DAP-Arbeitshilfen zum neuen Rahmenvertrag
Das DeutscheApothekenPortal stellt Arbeitshilfen zum neuen Rahmenvertrag zur Verfügung. Zur Übersicht über alle Arbeitshilfen geht es hier.
Mit dem heutigen 1. Juli tritt der Rahmenvertrag für Arzneimittellieferungen zulasten der GKV in Kraft. Insbesondere bei der Arzneimittelauswahl gibt es viele Neuerungen. Die neuen Regeln sind ab sofort anzuwenden. Nur für wenige Fälle wurde ein Retaxverzicht für den Juli als Übergangsregel ausgehandelt.
Der Rahmenvertrag für die Arzneimittelversorgung gemäß § 129 Absatz 2 SGB V ist die zentrale Grundlage für die Details bei der Belieferung von GKV-Rezepten. Nach jahrelangen Verhandlungen führt der neue Vertrag zu zahlreichen Änderungen. Viele Details hat DAZ.online bereits vorgestellt. Außerdem bietet der Beitrag „Die Tücke liegt im Detail“ in der DAZ Nr. 26 eine Übersicht. Darum sollen hier nur die wichtigsten Neuerungen kurz zusammengefasst werden.
Die wohl größte Neuerung betrifft die Arzneimittelauswahl. Es werden jetzt ein „generischer Markt“ und ein „importrelevanter Markt“ unterschieden. In beiden „Märkten“ sind bevorzugt Rabattarzneimittel abzugeben. Doch wenn kein Rabattvertrag besteht oder aus anderen Gründen kein Rabattarzneimittel abgegeben werden kann, gelten in beiden „Märkten“ unterschiedliche Regeln. Anders als bisher konkurrieren diese Regeln nicht mehr miteinander.
Wenn das verordnete Arzneimittel nicht gegen Generika oder andere Originale ausgetauscht werden kann, ist nur zwischen dem Original und den dazugehörigen Importen auszuwählen. Bei Auswahl des Rabattarzneimittels ist das Packungsgrößenkennzeichen maßgeblich*.Wenn kein Rabattarzneimittel abgegeben werden kann, darf ein Arzneimittel ausgewählt werden, das nicht teurer als das verordnete Arzneimittel ist. Doch sollte die Apotheke das Einsparziel der neu definierten Importquote beachten und ein preisgünstiges Importarzneimittel abgeben. Was als preisgünstig gilt, wurde ebenfalls neu definiert. Falls preisgünstige Importarzneimittel nicht verfügbar sind, muss dies mit der entsprechenden Sonder-PZN und den Defektbelegen dokumentiert werden, damit dieser Fall nicht auf das Einsparziel angerechnet wird. Diese Möglichkeit ist neu und sie wird künftig wichtig sein, weil das neue Einsparziel sonst kaum zu erfüllen sein dürfte.
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*Korrektur: in einer ursprünglichen Version des Artikel heiß es, dass nur Produkte mit exakt gleicher Stückzahl austauschbar sind. Das ist eine nicht korrekte Auslegung des Rahmenvertrags. Bei Auswahl des Rabattarzneimittels zählt auch im Importmarkt das Packungsgrößenkennzeichen und nicht die exakte Stückzahl. Die exakte Stückzahl ist nur heranzuziehen für den Preisvergleich in Hinblick auf das Einsparziel.
5 Kommentare
Rahmenvertrag ab 1.7.2019
von Gaby Zahn am 02.07.2019 um 20:34 Uhr
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Optimiert ... und immer noch auf Rezept ...
von Christian Timme am 01.07.2019 um 14:53 Uhr
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AW: Optimiert ... und immer noch auf Rezept zu Retaxzwecken
von Bernd Jas am 01.07.2019 um 21:52 Uhr
Unsicherheitsfaktor: Rahmenvertrag
von Heiko Barz am 01.07.2019 um 11:44 Uhr
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Neuer Rahmenvertrag
von Stefan Meinhardt am 01.07.2019 um 10:04 Uhr
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