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Zweite Änderungsvereinbarung
Was ändert sich im neuen Jahr am Rahmenvertrag?
Der erst seit Juli gültige Rahmenvertrag wird noch einmal nachgebessert. Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband haben sich auf eine weitere Änderungsvereinbarung geeinigt – bislang die zweite. Die DAV-Mitgliederversammlung hat das Papier, das auf den 15. Dezember datiert ist und die DAZ.online vorliegt, am vergangenen Mittwoch abgesegnet. Hier die Änderungen im Überblick.
Parallel vertriebene Originale, sogenannte Parallelarzneimittel: Die Änderungsvereinbarung berücksichtigt nun explizit, dass es patentgeschützte Originale gibt, die von zwei Herstellern vertrieben werden unter zwei Warenzeichen mit gleichen Indikationen. Ein Beispiel hierfür sind Janumet und Velmetia. Bislang muss bei so einer Verordnung eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgeben werden – und das sind oft Importe.
Ab 1. Januar 2020 werden Parallelarzneimittel weitestgehend behandelt wie vor dem Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags und somit wie alle Präparate, zu denen es keine Generika, sondern nur Importe gibt. Was bedeutet das? Ist ein Parallelarzneimittel oder ein „normales“ patengeschütztes Präparat verordnet und gibt es einen Rabattvertrag, ist die Sache klar: Der Rabattartikel kommt zur Abgabe. Gibt es keinen Vertrag, ist grundsätzlich die Abgabe von Referenzarzneimitteln, Importarzneimitteln und preisgünstigen Importarzneimitteln möglich. Es darf allerdings nur ein Fertigarzneimittel ausgewählt werden, das nicht teurer als das namentlich verordnete Fertigarzneimittel ist. Das heißt bei Verordnung eines Originals stehen in der Regel das Original (inklusive Parallelarzneimittel) und sämtliche Importe zur Verfügung.
Eine Besonderheit gibt es bei den Parallelarzneimitteln dann aber doch. Sind sie ohne Aut-idem-Kreuz oder mit der Wirkstoffbezeichnung verordnet, darf nur das jeweils preisgünstigste der Parallelarzneimittel abgeben werden. Ist also ein parallel vertriebenes Original verordnet, ein anderes Parallelarzneimittel aber günstiger, muss das günstigere abgegeben werden. Das heißt, das namentlich verordnete geht nur, wenn es das günstigste Parallelarzneimittel ist. Kosten alle parallel vertriebenen Originale das gleiche, hat man freie Wahl. Alternativ geht auch ein Importarzneimittel zum verordneten Arzneimittel oder dem Parallelarzneimittel, falls das nicht teurer als das preisgünstigste Parallelarzneimittel ist
3 Kommentare
Rahmenvertrag ab 2020
von Monika Sabine Riethmüller am 15.12.2019 um 9:25 Uhr
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Stochastik im Vertragswesen oder Wie hoch ist die Warscheinlichkeit abgezockt zu werden?
von Bernd Jas am 14.12.2019 um 11:02 Uhr
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Hilfe
von Karl Friedrich Müller am 13.12.2019 um 21:07 Uhr
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