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DAZ.online-Umfrage
Maskenpflicht fürs Apothekenteam – Was gilt in den Bundesländern?
Seit dieser Woche gilt in allen Bundesländern eine Maskenpflicht. Nachdem das Land Berlin am gestrigen Dienstag noch klarstellte, dass das Gebot nicht nur im öffentlichen Nahverkehr, sondern auch in Läden gilt, müssen nun Kunden beim Betreten aller Apotheken in Deutschland eine Maske tragen. Aber wie sehen die Vorschriften für das Apothekenteam aus? Oftmals sind Apotheker schon durch Plexiglasscheiben oder Visiere geschützt. Brauchen sie dann trotzdem noch Masken? Eine DAZ.online-Umfrage bei allen Kammern zeigt: Es gibt einige Unterschiede in der Handhabung.
Obwohl die Bundesregierung das Tragen von Masken beim Einkaufen und in den öffentlichen Verkehrsmitteln nur empfiehlt, haben die Bundesländer in den vergangenen Tagen Fakten geschaffen und neue dementsprechende Pflichten per Verordnung eingeführt. Diese Verordnungen unterscheiden sich voneinander, beispielsweise sind in allen Bundesländern unterschiedliche Regelungen zu möglichen Bußgeldern bei Missachtung der Pflicht vorgesehen. In einigen Bundesländern gibt es gar keine Bußgelder.
Seit dem gestrigen Dienstag steht aber fest: Im gesamten Einzelhandel in Deutschland gilt die Maskenpflicht. Apothekenkunden müssen beim Eintreten in die Apotheke also eine Maske tragen. Wie sieht es aber für die Apothekenmitarbeiter aus? Gilt auch für sie die Pflicht – auch wenn es schon Plexiglasscheiben oder Schutzvisiere gibt? Und gibt es Vorschriften für die Art der Maske? Gibt es Bußgelder für Apothekeninhaber, wenn Mitarbeiter sich nicht an die Pflicht halten? DAZ.online hat sich in den einzelnen Apothekerkammern umgehört.
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Die Pflicht gilt für alle Personen ab 6 Jahren im öffentlichen Personennahverkehr sowie an Bahn- und Bussteigen in Läden und Einkaufszentren. Zur Art der Maske heißt es, dass es eine nicht medizinische Alltagsmaske oder eine andere Mund-Nasen-Bedeckung sein muss.
Mit der Coronaverordnung ist auch das Tragen einer Maske von Mitarbeitern/-innen in der Apotheke vorgeschrieben, es sei denn, es ist ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz vorhanden. Das Tragen einer Maske hängt somit von den in der Apotheke bereits umgesetzten Schutzmaßnahmen ab. Die Anforderungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt.
Aus infektiologischer Sicht muss gewährleistet sein, dass die Trennscheibe nicht nur frontal zwischen Kunden und Angestellten aufgebaut wird, sondern auch ein seitlicher Schutz besteht. Nur dann kann dieser als gleichwertig zu einem Mundschutz angesehen werden. Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, Masken für ihr Personal zur Verfügung zu stellen.
Mögliche Bußgelder könnte es nach dem 4. Mai geben, berichten einige Medien.
Bayern
In Bayern gilt die Maskenpflicht nicht nur für Kunden, sondern auch für Ladeninhaber und ihre Mitarbeiter. Ein Sprecher der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK) erklärte, dass die Apotheken bereits über die Pflicht informiert seien und dass es derzeit egal sei, welche sonstigen Schutzvorrichtungen schon installiert seien – die Masken sind für das Apothekenteam Pflicht. In Bayern gibt es für Ladenbesitzer übrigens empfindliche Strafen von bis zu 5000 Euro, wenn sie sich nicht an diese Pflicht halten.
Bremen: Keine Masken im Apothekenteam nötig
Berlin
In der Hauptstadt gilt die Maskenpflicht im Einzelhandel erst seit gestern. Die Kammer geht davon aus, dass die Maskenpflicht für das Apothekenteam nur gilt, wenn die Mitarbeiter nicht anders geschützt werden, etwa durch Plexiglasscheiben. Ein Sprecher der Kammer sagte dazu: „Nach unserer Auffassung gilt die Empfehlung des § 2 Abs. 2 auch für Apotheken, allerdings nur insoweit, als der erforderliche Schutz nicht auf andere Weise, z. B durch Plexiglasscheiben, gegeben ist. Bei der Bedienung an einem entsprechend ausgestatteten HV-Tisch ist das Tragen einer Maske folglich nicht erforderlich. Anders stellt sich die Sache dar, wenn ein Kunde an der Freiwahl bedient wird. Wenn hierbei die Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 m nach § 2 Abs. 1 Satz 3 nicht gewährleistet werden kann, gilt die Maskenempfehlung.“
Hinweis der Redaktion: Das Statement der Kammer wurde verfasst, als die Pflicht zum Maskentragen im Einzelhandel in Berlin noch nicht publik war.
Bußgelder sind in Berlin derzeit nicht vorgesehen.
Brandenburg
In Brandenburg müssen sich seit dieser Woche auch die Apothekenteams vorsorglich schützen. In einem Rundschreiben der Kammer heißt es: „Die Maskenpflicht gilt damit auch für Apotheken. Nicht nur Patienten ab sechs Jahren, sondern auch das Personal der Apotheke muss in der Apotheke eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Installation von Plexiglasscheiben oder andere vergleichbare Maßnahmen – wie etwa das Tragen eines Visiers – entbinden nicht von der Maskenpflicht.“
Ausnahmen gebe es für Personen, die aufgrund gesundheitlicher Bedenken keine Maske tragen können. Was die Art der Masken betrifft, gibt es wenige Einschränkungen: „Die Pflicht bezieht sich auf das Bedecken von Mund und Nase. Somit dürfen selbst hergestellte Alltagsmasken (auch Community-Masken genannt) verwendet werden. Auch Schals, Tücher oder Ähnliches sind ausreichend.“ Bußgelder gibt es auch in Brandenburg nicht.
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Bremen
In Bremen müssen die Apothekenmitarbeiter während der Arbeit keine Maske tragen, erklärt eine Sprecherin der Kammer. „An den Vorschriften der Arbeitsschutzmaßnahmen hat sich auch mit Einführung der Maskenpflicht für die Bevölkerung ab diesem Montag in Bremen nichts geändert. In Bremen gibt es für Mitarbeiter*innen des Einzelhandels keine Verpflichtung, Masken zu tragen, folglich auch nicht für Apotheken“, so die Sprecherin. Auch in Bremen gibt es keine Bußgelder.
Sachsen-Anhalt
In der Verordnung des Landes ist das Tragen von Masken in Ladengeschäften zum Schutz der Kunden und des Personals grundsätzlich vorgeschrieben. In der Begründung wird laut Kammer ausgeführt, dass für Personal, welches in Kabinen sitzt (z.B. ÖPNV) oder Personal, das hinter einer Schutzscheibe arbeitet, ein ständiges Tragen einer Maske unverhältnismäßig wäre. Denn der Fremdschutz der Kunden ist in diesem Fall durch die Scheibe gewährleistet. Ein Schutz des Personals ist durch die textile Barriere der Kunden sowie die zusätzliche Schutzvorrichtung ausreichend sichergestellt. Die Kammer teilte auch mit: „Es kommt hinzu, dass die Probleme bei der Beratung älterer Patienten zunehmen können. Schutzscheibe und Mundschutz sind auch Schallschutz.“
Ein freiwilliges oder durch den Apothekenleiter empfohlenes Tragen einer Schutzmaske stehe dem aber nicht entgegen. Was die Art der Masken betrifft, erklärt die Sprecherin, dass lediglich von einer „textilen" Barriere die Rede sei. In Sachsen-Anhalt gibt es keine Bußgelder.
Schleswig-Holstein: Die Landesapothekerkammer Schleswig-Holstein wies gegenüber DAZ.online darauf hin, dass in dem Bundesland eine grundsätzliche Maskenpflicht für Kunden und Mitarbeiter gelte. Allerdings könne diese für Apotheker und ihre Mitarbeiter nicht gelten, wenn anderweitige Maßnahmen des Infektionsschutzes in den Apothekenräumen installiert worden seien, wie etwa Plexiglaswände. Bußgelder gibt es in Schleswig-Holstein nicht.
AKWL weist auf Vorbildfunktion der Apotheker hin
Westfalen-Lippe
In einem Info-Schreiben an die Apotheken in der Region teilte die AKWL kürzlich mit: „Ab kommenden Montag, den 27. April 2020, sind Beschäftigte und Kunden in Apotheken zum Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet (§ 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaSchVO). Diese Verpflichtung gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Für Beschäftigte der Apotheke entfällt diese Verpflichtung, wenn gleich wirksame Schutzmaßnahmen in der Apotheke existieren. Die Verordnung nennt hierfür eine Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung lebt für die Beschäftigten allerdings wieder auf, sobald die Schutzmaßnahme ihre Wirkung verliert – also beispielsweise dann, wenn ein Beratungsplatz der Apotheke mit einer Plexiglasabtrennung zur Offizin verlassen und die Offizin aufgesucht wird, ohne dass dabei weiterhin gleich wirksame Schutzmaßnahmen bestehen.“
Allerdings weist die Kammer darauf hin, dass Ladenbesitzer laut Verordnung in NRW dazu angehalten sind, Infektionsrisiken zu minimieren. Die Kammer bittet die Inhaber daher zu berücksichtigen, dass das Tragen von Masken Kunden und Kollegen vor einer Infektion schützen kann. Außerdem könnten Apotheken mit dem Maskentragen auch eine „Vorbildfunktion“ übernehmen, heißt es weiter.
Nordrhein
Da die Kammer Nordrhein im gleichen Regelungsgebiet wie die AKWL liegt, erinnert auch die AKNR daran, dass Schutzmaßnahmen wie Plexiglasscheiben die Apotheker und ihre Teams eigentlich von der Maskenpflicht entbinden. Allerdings zitiert die Kammer in einem Info-Schreiben an die Inhaber das Arbeitsministerium: „Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.“ Bußgelder gibt es in Nordrhein-Westfalen bislang nicht.
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Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern können hingegen Bußgelder von bis zu 25 Euro verhängt werden. Ein Sprecher der dortigen Kammer verwies mit Blick auf die Situation in den Apotheken auf den Wortlaut der Verordnung: Demnach gibt es eine „Pflicht für die Beschäftigten und Kunden, eine Mund-Nasen-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können, ausgenommen sind“.
Hessen
In der hessischen Corona-Verordnung heißt es: „Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen (…) entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.“ Laut Kammer bedeutet das, dass hinter den Kassen eine Mund-Nasen-Bedeckung entbehrlich ist, wenn an der Kasse zum Publikumsbereich Schutzvorrichtungen, wie z. B. Plexiglas, angebracht sind, und die vorhandenen Kassen zueinander in einem Mindestabstand von 1,5 Metern stehen. Wenn die Kassen nicht in einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinanderstehen, könnte man z. B. eine Plexiglasscheibe zwischen den Kassen anbringen, um eine entsprechende Schutzvorrichtung zu schaffen.
Darüber hinaus sollten laut Kammer im übrigen Apothekenbereich hinter den Kassen, Regelungen darüber getroffen werden, wie der Mindestabstand zwischen den Mitarbeitern eingehalten werden kann. Dies kann derart geschehen, dass sich z. B. in kleineren Räumlichkeiten nur eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitern aufhalten dürfen, an Arzneimittelschränke die Mitarbeiter nur einzeln gehen dürfen etc. Wird im Freiverkaufsbereich bedient oder beraten, ist für den Mitarbeiter eine Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls Pflicht.
Medienberichten zufolge sollen Wiederholungstäter in Hessen bis zu 50 Euro Bußgeld zahlen müssen.
Hamburg: Interpretationsspielraum in der Verordnung
Hamburg
In Hamburg soll es Medienberichten zufolge Bußgelder ausschließlich für Ladeninhaber geben, die sich nicht an die Maskenpflicht halten. Kammer-Präsident Kai-Peter Siemsen erklärte allerdings gegenüber DAZ.online, dass die dazu gehörige Verordnung für Apotheken nicht ganz klar sei. Schließlich heißt es dort laut Siemsen, dass die Mitarbeiter keine Masken tragen müssten, wenn sie anderweitig geschützt seien. Allerdings lasse die Formulierung einen gewissen Interpretationsspielraum offen, sodass nicht klar sei, ob beispielsweise Plexiglasscheiben reichen, um von der Maskenpflicht zu entbinden, so Siemsen.
Saarland
Im Saarland besteht laut der dortigen Landesapothekerkammer eine generelle Maskenpflicht, auch für Mitarbeiter. „Es sei denn, es gibt anderweitige Vorrichtungen wie zum Beispiel Spuckschutzwände, dann ist ein Tragen nicht erforderlich“, schreibt ein Kammersprecher. Die Maskenart sei an sich egal, es gehen auch einfache Gebrauchsmasken. Filter-Masken sind nicht vorgeschrieben. Bußgelder gibt es bislang auch nicht im Saarland.
Niedersachsen
Eine Kammersprecherin erklärte gegenüber DAZ.online: „In Niedersachsen muss das Apothekenpersonal nicht – zusätzlich zu Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen wie die Plexiglasscheibe am HV-Tisch – eine Atemschutzmaske oder einen Mund-Nasen-Schutz tragen.“ Bußgelder gibt es derzeit auch nicht.
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Rheinland-Pfalz
Medienberichten zufolge können Ladenbesitzer in Rheinland-Pfalz mit bis zu 250 Euro bestraft werden, wenn sie oder ihre Mitarbeiter ohne Maske erwischt werden. In Rheinland-Pfalz gibt es zudem eine recht strenge Corona-Verordnung, die unter anderem vorsieht, dass Apotheker nur so viele Menschen in die Apotheke lassen sollen, dass sich maximal eine Person auf einer Fläche von zehn Quadratmetern befindet. Grundsätzlich müssen alle Kunden und alle Mitarbeiter auch in Apotheken Masken tragen. Allerdings gilt eine Ausnahme für Einrichtungen, in denen es „anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen“ gebe. Missachtungen der Corona-Regelungen können zu Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro führen, heißt es in einem Schreiben der Kammer an die Apotheken.
Thüringen
Bußgelder gibt es in Thüringen vorerst keine. Für die Maskenpflicht werden im Freistaat alle Bedeckungen akzeptiert, die „als Mund-Nasen-Bedeckung Tücher, Schals, selbstgenähte Masken und gekaufte Einweg-Masken“ dienen. Weiter besteht „die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, grundsätzlich nur für Kunden“, erklärt ein Kammersprecher mit Bezug auf die Klarstellungen der Landesregierung. Allerdings sei eine Mund-Nasen-Bedeckung dann auch für Mitarbeiter erforderlich, wenn der Abstand zu anderen Personen nicht ausreichend gewährleistet ist.
Sachsen
Einem Kammersprecher zufolge hat sich die Sächsische Landesapothekerkammer zuletzt nochmals bei der Landesregierung abgesichert, inwiefern und in welchen Fällen die Maskenpflicht auch für Apotheker besteht. Die Maskenpflicht im öffentlichen Raum besteht demnach grundsätzlich auch für das Verkaufspersonal. Allerdings müsse hier auch die Zumutbarkeit berücksichtigt werden. Sofern beispielsweise eine Person den ganzen Tag im Geschäft tätig ist, kann, wenn es hier entsprechende Maßnahmen zur Abstandshaltung und Abtrennungsscheiben oder Ähnliches gibt, auf das Tragen der Maske auch zeitweise verzichtet werden. Insoweit können auch Plexiglasscheiben als Maßnahmen zur Abstandshaltung herangezogen werden. Bußgelder gibt es in Sachsen nicht.
2 Kommentare
realität: Spuckschutz neben dem Arbeitsplatz, Masken auf eigene Kosten, Chef nur im Büro!
von entäuschtemitarbeiterin am 23.05.2020 um 18:01 Uhr
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in der Presse Muster, in der Praxis: ein Witzscheibchen neben einem offenem Comuter ....
von enttäuschtemitarbeiterin am 23.05.2020 um 17:43 Uhr
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