Krankenhaus ein Rezept über benötigte Arzneimittel zur
Einlösung in öffentlichen Apotheken ausstellen und mitgeben. Patienten können somit sofort ihre Anschlussmedikation bekommen – ohne zuvor einen
niedergelassenen Arzt aufsuchen zu müssen. Für das Entlassrezept gelten viele
besondere Regelungen.
Daher machten sich Deutscher Apotheker Verband (DAV) und
GKV-Spitzenverband sowie der Ersatzkassenverband vdek daran, ergänzende
Regelungen zu vereinbaren. Dabei herausgekommen sind die „Ergänzenden
Bestimmungen zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V für die Arzneimittelversorgung
im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a SGB V“, die für alle
gesetzlichen Krankenkassen bindend sind, und eine „Ergänzungsvereinbarung zum
Arzneiliefervertrag“, die zusätzlich für die Ersatzkassen gilt. Beide gelten
seit 1. Mai dieses Jahres – und zwar rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober
2017 ausgestellten Entlassrezepte.
Aufkleber keine dauerhafte Beschriftung
Eine der der Regelungen in der Vereinbarung zwischen DAV und
GKV-Spitzenverband läuft allerdings in Kürze aus. Das DeutscheApothekenPortal warnt jetzt vor dieser Retaxfalle. Und zwar geht es um Aufkleber, die Krankenhäuser gerne im
Personalienfeld aufbringen. Dann sind diese Angaben nicht direkt auf dem Rezept
aufgedruckt, sondern auf dem Klebeetikett. Doch eigentlich muss die Beschriftung der
Rezepte dauerhaft sein. Bislang gab es in solchen Fällen noch keine
Retaxierungen. § 6 abs. 2 Buchstabe f der Ergänzungsvereinbarung schließt dies
sogar ausdrücklich aus:
2 Kommentare
warum
von Karl Friedrich Müller am 13.09.2018 um 13:12 Uhr
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AW: warum
von Dr. Arnulf Diesel am 13.09.2018 um 18:34 Uhr
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