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Patientenvertreter kritisieren G-BA-Beschluss
Austausch von Biologika: sinnvoll oder gefährlich?
Mit einem Beschluss vom gestrigen Donnerstag gibt der Gemeinsame Bundesausschuss den Ärzten Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln an die Hand. Die Patientenvertreter im G-BA warnen vor Nocebo-Effekten, Adhärenz-Problemen und Anwendungsfehlern. Und auch die AG Pro Biosimilar sieht den Beschluss teilweise kritisch. Eine Entscheidung zur Austauschbarkeit in den Apotheken steht noch aus.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am gestrigen Donnerstag einen Beschluss zur Austauschbarkeit von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln gefasst. Demnach finden Ärzte künftig in der Arzneimittel-Richtlinie Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnung solcher Präparate. In einem zweiten Schritt werde das Gremium Regeln zur Substitution von Biologika in der Apotheke beschließen, informiert der G-BA in einer Pressemitteilung. Beide Regelungsaufträge gehen auf das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) zurück.
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„Im Sinne einer wirtschaftlichen Verordnungsweise sollen Ärztinnen und Ärzte zu Beginn einer Therapie mit biotechnologisch hergestellten biologischen Arzneimitteln wirkstoffbezogen ein preisgünstiges Produkt auswählen“, schreibt der Bundesausschuss. „In der Regel ist das, sofern vorhanden, ein Biosimilar.“ Werden Patienten bereits mit einem Biologikum behandelt, soll der behandelnde Arzt prüfen, ob eine Umstellung auf ein kostengünstigeres Nachahmerprodukt möglich ist. Für alle Biosimilars, die mit Bezug auf dasselbe Referenzarzneimittel die Zulassung erhalten haben, sei grundsätzlich eine therapeutische Vergleichbarkeit gegeben.
„Voraussetzung für die Umstellung bei einer bereits laufenden Arzneimitteltherapie ist insbesondere, dass keine patientenindividuellen medizinischen Gründe gegen den Wechsel auf ein anderes Präparat sprechen.“ Dies können laut Pressemitteilung zum Beispiel unerwünschte andere Wirkungen und Unverträglichkeiten oder auch eine instabile Therapiesituation sein.
Rabattvertrag geht vor
Zudem stellt der G-BA klar: „Sowohl bei der Erstverordnung als auch bei der Umstellung gilt: Sofern die Krankenkasse der Versicherten oder des Versicherten für ein Arzneimittel einen Rabattvertrag abgeschlossen hat, ist auf diesem Wege die Wirtschaftlichkeit der Verordnung sichergestellt. Ein weiterer Kostenvergleich durch die Ärztin oder den Arzt ist nicht notwendig.“
„Mit der zunehmenden Verfügbarkeit von preisgünstigeren Nachahmerpräparaten hat der Gesetzgeber den G-BA beauftragt, Hinweise zu deren wirtschaftlicher Verordnungsweise zu geben, um damit verbundene Einsparmöglichkeiten für die solidarisch finanzierte gesetzliche Krankenversicherung besser nutzbar zu machen“, erläutert Professor Josef Hecken, Unparteiischer Vorsitzender des G-BA. „Die vom G-BA beschlossenen Hinweise an die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind eine Richtschnur für die wirtschaftliche Verordnungsweise bei der Therapie mit dieser besonderen Gruppe von Arzneimitteln – selbstverständlich immer unter der Voraussetzung, dass die Verordnung eines Biosimilars patientenindividuell und medizinisch vertretbar ist.“
AG Pro Biosimilars: Beschluss fördert vor allem Rabattverträge
Die AG Pro Biosimilar begrüßt den Beschluss – jedoch nicht uneingeschränkt. „Positiv ist es aus Sicht der AG Pro Biosimilars, dass hier einmal mehr die Rolle des Arztes gestärkt wird“, heißt es in einer Pressemitteilung des Branchenverbands. „Er muss auch weiterhin den Patienten über das neue Präparat und etwaige Anwendungshilfen beraten und so die Umstellung auf ein Biosimilar betreuen. Gleichzeitig soll er, so der G-BA wörtlich, wo immer möglich, ein preisgünstiges Produkt – in der Regel ein Biosimilar – verordnen.“
3 Kommentare
Herrn Mischer
von Dr.Diefenbach am 21.08.2020 um 9:45 Uhr
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Biosimilars
von Dr.Diefenbach am 21.08.2020 um 8:00 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Biosimilars
von Michael Mischer am 21.08.2020 um 8:58 Uhr
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