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Zweite Änderungsvereinbarung
Was ändert sich im neuen Jahr am Rahmenvertrag?
Alte Importguthaben und Ersatzverordnungen bei Rückruf
Zur Berechnung der Einsparungen durch Importe: Auch hier sind nun die Parallelarzneimittel erwähnt. Dazu heißt es: „Im Falle des Mehrfachvertriebs wird zur Bewertung das Parallel- oder Referenzarzneimittel herangezogen, das abzüglich der gesetzlichen Rabatte am günstigsten ist.“
Importguthaben aus dem alten Rahmenvertrag: Hier ist eine Klarstellung erfolgt. In der Ergänzungsvereinbarung heißt es nun: „Guthaben aus der Importquote nach § 5 des Rahmenvertrags in der redaktionellen Fassung vom 30.09.2016 können auf Kürzungsbeträge angerechnet werden; auch diese Guthaben sind nicht auszahlungsfähig. Diese Regelung und der Zeitraum der Anrechenbarkeit der Einsparguthaben sollen allerdings auch ein Jahr nach Inkrafttreten des Rahmenvertrags, also im Juli 2020, überprüft werden – gemeinsam mit dem Einsparziel.“
Ersatzarzneimittel bei Rückruf künftig zuzahlungsfrei: Eine Ergänzung dürfte den vielen Unsicherheiten bei Rückrufen, wie Valsartan geschuldet sein. Nun ist das Thema „Ersatzverordnung“ explizit geregelt. Somit gilt eine Verordnung als Ersatzverordnung, wenn sie entsprechend gekennzeichnet ist und neben einer Kennzeichnung mit Ziffern im Personalienfeld eine Sonderkennzeichnung aufweist. Wie diese Kennzeichnung und die Sonderkennzeichnung aussehen wird, ist noch offen. Hier wird lediglich auf den Bundesmanteltarif der Ärzte verwiesen, wo die entsprechenden Regelungen noch geschaffen werden müssen. Auf der Ersatzverordnung kann nur das zu ersetzende Arzneimittel verordnet werden. Für den Patienten ist das Ersatzarzneimittel zuzahlungsfrei. Die Apotheke muss auf dem Rezept das vereinbarte Sonderkennzeichen auftragen. Das soll in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung festgehalten werden. Auch diese Regelung tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Wenn zulasten der gesetzlichen Krankenkasse abgegebene Arzneimittel mangelhaft sind und deswegen zurückgerufen werden, müssen Apotheken mitwirken, Ersatzansprüche durch die Kassen durchzusetzen, zum Beispiel durch Auskunftserteilung oder durch Zurverfügungstellung entsprechender Unterlagen und Kaufbelege). Die Apotheke hat zudem die zur Sicherung von Ersatzansprüchen dienenden Rechte unter Beachtung der geltenden Form und Fristvorschriften zu wahren.
3 Kommentare
Rahmenvertrag ab 2020
von Monika Sabine Riethmüller am 15.12.2019 um 9:25 Uhr
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Stochastik im Vertragswesen oder Wie hoch ist die Warscheinlichkeit abgezockt zu werden?
von Bernd Jas am 14.12.2019 um 11:02 Uhr
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Hilfe
von Karl Friedrich Müller am 13.12.2019 um 21:07 Uhr
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