DAP-Arbeitshilfen zum neuen Rahmenvertrag
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Mit dem heutigen 1. Juli tritt der Rahmenvertrag für Arzneimittellieferungen zulasten der GKV in Kraft. Insbesondere bei der Arzneimittelauswahl gibt es viele Neuerungen. Die neuen Regeln sind ab sofort anzuwenden. Nur für wenige Fälle wurde ein Retaxverzicht für den Juli als Übergangsregel ausgehandelt.
Der Rahmenvertrag für die Arzneimittelversorgung gemäß § 129 Absatz 2 SGB V ist die zentrale Grundlage für die Details bei der Belieferung von GKV-Rezepten. Nach jahrelangen Verhandlungen führt der neue Vertrag zu zahlreichen Änderungen. Viele Details hat DAZ.online bereits vorgestellt. Außerdem bietet der Beitrag „Die Tücke liegt im Detail“ in der DAZ Nr. 26 eine Übersicht. Darum sollen hier nur die wichtigsten Neuerungen kurz zusammengefasst werden.
Die wohl größte Neuerung betrifft die Arzneimittelauswahl. Es werden jetzt ein „generischer Markt“ und ein „importrelevanter Markt“ unterschieden. In beiden „Märkten“ sind bevorzugt Rabattarzneimittel abzugeben. Doch wenn kein Rabattvertrag besteht oder aus anderen Gründen kein Rabattarzneimittel abgegeben werden kann, gelten in beiden „Märkten“ unterschiedliche Regeln. Anders als bisher konkurrieren diese Regeln nicht mehr miteinander.
Wenn das verordnete Arzneimittel nicht gegen Generika oder andere Originale ausgetauscht werden kann, ist nur zwischen dem Original und den dazugehörigen Importen auszuwählen. Bei Auswahl des Rabattarzneimittels ist das Packungsgrößenkennzeichen maßgeblich*.Wenn kein Rabattarzneimittel abgegeben werden kann, darf ein Arzneimittel ausgewählt werden, das nicht teurer als das verordnete Arzneimittel ist. Doch sollte die Apotheke das Einsparziel der neu definierten Importquote beachten und ein preisgünstiges Importarzneimittel abgeben. Was als preisgünstig gilt, wurde ebenfalls neu definiert. Falls preisgünstige Importarzneimittel nicht verfügbar sind, muss dies mit der entsprechenden Sonder-PZN und den Defektbelegen dokumentiert werden, damit dieser Fall nicht auf das Einsparziel angerechnet wird. Diese Möglichkeit ist neu und sie wird künftig wichtig sein, weil das neue Einsparziel sonst kaum zu erfüllen sein dürfte.
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*Korrektur: in einer ursprünglichen Version des Artikel heiß es, dass nur Produkte mit exakt gleicher Stückzahl austauschbar sind. Das ist eine nicht korrekte Auslegung des Rahmenvertrags. Bei Auswahl des Rabattarzneimittels zählt auch im Importmarkt das Packungsgrößenkennzeichen und nicht die exakte Stückzahl. Die exakte Stückzahl ist nur heranzuziehen für den Preisvergleich in Hinblick auf das Einsparziel.
Wenn das Arzneimittel zum „generischen Markt“ gehört, muss zwischen dem verordneten Arzneimittel, den austauschbaren Generika und Originalen sowie den dazugehörigen Importarzneimitteln ausgewählt werden. Die Kriterien für die Austauschbarkeit sind unverändert geblieben. Wenn kein Rabattvertrag greift, gibt es hier eine wesentliche Neuerung. Es muss nun eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden und es darf nicht teurer als das verordnete Arzneimittel sein. Dabei zählt der Apothekenverkaufspreis abzüglich der gesetzlichen Rabatte. Das verordnete Arzneimittel darf also nur noch abgegeben werden, wenn es zu den vier preisgünstigsten Produkten gehört. Das verordnete Arzneimittel bildet es künftig einen Preisanker. Teurere Arzneimittel dürfen nicht abgegeben werden. Dadurch kann sich die Auswahl auf weniger als vier Arzneimittel reduzieren - im Extremfall auf nur ein Produkt, wenn das billigste Arzneimittel verordnet wurde.
Der Preisanker gilt auch in Ausnahmefällen, also bei Nicht-Lieferbarkeit, in der Akutversorgung und bei pharmazeutischen Bedenken. Auch in diesen Fällen darf nur nach Rücksprache mit dem Arzt ein Produkt abgegeben werden, das teurer als das verordnete Arzneimittel ist. Bei Wirkstoffverordnungen gibt es jedoch keinen Preisanker.
Die Nicht-Verfügbarkeit wird nun einfacher nachzuweisen sein. Es genügen zwei belegte Online-Anfragen beim Großhandel, die allerdings in einem bestimmten Format dokumentiert sein müssen.
Wenn der Arzt handschriftliche Änderungen vornimmt, diese aber nicht abzeichnet, muss die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt halten und das Ergebnis mit Datum und Unterschrift vermerken. Jede Änderung des Rezepts durch den Apotheker muss von diesem mit Datumsangabe abgezeichnet werden. Doch für die Ergänzung offenkundig fehlender Angaben auf Rezepten gibt es einige Erleichterungen.
Bei der Auswahl der abzugebenden Packungen gibt es eine weitere grundlegende Neuerung: Jede Verordnungszeile wird einzeln betrachtet und jede Verordnungszeile ist mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern. Dies dürfte vielfach als Erleichterung empfunden werden. Doch umgekehrt wurden einige Regeln für die Verordnungsweise der Packungsgrößen strenger gefasst. Daraufhin kann es nun mehr Fälle geben, die als unklare Verordnungen gelten. Diese müssen durch Rücksprache mit dem Arzt geklärt werden. Dies gilt beispielsweise immer dann, wenn die Menge oder N-Bezeichnung keiner gelisteten Packungsgröße entspricht oder wenn sich die verordnete Menge und die N-Bezeichnung widersprechen.
Als Übergangsregelung haben sich die Vertragspartner auf einen begrenzten Retaxverzicht geeinigt, der jedoch nur für einige Aspekte und nur bei Abgabe im Juli 2019 gilt. Dieser Retaxverzicht betrifft insbesondere einige Detailregelungen, die möglicherweise in der Software noch nicht umgesetzt sind, und einen Fall, der in den ersten Julitagen wichtig sein wird: Wenn die Verordnung im Juni vorgelegt und nach den alten Regeln bearbeitet wurde, aber im Juli beliefert und bedruckt wird, greift der Retaxverzicht. Doch dafür muss das Vorlagedatum auf der Verordnung vermerkt werden
5 Kommentare
Rahmenvertrag ab 1.7.2019
von Gaby Zahn am 02.07.2019 um 20:34 Uhr
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Optimiert ... und immer noch auf Rezept ...
von Christian Timme am 01.07.2019 um 14:53 Uhr
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AW: Optimiert ... und immer noch auf Rezept zu Retaxzwecken
von Bernd Jas am 01.07.2019 um 21:52 Uhr
Unsicherheitsfaktor: Rahmenvertrag
von Heiko Barz am 01.07.2019 um 11:44 Uhr
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Neuer Rahmenvertrag
von Stefan Meinhardt am 01.07.2019 um 10:04 Uhr
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