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Wichtige Änderungen bei der Arzneimittelauswahl
Neuer Rahmenvertrag: Diese Regelungen gelten ab heute
Neue Auswahl der Packungsgröße und Schonfrist
Bei der Auswahl der abzugebenden Packungen gibt es eine weitere grundlegende Neuerung: Jede Verordnungszeile wird einzeln betrachtet und jede Verordnungszeile ist mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern. Dies dürfte vielfach als Erleichterung empfunden werden. Doch umgekehrt wurden einige Regeln für die Verordnungsweise der Packungsgrößen strenger gefasst. Daraufhin kann es nun mehr Fälle geben, die als unklare Verordnungen gelten. Diese müssen durch Rücksprache mit dem Arzt geklärt werden. Dies gilt beispielsweise immer dann, wenn die Menge oder N-Bezeichnung keiner gelisteten Packungsgröße entspricht oder wenn sich die verordnete Menge und die N-Bezeichnung widersprechen.
Mehr zum Thema
Packungsgrößen, besondere Abgabekonstellationen
Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 5)
Begrenzter Retaxverzicht
Als Übergangsregelung haben sich die Vertragspartner auf einen begrenzten Retaxverzicht geeinigt, der jedoch nur für einige Aspekte und nur bei Abgabe im Juli 2019 gilt. Dieser Retaxverzicht betrifft insbesondere einige Detailregelungen, die möglicherweise in der Software noch nicht umgesetzt sind, und einen Fall, der in den ersten Julitagen wichtig sein wird: Wenn die Verordnung im Juni vorgelegt und nach den alten Regeln bearbeitet wurde, aber im Juli beliefert und bedruckt wird, greift der Retaxverzicht. Doch dafür muss das Vorlagedatum auf der Verordnung vermerkt werden
5 Kommentare
Rahmenvertrag ab 1.7.2019
von Gaby Zahn am 02.07.2019 um 20:34 Uhr
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Optimiert ... und immer noch auf Rezept ...
von Christian Timme am 01.07.2019 um 14:53 Uhr
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AW: Optimiert ... und immer noch auf Rezept zu Retaxzwecken
von Bernd Jas am 01.07.2019 um 21:52 Uhr
Unsicherheitsfaktor: Rahmenvertrag
von Heiko Barz am 01.07.2019 um 11:44 Uhr
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Neuer Rahmenvertrag
von Stefan Meinhardt am 01.07.2019 um 10:04 Uhr
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