Info des DAV

COVID-19-Impfung in den Apotheken: So läuft die Bestellung

Stuttgart - 28.01.2022, 17:50 Uhr

Kommende Woche können Apotheken erstmalig COVID-19-Impftsoffe für den „Eigenbedarf“ bestellen. (s / Foto: IMAGO / Andia)

Kommende Woche können Apotheken erstmalig COVID-19-Impftsoffe für den „Eigenbedarf“ bestellen. (s / Foto: IMAGO / Andia)


Was die COVID-19-Impfungen in den Apotheken betrifft, geht es nun Schlag auf Schlag: Die ABDA gab am heutigen Freitag bekannt, dass es am 8. Februar losgehen kann. Die ersten Bestellungen laufen demnach in der kommenden Woche. Über die Details hat nun der DAV informiert. So gelten für Apotheken dieselben Höchstbestellmengen wie für Arztpraxen, es gibt allerdings gesonderte PZN. 

Es wird ernst: Kommende Woche können Apotheken erstmalig COVID-19-Impfstoffe für den „Eigenbedarf“ bestellen. Ab der darauffolgenden Woche (KW 6) dürfen sie sich dann aktiv an der Impfkampagne beteiligen. Den Weg für COVID-19-Impfungen in den Apotheken hatte der Gesetzgeber bereits im Dezember bereitet. Doch vor dem Start waren noch einige Vorarbeiten zu leisten.

So erarbeitete die Bundesapothekerkammer (BAK) in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer bis Ende Dezember zunächst das Curriculum für die ärztliche Schulung. Seit Januar schulen die Apothekerkammern Apothekerinnen und Apotheker nach dessen Vorgaben. Parallel wurden laut ABDA die technischen Voraussetzungen geschaffen, um die Zahl der geimpften Personen elektronisch an das Robert-Koch-Institut (RKI) zu melden. Die Coronavirus-Impfverordnung wurde ebenfalls angepasst, hier wurde insbesondere die Vergütung der selbst verabreichten Impfstoffe geregelt. Heute legte zudem die BAK ihre Leitlinie „Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken“ vor. Es kann nun also losgehen.

Zu den Details der Bestellungen – die erste läuft am 1. Februar – hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) am heutigen Freitag ein Rundschreiben an seine Mitgliedsorganisationen verschickt. Darin weist der Verband noch einmal explizit darauf hin, dass Apotheken nur Vakzine zum selbst verimpfen bestellen dürfen, wenn sie eine Bescheinigung der Apothekerkammer haben, dass sie dieser gegenüber in einer Selbstauskunft bestätigt haben, 

  • dass nur zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das SARS-CoV-2 berechtigte Apotheker:innen impfen,
  • dass es geeignete Räumlichkeiten gibt und
  • dass ausreichender Versicherungsschutz besteht.

Kontrollieren muss der Großhandel bei der ersten Bestellung die Bescheinigung aber nicht. 

Bestellung nur beim Hauptlieferanten

Weiter muss die Apotheke dem Schreiben zufolge an das elektronische Meldesystem des DAV angeschlossen sein und täglich die in § 4 Abs. 1 CoronaImpfV genannten Daten für das Digitale Impfquoten-Monitoring (DIM) an das RKI melden. Dazu soll es aber noch weitere Informationen geben.

Ebenso wie die ärztlichen Leistungserbringer bestellen die Apotheken jeweils Dienstag im Wochenrhythmus für die darauffolgende Woche. Am kommenden Dienstag muss die Bestellung bis 18 Uhr übermittelt sein.

Bestellt werden soll laut DAV nur beim Hauptlieferanten. Ausnahme: Ist der Hauptlieferant kein Phagro-Mitglied, soll die Bestellung bei dem Phagro-Mitgliedsunternehmen erfolgen, von dem die Apotheke ansonsten überwiegend beliefert wird.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.