DocMorris-Versandapotheke

Landgericht moniert Aachener Postfachadresse

Berlin - 22.08.2013, 14:53 Uhr


Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Berlin darf die niederländische Versandapotheke DocMorris keine Bestellscheine verwenden, in denen als Unternehmensanschrift „Versandapotheke DocMorris, 52098 Aachen“ angegeben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht gleichzeitig „deutlich und übersehbar“ die Identität und Anschrift angegeben ist – und zwar die tatsächliche, die den Firmensitz in den Niederlanden klarstellt. Das Urteil bestätigt eine vorausgegangene einstweilige Verfügung gegen DocMorris.

Die Apothekerkammer Nordrhein erhält immer wieder Beschwerden über DocMorris. Diese landen bei ihr, weil Kunden meinen, die Versandapotheke sei in Aachen ansässig. Zu dieser Annahme verleitet offenbar die auf den Bestellscheinen zu findende Aachener Postfachadresse. Nach einigen Beschwerden, die ihr teilweise über die Stadt oder das Gesundheitsamt zugleitet wurden, schaltete die Kammer im vergangenen Februar den Verband Sozialer Wettbewerb ein. Dieser erwirkte beim Landgericht Berlin im April eine einstweilige Verfügung gegen DocMorris. Mit dieser wurde der Versandapotheke untersagt, im geschäftlichen Verkehr besagte Bestellscheine mit der Aachener Anschrift zu verwenden. Im angeführten Beispielformular findet sich seitlich und längs gedruckt der Hinweis „Verantwortlich: DocMorris N.V., Heerlen, Niederlande“.

DocMorris legte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Daraufhin sprach das Landgericht nun ein Urteil. Darin führt es aus, dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bestehe. Denn DocMorris habe die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch in unlauterer Weise beeinflusst, dass das Unternehmen ihnen eine wesentliche Information vorenthalten habe (§§ 3, 5a Abs. 2 UWG): Mit der deutschen Adressangabe erwecke DocMorris den Eindruck, der Verbraucher kontrahiere mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen. Dass der tatsächliche Sitz in den Niederlanden sei, verschweige DocMorris.

Die am Bestellscheinrand vermerkte Angabe zur Verantwortlichkeit genüge zur Aufklärung nicht, so die Richter. Zum einen sei der Schriftzug quer zu den Textzeilen angeordnet – an einer Stelle, an der der Verbraucher keine für die Kaufentscheidung relevanten Informationen erwarte. Doch selbst wenn er die Zeile lese, ergebe sich für ihn daraus nicht zwingend, dass er Medikamente in den Niederlanden bestelle. Er verstehe sie vielmehr so, dass das dort genannte Unternehmen für die Aufmachung des Bestellscheins verantwortlich sei.

Diese von DocMorris vorenthaltene Information über ihren Sitz in Holland sei auch geeignet, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen. Gerade beim Arzneimittelversandhandel lege ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises Wert darauf, mit einem inländischen Unternehmen in Kontakt zu treten. Sie wollten sich deutscher Qualitätsstandards sicher sein und es leichter haben, wenn es Grund zur Beschwerde gibt.

DocMorris hatte im Verfahren unter anderem erklärt, dass der Bestellschein lediglich in Werbemitteln verwendet werde, die die vollständige Identität und Anschrift enthalten. Doch auch dieser Umstand ändert die Auffassung des Gerichts nicht. Der potenzielle Kunde lese Werbeprospekte keinesfalls so aufmerksam, wie DocMorris meine, schreiben die Richter. Es sei auch ohne weiteres denkbar, dass ein Kunde lediglich den Bestellschein an sich nehme und ohne jegliche weitere Lektüre des Prospekts seine Bestellentscheidung treffe.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. August 2013, Az.: 91 O 71/13


Kirsten Sucker-Sket


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