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DAZ.online-Umfrage
Maskenpflicht fürs Apothekenteam – Was gilt in den Bundesländern?
AKWL weist auf Vorbildfunktion der Apotheker hin
Westfalen-Lippe
In einem Info-Schreiben an die Apotheken in der Region teilte die AKWL kürzlich mit: „Ab kommenden Montag, den 27. April 2020, sind Beschäftigte und Kunden in Apotheken zum Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet (§ 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaSchVO). Diese Verpflichtung gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Für Beschäftigte der Apotheke entfällt diese Verpflichtung, wenn gleich wirksame Schutzmaßnahmen in der Apotheke existieren. Die Verordnung nennt hierfür eine Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung lebt für die Beschäftigten allerdings wieder auf, sobald die Schutzmaßnahme ihre Wirkung verliert – also beispielsweise dann, wenn ein Beratungsplatz der Apotheke mit einer Plexiglasabtrennung zur Offizin verlassen und die Offizin aufgesucht wird, ohne dass dabei weiterhin gleich wirksame Schutzmaßnahmen bestehen.“
Allerdings weist die Kammer darauf hin, dass Ladenbesitzer laut Verordnung in NRW dazu angehalten sind, Infektionsrisiken zu minimieren. Die Kammer bittet die Inhaber daher zu berücksichtigen, dass das Tragen von Masken Kunden und Kollegen vor einer Infektion schützen kann. Außerdem könnten Apotheken mit dem Maskentragen auch eine „Vorbildfunktion“ übernehmen, heißt es weiter.
Nordrhein
Da die Kammer Nordrhein im gleichen Regelungsgebiet wie die AKWL liegt, erinnert auch die AKNR daran, dass Schutzmaßnahmen wie Plexiglasscheiben die Apotheker und ihre Teams eigentlich von der Maskenpflicht entbinden. Allerdings zitiert die Kammer in einem Info-Schreiben an die Inhaber das Arbeitsministerium: „Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.“ Bußgelder gibt es in Nordrhein-Westfalen bislang nicht.
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Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern können hingegen Bußgelder von bis zu 25 Euro verhängt werden. Ein Sprecher der dortigen Kammer verwies mit Blick auf die Situation in den Apotheken auf den Wortlaut der Verordnung: Demnach gibt es eine „Pflicht für die Beschäftigten und Kunden, eine Mund-Nasen-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können, ausgenommen sind“.
Hessen
In der hessischen Corona-Verordnung heißt es: „Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen (…) entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.“ Laut Kammer bedeutet das, dass hinter den Kassen eine Mund-Nasen-Bedeckung entbehrlich ist, wenn an der Kasse zum Publikumsbereich Schutzvorrichtungen, wie z. B. Plexiglas, angebracht sind, und die vorhandenen Kassen zueinander in einem Mindestabstand von 1,5 Metern stehen. Wenn die Kassen nicht in einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinanderstehen, könnte man z. B. eine Plexiglasscheibe zwischen den Kassen anbringen, um eine entsprechende Schutzvorrichtung zu schaffen.
Darüber hinaus sollten laut Kammer im übrigen Apothekenbereich hinter den Kassen, Regelungen darüber getroffen werden, wie der Mindestabstand zwischen den Mitarbeitern eingehalten werden kann. Dies kann derart geschehen, dass sich z. B. in kleineren Räumlichkeiten nur eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitern aufhalten dürfen, an Arzneimittelschränke die Mitarbeiter nur einzeln gehen dürfen etc. Wird im Freiverkaufsbereich bedient oder beraten, ist für den Mitarbeiter eine Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls Pflicht.
Medienberichten zufolge sollen Wiederholungstäter in Hessen bis zu 50 Euro Bußgeld zahlen müssen.
2 Kommentare
realität: Spuckschutz neben dem Arbeitsplatz, Masken auf eigene Kosten, Chef nur im Büro!
von entäuschtemitarbeiterin am 23.05.2020 um 18:01 Uhr
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in der Presse Muster, in der Praxis: ein Witzscheibchen neben einem offenem Comuter ....
von enttäuschtemitarbeiterin am 23.05.2020 um 17:43 Uhr
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