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Erfolglose Beschwerde
Kammergericht: DocMorris muss 10.000 Euro Ordnungsgeld zahlen
Geringeres Ordnungsgeld hätte keinen Abschreckungseffekt
Auch der neue Bestellschein, so die Berliner Richter, enthalte die charakteristischen Elemente der verbotenen Verletzungsform – da helfe der neue „Sternchenhinweis“ nichts. Nach wie vor müsse der Verbraucher den Schein drehen, um näheres zu erfahren. DocMorris erwecke „weiterhin den Eindruck, neben dem in Aachen ansässigen ‚DocMorris‘-Unternehmen gebe es ein mit diesem verbundenes, in den Niederlanden sitzendes Unternehmen, das arbeitsteilig andere Aufgaben wahrnehme als das Aachener Unternehmen“.
Den Einwand des Versenders, der Verbraucher wisse, dass sie, „die wohl bekannteste Online-Versandapotheke- Europas“, ihren Sitz in den Niederlanden habe, lässt das Gericht nicht gelten.
Rechtsschutzbedürfnis des Wettbewerbsverbands besteht
DocMorris hatte zudem im Beschwerdeverfahren gerügt, dass dem Verband Sozialer Wettbewerb das Rechtsschutzbedürfnis fehle – schließlich ließ er ein paar Jahre vergehen, ehe er das Urteil von 2013 vollstreckte. Dazu führt das Kammergericht aus:
Die Erwartung der Schuldnerin (DocMorris, Anm. der Redaktion), vom Gläubiger aus dem Unterlassungstitel nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, nachdem sie den nun beanstandeten Bestellschein bereits seit 2013 verwendet hat, ist schwerlich als schützenswerte Vertrauensposition zu bezeichnen. Ihr kann jedoch hinreichend Rechnung getragen werden, indem die Dauer des Verstoßes gegen das Verbot bei der Bemessung des Ordnungsgeldes unberücksichtigt bleibt.“
Ferner sei ein Ordnungsgeld von 10.000 Euro „keinesfalls übersetzt“. Selbst wenn man die Dauer des Verstoßes unberücksichtigt lasse, liege diese Summe „angesichts der offenbar gewordenen Sorglosigkeit“, mit der DocMorris dem Verbot begegne, „am untersten Rand des Angemessenen“. Der ihr als „wohl bekannteste Online-Versandapotheke“ zu unterstellende wirtschaftliche Erfolg gebe überdies Anlass zu der Annahme, dass ein geringeres Ordnungsgeld keinen Abschreckungseffekt hinsichtlich weiterer Zuwiderhandlungen habe.
Ein weiteres Rechtsmittel steht DocMorris nicht zu. Man darf nun gespannt sein, ob das Unternehmen zahlt – und wie es künftig seinen Bestellschein gestaltet.
Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 29. Oktober 2019, Az.: 5 W 174/19
5 Kommentare
Ordnungsgeld
von Roland Mückschel am 20.11.2019 um 15:58 Uhr
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AW: Ordnungsgeld
von Gregor Nelles am 25.11.2019 um 9:16 Uhr
D. Morris und das Deutsche Recht
von Heiko Barz am 19.11.2019 um 19:49 Uhr
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DocMorris besitzt nichts und DocMorris verdient nichts
von Andreas Grünebaum am 19.11.2019 um 18:45 Uhr
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DocMorris besitzt nichts und DocMorris verdient nichts
von Andreas Grünebaum am 19.11.2019 um 18:45 Uhr
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