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Info des DAV
COVID-19-Impfung in den Apotheken: So läuft die Bestellung
Was die COVID-19-Impfungen in den Apotheken betrifft, geht es nun Schlag auf Schlag: Die ABDA gab am heutigen Freitag bekannt, dass es am 8. Februar losgehen kann. Die ersten Bestellungen laufen demnach in der kommenden Woche. Über die Details hat nun der DAV informiert. So gelten für Apotheken dieselben Höchstbestellmengen wie für Arztpraxen, es gibt allerdings gesonderte PZN.
Es wird ernst: Kommende Woche können Apotheken erstmalig COVID-19-Impfstoffe für den „Eigenbedarf“ bestellen. Ab der darauffolgenden Woche (KW 6) dürfen sie sich dann aktiv an der Impfkampagne beteiligen. Den Weg für COVID-19-Impfungen in den Apotheken hatte der Gesetzgeber bereits im Dezember bereitet. Doch vor dem Start waren noch einige Vorarbeiten zu leisten.
So erarbeitete die Bundesapothekerkammer (BAK) in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer bis Ende Dezember zunächst das Curriculum für die ärztliche Schulung. Seit Januar schulen die Apothekerkammern Apothekerinnen und Apotheker nach dessen Vorgaben. Parallel wurden laut ABDA die technischen Voraussetzungen geschaffen, um die Zahl der geimpften Personen elektronisch an das Robert-Koch-Institut (RKI) zu melden. Die Coronavirus-Impfverordnung wurde ebenfalls angepasst, hier wurde insbesondere die Vergütung der selbst verabreichten Impfstoffe geregelt. Heute legte zudem die BAK ihre Leitlinie „Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken“ vor. Es kann nun also losgehen.
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Zu den Details der Bestellungen – die erste läuft am 1. Februar – hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) am heutigen Freitag ein Rundschreiben an seine Mitgliedsorganisationen verschickt. Darin weist der Verband noch einmal explizit darauf hin, dass Apotheken nur Vakzine zum selbst verimpfen bestellen dürfen, wenn sie eine Bescheinigung der Apothekerkammer haben, dass sie dieser gegenüber in einer Selbstauskunft bestätigt haben,
- dass nur zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das SARS-CoV-2 berechtigte Apotheker:innen impfen,
- dass es geeignete Räumlichkeiten gibt und
- dass ausreichender Versicherungsschutz besteht.
Kontrollieren muss der Großhandel bei der ersten Bestellung die Bescheinigung aber nicht.
Bestellung nur beim Hauptlieferanten
Weiter muss die Apotheke dem Schreiben zufolge an das elektronische Meldesystem des DAV angeschlossen sein und täglich die in § 4 Abs. 1 CoronaImpfV genannten Daten für das Digitale Impfquoten-Monitoring (DIM) an das RKI melden. Dazu soll es aber noch weitere Informationen geben.
Ebenso wie die ärztlichen Leistungserbringer bestellen die Apotheken jeweils Dienstag im Wochenrhythmus für die darauffolgende Woche. Am kommenden Dienstag muss die Bestellung bis 18 Uhr übermittelt sein.
Bestellt werden soll laut DAV nur beim Hauptlieferanten. Ausnahme: Ist der Hauptlieferant kein Phagro-Mitglied, soll die Bestellung bei dem Phagro-Mitgliedsunternehmen erfolgen, von dem die Apotheke ansonsten überwiegend beliefert wird.
Sonder-PZN und Höchstbestellmengen
Die PZN weichen von denen, über die die Impfstoffe für Praxen bestellt werden, ab. Apotheken sollen für die eigenen Bestellungen ausschließlich folgende PZN verwenden:
Hersteller / COVID-19-Impfstoff | Produktbezeichnung | Packung /Vial | BUND-PZN |
COMIRNATY 30UG/D BUND APO Biontech | COMIRNATY 30UG/D BUND APO | 1 ST | 17980215 |
Spikevax COVID-19- Impfstoff Moderna BUND APO | SPIKEVAX MODERNA BUND APO | 1 ST | 17980221 |
COVID-19 Vaccine Janssen Inj.-Sus- pension BUND APO | COVIDVACC JANSSEN BUND APO | 1 ST | 17980238 |
Die PZN für den Novavax-Impfstoff steht auch schon fest (17980244). Er kann aber noch nicht bestellt werden. Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung informiert, wird die Vakzine voraussichtlich in diesem Quartal nicht mehr in die Arztpraxen kommen und somit wohl auch nicht in die Apotheken.
Die Aufträge sollen dabei separat je Impfstoff und für jede Betriebsstätte einzeln übermittelt werden. Bündeln, um z. B. die Filialapotheken mit zu versorgen, ist nicht erwünscht.
Infos zur Abrechnung sollen folgen
Für Apotheken gelten die gleichen Höchstbestellmengen für Comirnaty wie für die ärztlichen Leistungserbringer und die Krankenhäuser, nämlich 240 Dosen (40 Vials) in der kommenden Woche. Der DAV weist allerdings darauf hin, dass mit Kürzungen zu rechnen ist. Für Spikevax® oder auch COVID-19-Vaccine Janssen gibt es keine Höchstbestellmengen, was Kürzungen laut DAV jedoch nicht ausschließt. Wenn seitens des pharmazeutischen Großhandels gekürzt werde, müssten Apotheken, die für mehrere Praxen und ggf. auch für Impfungen in der Apotheke Impfstoff bestellen, die Bestellungen gleichmäßig kürzen.
Bei der Abrechnung gibt es offenbar noch Klärungsbedarf. Über das genaue Verfahren will der DAV Mitte Februar 2022 gesondert informiert werden.
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