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Erfolglose Beschwerde
Kammergericht: DocMorris muss 10.000 Euro Ordnungsgeld zahlen
Das gegen DocMorris verhängte Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 Euro, wegen der nach wie vor auf dem Bestellschein genutzten Aachener Adresse, bleibt eine offene Rechnung. Das Kammergericht hat die Beschwerde des niederländischen Versenders gegen einen entsprechenden, vom Verband Sozialer Wettbewerb erwirkten, Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Berlin zurückgewiesen.
Schon 2013 war der Verband Sozialer Wettbewerb gegen DocMorris aktiv geworden. Der Grund: Die von dem niederländischen Unternehmen verwendeten Bestellscheine, bei denen als Anschrift „Versandapotheke DocMorris, 52098 Aachen“ angegeben war. Das Landgericht Berlin untersagte DocMorris mit rechtskräftig gewordenem Urteil, den Bestellschein derart zu gestalten – jedenfalls, wenn nicht gleichzeitig „deutlich und unübersehbar“ die Identität und die tatsächliche Anschrift in den Niederlanden angegeben ist (Urteil vom 13. August 2013, Az.: 91 O 71/13). Der seinerzeit seitlich und längs gedruckte Hinweis „Verantwortlich: DocMorris N.V., Heerlen, Niederlande“ auf dem Formular reichte dem Gericht hierfür nicht aus.
Danach gingen einige Jahre ins Land, ohne dass viel geschah. Auf den DocMorris-Bestellscheinen wurde die Angabe „Versandapotheke DocMorris, 52098 Aachen“ ersetzt durch „DocMorrisx, Postfach 52098, Aachen“. In einer von unten nach oben verlaufenden Schriftlinie, die erst zu lesen ist, wenn man den Schein um 90 Grad dreht, steht nun zum Sternchenhinweis: „Vertragspartner: DocMorris N.V., Avantisallee 152, 6422 Heerlen, Niederlande“.
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Landgericht: 10.000 Euro Ordnungsgeld für DocMorris
Nachdem DAZ.online im vergangenen Sommer nach Testkäufen bei DocMorris über die nach wie vor verwendete Aachener Adresse berichtet hatte, wurde der Verband Sozialer Wettbewerb wieder hellhörig. Er wies das Landgericht auf den Verstoß von DocMorris gegen das rechtskräftige Urteil aus dem Jahr 2013 hin und stellte einen Ordnungsmittelantrag. Denn wenn eine Partei das gegen sie ergangene Urteil nicht befolgt, kann ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen sie verhängt werden. Das Landgericht Berlin folgte dem Antrag und verhängte ein Ordnungsgeld von 10.000 Euro gegen DocMorris. Die geringfügige Anpassung der Adressangabe genügte dem Gericht nicht.
DocMorris gibt bekanntlich nicht so schnell nach und legte das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss ein. Nun hat das Kammergericht über diese befunden – allerdings nicht im Sinne der Niederländer. Der 5. Zivilsenat des Berliner Kammergerichts wies die Beschwerde zurück, weil sie nicht begründet sei. In seinem Beschluss stellt er zunächst klar, dass der Verbotstenor des landgerichtlichen Urteils – dieser verpflichtet DocMorris „es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Bestellscheinen die Unternehmensanschrift anzugeben mit ‚Versandapotheke DocMorris, 52098 Aachen‘, ohne gleichzeitig und unübersehbar die Identität und Anschrift des Unternehmens anzugeben“ – auch eine Abwandlung umfasst, wie sie hier vorliegt.
5 Kommentare
Ordnungsgeld
von Roland Mückschel am 20.11.2019 um 15:58 Uhr
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AW: Ordnungsgeld
von Gregor Nelles am 25.11.2019 um 9:16 Uhr
D. Morris und das Deutsche Recht
von Heiko Barz am 19.11.2019 um 19:49 Uhr
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DocMorris besitzt nichts und DocMorris verdient nichts
von Andreas Grünebaum am 19.11.2019 um 18:45 Uhr
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DocMorris besitzt nichts und DocMorris verdient nichts
von Andreas Grünebaum am 19.11.2019 um 18:45 Uhr
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