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Entlassmanagement
Beim Entlassrezept ist für Apotheker noch vieles unklar
Es kommt, und zwar ab 1. Oktober 2017: das Entlassmanagement. Mit ihm die Möglichkeit der Klinikärzte, ihren Patienten bei Entlassung aus dem Krankenhaus ein Entlassrezept auszustellen. Welche Besonderheiten hat diese Entlassverordnung? Für Apotheker ist bislang manches noch unklar – sind Retaxationen vorprogrammiert?
„Kontinuierliche Versorgung der Patienten“ oder „der Patient und seine Bedürfnisse stehen im Zentrum der Bemühung“: Das sind typische Redewendungen, die häufig im Zusammenhang mit dem Entlassmanagement stehen und so wörtlich mittlerweile auch im Rahmenvertrag verankert sind. Dieser Rahmenvertrag schuf viel Diskussionen und Zwist bei den beteiligten Parteien – der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband. Letztlich fanden im Juni dieses Jahres die Vertragspartner mit Unterstützung einer Schiedsstelle doch einen Konsens und einigten sich nun auf ein Inkrafttreten dieses neuen Rahmenvertrags zum 1. Oktober 2017. Dann also kommt das Entlassmanagement.
Auch wenn Apotheker außerhalb des Krankenhauses nicht aktiv in die Gestaltung des Entlassmanagements eingebunden waren und sind, kommen Offizinapotheker dennoch damit in Kontakt – durch den Medikationsplan zum einen und das Entlassrezept zum anderen. Hier ist es gut zu wissen, welche Besonderheiten diese neue Verordnungsmöglichkeit der Klinikärzte mit sich bringt. Wie lange gilt so ein Rezept überhaupt? DAZ.online hat sich über die aktuelle Situation für Apotheker informiert – und herausgefunden, dass vieles zum Handling des Entlassrezeptes in der Apotheke noch in den Sternen steht.
Wie sieht das Rezept aus?
Das Rezeptimage ist aber zumindest einmal eindeutig, altbekannt und vertraut: Wie auch bei gewöhnlichen GKV-Rezepten verordnen Krankenhausärzte Arznei-, Heil- und Hilfsmittel auf dem rosa Rezept Muster 16.
Welche Ärzte dürfen verordnen? Und was bedeutet 4444444?
Auch die Verordnungskompetenz wurde klar definiert: Verordnen dürfen nur Krankenhausärzte, die eine abgeschlossene Facharztausbildung haben. Das entbindet folglich alle Assistenzärzte vom Verordnungsrecht – oder eben der -pflicht. Wie auch Ärzte aus dem niedergelassenen Bereich, müssen Klinikärzte über ihre Arztnummer auf dem ausgestellten Rezept eigentlich eindeutig identifizierbar sein. Bislang gibt es allerdings noch keine speziellen Krankenhausarztnummern. Bis diese bürokratische Hürde genommen ist, verordnen alle Fachärzte unter einer siebenstelligen Pseudoarztnummer: 4444444.
9 Kommentare
Eine Frage bleibt offen
von Stefan Schwenzer am 17.07.2017 um 11:35 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Eine Frage bleibt offen
von Michael Mischer am 17.07.2017 um 15:52 Uhr
N1
von Sven Larisch am 17.07.2017 um 10:19 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 3 Antworten
AW: MItgabe
von Holger am 17.07.2017 um 11:10 Uhr
AW: an Holger
von Sven Larisch am 17.07.2017 um 13:52 Uhr
AW: N1
von Sven Larisch am 17.07.2017 um 13:54 Uhr
Nicht so unklar wie beschrieben!
von Michael Mischer am 17.07.2017 um 8:56 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Nachtrag
von Michael Mischer am 17.07.2017 um 9:15 Uhr
Entlassrezept Unschärfen auch im Artikel°!
von Thomas Brongkoll am 16.07.2017 um 13:03 Uhr
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