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Mehrwertsteuereffekte beim Kassenabschlag verhindern
Vorschlag: Den Kassenabschlag als Nettobetrag festlegen
Mittlerweile fordern gefühlt fast alle Akteure im Gesundheitswesen, die Mehrwertsteuer auf Arzneimittel zu senken. Das ist nachvollziehbar. Doch eine solche Steuersenkung, die fast alle entlasten würde, wäre für die Apotheken eine Belastung beim Kassenabschlag. Daran muss immer wieder erinnert werden. Eine mögliche Gegenmaßnahme: Die nachhaltigste Wirkung bietet eine Umformulierung des Kassenabschlags als Nettobetrag.
Die vor einigen Wochen bekannt gewordenen Pläne für ein Spargesetz aus dem Bundesgesundheitsministerium sahen eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Arzneimittel vor. Offenbar um das Ministerium in dieser Idee zu bestärken, fordern die Krankenkassen jetzt eine solche Senkung. Auch Apothekerorganisationen unterstützen diese Idee, beispielsweise am Freitag die Apothekerkammer Brandenburg. Die Kammer erklärt dazu aber auch, dann müssten gleichzeitig die Regelungen zum Apothekenabschlag geändert werden. Gemeint ist der Abschlag gemäß § 130 Abs. 1 SGB V, der in Apotheken meist als Kassenabschlag bezeichnet wird.
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Der Hintergrund dazu ist, dass dieser Abschlag als Bruttobetrag formuliert ist. Derzeit sind es 1,77 Euro brutto, die die Krankenkassen vom Rechnungsbetrag jedes Rx-Arzneimittels abziehen. Die Apotheken werden beim derzeitigen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent durch den Nettobetrag von 1,49 Euro belastet. Bei einer Senkung des Mehrwertsteuersatzes auf 7 Prozent wären es dagegen 1,65 Euro netto. Die Apotheken würden dann bei jedem Rx-Arzneimittel 16 Cent Rohertrag einbüßen.
Dagegen würden Krankenkassen und Patienten von der Mehrwertsteuersenkung profitieren. Bei einer Senkung von 19 auf 7 Prozent fallen die Bruttopreise für sie um 10,08 Prozent. Angesichts dieses Vorteils fällt es schwer, den Nachteil für die Apotheken zu vermitteln. Die besten Aussichten dürfte eine solche Argumentation haben, wenn dabei eine passende Gegenmaßnahme aufgezeigt wird.
Nettobetrag als zukunftssichere Idee
Als bester Weg erscheint, den Abschlag in § 130 Abs. 1 SGB V künftig als Nettobetrag festzuschreiben. Das ist einfach zu formulieren und hat einen Riesen-Vorteil: Es wäre eine zukunftssichere Regelung. Wie auch immer die Mehrwertsteuer künftig geändert wird, gäbe es dann an dieser Stelle keine gegenläufigen Effekte für die Apotheken mehr. Das Problem, das auch schon bei der zeitweiligen Senkung der Mehrwertsteuer im zweiten Halbjahr 2020 bestand, wäre für die Apotheken dauerhaft behoben. Die Mehrwertsteuereffekte des Kassenabschlags würden künftig die Krankenkassen treffen.
Ein Abschlag von 1,49 Euro netto würde die bestehende Situation für die Apotheken fortschreiben und die Folgen der Mehrwertsteueränderung auf die Krankenkassen übertragen. Beim Kassenabschlag müsste dann die Mehrwertsteuer aufgeschlagen werden (bisher ist sie in den 1,77 Euro brutto enthalten), aber ihre Höhe würde sich stets nach dem jeweiligen Satz richten. Änderungen wären für die Apotheken ergebnisneutral. Bei einem Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent würden die Krankenkassen nur noch 1,59 Euro, also 18 Cent weniger als bisher, von ihrer Rechnung abziehen. Damit bei den Apotheken 16 Cent Entlastung ankommen, müssen die Krankenkassen wegen der Mehrwertsteuer und des Rundungseffektes mit 18 Cent belastet werden.
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