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Zweite Änderungsvereinbarung
Was ändert sich im neuen Jahr am Rahmenvertrag?
Nicht-Verfügbarkeit bei Direktvertrieb und Ausnahmen von der Importquote
Nicht-Verfügbarkeit bei nicht über den Großhandel verfügbaren Mitteln: Bislang legt der Rahmenvertrag nur fest, wie bei über den Großhandel bezogenen Präparaten Nicht-Lieferbarkeit nachzuweisen ist – nämlich mit Abfrage bei zwei Großhändlern beziehungsweise wenn man nur einen hat, mit zwei Abfragen im Abstand von zwei Stunden. Nun wird explizit klargestellt, wie bei Arzneimittel zu verfahren ist, die laut Lauertaxe nur direkt zu haben sind. Für diese reicht künftig eine einmalige Anfrage beim pharmazeutischen Unternehmer. Die Apotheke erhält vom Hersteller analog zum Großhandel einen Beleg über die Verfügbarkeitsanfragen, aus dem mindestens der abgefragte Händler, das IK der anfragenden Apotheke sowie die abgefragte Pharmazentralnummer (PZN) hervorgehen. Auf die Angabe der Uhrzeit kann verzichtet werden. Auch diese Regelung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Ausnahmen von der Importquote für Biologicals und antineoplastische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung: Die Ausnahmen war eigentlich schon in der 1. Änderungsverordnung verankert worden. Allerdings wurde hier auf das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung verwiesen, wo ja in diesem Punkt ein redaktioneller Fehler unterlaufen ist, was das Inkrafttreten betrifft. In der zweiten Änderungsverordnung wurde nun auf das Gesetz verweisen, mit dem der Fehler repariert werden soll. Weil das aber noch in der Mache ist, heißt es: „Gemäß § 129 Absatz 1 Satz 10 SGB V sind biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und antineoplastische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung ab dem Tag der Verkündung des ‚Gesetzes zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch’ nicht Gegenstand des importrelevanten Marktes“.
Importe, die teuer sind als das Original: Importarzneimittel, die abzüglich der gesetzlichen Rabatte teurer als Referenzarzneimittel abzüglich dessen gesetzlicher Rabatte , gelten als unwirtschaftlich. Die Änderung tritt zum 1. Februar 2020
Mehrkosten: Wie gesagt ist im importrelevanten Markt nach Absatz 1 grundsätzlich die Abgabe von Referenzarzneimitteln, Importarzneimitteln und preisgünstigen Importarzneimitteln möglich. Bei Mehrfachvertrieb können das günstigste Parallelarzneimittel sowie deren Importarzneimittel und preisgünstige Importarzneimittel abgegeben werden. Natürlich immer unter der Prämisse, dass das ausgewählte Arzneimittel nicht teurer als das verordnete ist – zumindest fast immer. Hier gilt nämlich ab 1. Februar 2020 eine neue Regel: Anders sieht es aus, wenn für dieses ausgewählte Arzneimittel Mehrkosten anfallen, aber aufzahlungsfreie Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen. Die sind dann bevorzugt abzugeben. Liegen alle in Frage kommen Fertigarzneimittel über dem Festbetrag, ist das mit der geringsten Aufzahlung auszuwählen. Ist das ein Import, dessen Abgabepreis über dem des Referenzarzneimittels (jeweils abzüglich der gesetzlichen Rabatte) liegt, gilt er ausnahmsweise auch nicht als unwirtschaftlich.
3 Kommentare
Rahmenvertrag ab 2020
von Monika Sabine Riethmüller am 15.12.2019 um 9:25 Uhr
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Stochastik im Vertragswesen oder Wie hoch ist die Warscheinlichkeit abgezockt zu werden?
von Bernd Jas am 14.12.2019 um 11:02 Uhr
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Hilfe
von Karl Friedrich Müller am 13.12.2019 um 21:07 Uhr
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