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Entlassmanagement
Beim Entlassrezept ist für Apotheker noch vieles unklar
Es kommt, und zwar ab 1. Oktober 2017: das Entlassmanagement. Mit ihm die Möglichkeit der Klinikärzte, ihren Patienten bei Entlassung aus dem Krankenhaus ein Entlassrezept auszustellen. Welche Besonderheiten hat diese Entlassverordnung? Für Apotheker ist bislang manches noch unklar – sind Retaxationen vorprogrammiert?
„Kontinuierliche Versorgung der Patienten“ oder „der Patient und seine Bedürfnisse stehen im Zentrum der Bemühung“: Das sind typische Redewendungen, die häufig im Zusammenhang mit dem Entlassmanagement stehen und so wörtlich mittlerweile auch im Rahmenvertrag verankert sind. Dieser Rahmenvertrag schuf viel Diskussionen und Zwist bei den beteiligten Parteien – der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband. Letztlich fanden im Juni dieses Jahres die Vertragspartner mit Unterstützung einer Schiedsstelle doch einen Konsens und einigten sich nun auf ein Inkrafttreten dieses neuen Rahmenvertrags zum 1. Oktober 2017. Dann also kommt das Entlassmanagement.
Auch wenn Apotheker außerhalb des Krankenhauses nicht aktiv in die Gestaltung des Entlassmanagements eingebunden waren und sind, kommen Offizinapotheker dennoch damit in Kontakt – durch den Medikationsplan zum einen und das Entlassrezept zum anderen. Hier ist es gut zu wissen, welche Besonderheiten diese neue Verordnungsmöglichkeit der Klinikärzte mit sich bringt. Wie lange gilt so ein Rezept überhaupt? DAZ.online hat sich über die aktuelle Situation für Apotheker informiert – und herausgefunden, dass vieles zum Handling des Entlassrezeptes in der Apotheke noch in den Sternen steht.
Wie sieht das Rezept aus?
Das Rezeptimage ist aber zumindest einmal eindeutig, altbekannt und vertraut: Wie auch bei gewöhnlichen GKV-Rezepten verordnen Krankenhausärzte Arznei-, Heil- und Hilfsmittel auf dem rosa Rezept Muster 16.
Welche Ärzte dürfen verordnen? Und was bedeutet 4444444?
Auch die Verordnungskompetenz wurde klar definiert: Verordnen dürfen nur Krankenhausärzte, die eine abgeschlossene Facharztausbildung haben. Das entbindet folglich alle Assistenzärzte vom Verordnungsrecht – oder eben der -pflicht. Wie auch Ärzte aus dem niedergelassenen Bereich, müssen Klinikärzte über ihre Arztnummer auf dem ausgestellten Rezept eigentlich eindeutig identifizierbar sein. Bislang gibt es allerdings noch keine speziellen Krankenhausarztnummern. Bis diese bürokratische Hürde genommen ist, verordnen alle Fachärzte unter einer siebenstelligen Pseudoarztnummer: 4444444.
Wie lange dürfen Apotheker ein Entlassrezept beliefern?
Bei dieser Frage beginnen sich bereits die Geister zu scheiden. Raum für Interpretation ist zur Genüge vorhanden, denn: „Verordnungen nach § 39 Abs. 1a SGB V sind als solche zu kennzeichnen und dürfen nur innerhalb von 3 Werktagen zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden“, regelt die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in § 11 Absatz 4. Zählt der Tag der Ausstellung bereits dazu? In Analogie zu Verordnungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel im niedergelassenen Bereich, wo Rezepte einen Monat Gültigkeit besitzen, liegt die Vermutung nahe. Wohingegen es sich bei Betäubungsmitteln gleich wieder anders verhält: „Die Belieferung von Betäubungsmittelverschreibungen ist nur innerhalb von 7 Tagen zulässig“, schreibt die AM-RL § 11 Absatz 5 hierzu vor. Der Tag der Ausstellung zählt hier aber nicht mit in die Belieferungsfrist. Woran sollen sich Apotheker nun orientieren? Was sind „drei Werktage" konkret für das Entlassrezept? Eine genaue Definition gibt es bislang nicht.
Gelten BtM-Rezepte eine Woche?
Auch wenn die Definition „innerhalb von drei Werktagen“ nicht ganz retaxsicher formuliert ist, so ist die Regelung zumindest für „normale“ verschreibungspflichtige Arzneimittel und Betäubungsmittel einheitlich gehalten. Die Verordnung von Betäubungsmitteln darf, wie auch im niedergelassenen Bereich, nur auf speziellen BtM-Rezepten erfolgen, allerdings darf das Rezept nicht innerhalb von sieben Tagen abgerechnet werden, sondern eben nur innerhalb von drei Werktagen. Gleiches gilt auch für die Verordnung von Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid auf T-Rezepten. Wichtig in diesem Zusammenhang könnte auch sein: Samstage sind Werktage.
Was ist die kleinste Packungsgröße?
Müssen Ärzte im Rahmen des Entlassmanagements Rezepte ausstellen, so dürfen sie bei Arzneimitteln lediglich eine „Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung“ aufschreiben. Das entspricht gewöhnlich N1. Ist die kleinste im Handel befindliche Packung eine N2-Größe – müsste diese ja eigentlich die „Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen“ sein und folglich rezeptierbar und seitens der Apotheke abzugeben. Wie sich der Fall verhält, wenn ärztlicherseits N1 verordnet wird, es allerdings nur N2 gibt, ist nicht festgelegt. Ist ärztliche Rücksprache erforderlich? Muss der Apotheker ein neues Rezept organisieren? Oder darf der Apotheker gar auch ohne Rücksprache den Patienten versorgen? DAZ.online hat hierauf bislang keine definitiven Aussagen erhalten, bleibt aber an dem Thema dran.
Ist ein Arzneimittel nicht anhand der N-Kennzeichnung eingestuft, enthält allerdings weniger Tabletten, Kapseln oder Volumen als der definierte kleinste N-Bereich, dürfen Apotheker dem Patienten dieses Präparat mitgeben. Ein solcher Fall kann Apothekern beispielsweise bei Pantoprazol-Verordnungen regelmäßig begegnen, ein beliebtes Arzneimittel, das fast bei jedem Patienten im Krankenhaus die Dosette füllt. Packungsgrößen mit 14 oder 15 magensaftresistenten Tabletten Pantoprazol sind nicht normiert, allerdings unterhalb des N1-Größenbereichs mit 24 bis 36 Tabletten und dürfen so bei solchen Verordnung der Stückzahl abgegeben werden.
9 Kommentare
Eine Frage bleibt offen
von Stefan Schwenzer am 17.07.2017 um 11:35 Uhr
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AW: Eine Frage bleibt offen
von Michael Mischer am 17.07.2017 um 15:52 Uhr
N1
von Sven Larisch am 17.07.2017 um 10:19 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 3 Antworten
AW: MItgabe
von Holger am 17.07.2017 um 11:10 Uhr
AW: an Holger
von Sven Larisch am 17.07.2017 um 13:52 Uhr
AW: N1
von Sven Larisch am 17.07.2017 um 13:54 Uhr
Nicht so unklar wie beschrieben!
von Michael Mischer am 17.07.2017 um 8:56 Uhr
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AW: Nachtrag
von Michael Mischer am 17.07.2017 um 9:15 Uhr
Entlassrezept Unschärfen auch im Artikel°!
von Thomas Brongkoll am 16.07.2017 um 13:03 Uhr
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