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Kabinettsentwurf zur Apothekenreform
BMG justiert GKV-Gleichpreisigkeit, PKV-Bereich weiter außen vor
Das Bundesgesundheitsministerium hat die Sorgen der Apotheker hinsichtlich des Apotheken-Stärkungsgesetzes nur teilweise erhört. In einer ersten Version des Kabinettsentwurfes zu der Reform, der DAZ.online vorliegt, gibt es zwar eine klarere Regelung zum einheitlichen Apothekenabgabepreis im SGB V. Der umstrittene Satz im AMG zur Rx-Preisbindung für EU-Versender soll aber weiterhin gestrichen werden. Und auch für Privatversicherte wird es wohl kein Rx-Boni-Verbot geben.*
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) kommt den Apothekern in Sachen Gleichpreisigkeit einen Schritt entgegen. DAZ.online liegt ein erster Entwurf der Kabinettsvorlage des Apotheken-Stärkungsgesetzes vor (Stand: 13. Juni 2019). Nach wie vor setzt das Ministerium darauf, die Rx-Preisbindung im Sozialgesetzbuch V zu regeln. Denn um die Entscheidung des EuGH zur Rx-Preisbindung umzusetzen, hält es daran fest, die Preisbindung für EU-Versender in § 78 Abs. 1 Satz 4 Arzneimittel (AMG) zu streichen. „Um sicherzustellen, dass die Arzneimittelversorgung von gesetzlich Versicherten im Wege der Sachleistung als ein grundlegendes und systemrelevantes Strukturprinzip des GKV-Systems auch zukünftig erhalten bleibt und notwendige Steuerungsinstrumente, die daran anknüpfen, weiterhin funktionieren, erfolgen hierfür notwendige Änderungen im SGB V“, heißt es sodann im Gesetzentwurf.
Rahmenvertrag soll Voraussetzung für Belieferung werden
In § 129 SGB V soll nun nicht mehr bloß darauf verwiesen werden, dass die Apotheken nach dem Rahmenvertrag verpflichtet sind, die nach der Arzneimittelpreisverordnung geltenden Preise einzuhalten. Diese Regelung im Referentenentwurf hatten Apothekenrechtsexperten und auch die Apotheker scharf kritisiert, da die Preisregeln nach der Streichung von § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG gerade nicht mehr für EU-Versender gelten. Nun geht das Ministerium einen anderen Weg ohne den unglücklichen Verweis auf das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelpreisverordnung. Es will klarstellen, dass die Rechtswirkung des Rahmenvertrages Voraussetzung dafür ist, dass Apotheken – auch EU-Versandapotheken – zulasten der GKV verordnete Arzneimittel als Sachleistung abgeben dürfen und direkt mit den Krankenkassen abrechnen können.
Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkungen
entfaltet, werden verpflichtet, bei
der
Abgabe zulasten der GKV verordneter Arzneimittel im Wege
der
Sachleistung einen einheitlichen Apothekenabgabepreis zu
gewährleisten und gesetzlich Versicherten keine Zuwendungen zu
gewähren.
Konkret soll nach dem neuen Entwurf § 129 Abs. 2 SGB V durch folgenden Satz ergänzt werden:
„Die Rechtswirkung des Rahmenvertrages ist Voraussetzung dafür, dass Apotheken verordnete Arzneimittel an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung als Sachleistung abgeben dürfen und unmittelbar mit den Krankenkassen abrechnen können. Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkungen entfaltet, haben bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte als Sachleistung den einheitlichen Apothekenabgabepreis zu gewährleisten und dürfen Versicherten keine Zuwendungen gewähren.“
Damit dürfte Spahn zu kompensieren versuchen, dass er weiterhin an der Streichung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG – der Preisbindung für EU-Versender – festhält. Dies war auf heftige Kritik bei Apothekern und Apothekenrechtsexperten gestoßen. Das Ministerium hatte schon zuvor in einem Brief an die
EU-Kommission festgestellt, dass man einer Intensivierung des
Vertragsverletzungsverfahrens aus dem Weg gehen will, indem man den Satz zur
Rx-Preisbindung aus dem AMG löscht.
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Im neuen Kabinettsentwurf wird zur Begründung der Streichung nur noch auf das EuGH-Urteil vom 19. Oktober 2016 hingewiesen.
Weggefallen ist dagegen ein Satz, der die Apotheker zuvor sehr
verärgert hatte und die erklärte Zielsetzung des BMG, die Ungleichbehandlung von deutschen Apotheken und EU-Versendern beenden zu wollen, ad absurdum geführt hätte: „Mit der Änderung erkennt die Bundesrepublik
Deutschland die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission an", hieß
es im ersten Entwurf. Diese ist bekanntlich der Auffassung, dass eine Preisbindung im grenzüberschreitenden Arzneimittelversand ein Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs ist.
14 Kommentare
Herr Spahn
von Sven Larisch am 21.06.2019 um 9:59 Uhr
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AmPrVO kippt
von Dirk Krüger am 21.06.2019 um 9:31 Uhr
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AW: AmPrVO kippt
von Sven Larisch am 21.06.2019 um 10:12 Uhr
Gesundheitswesen
von Inge rock am 21.06.2019 um 7:34 Uhr
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Herrn Spahn
von Dr.Diefenbach am 20.06.2019 um 17:38 Uhr
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150 Mio
von Dr Schweikert-Wehner am 20.06.2019 um 16:29 Uhr
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Es reicht schon lange. Das ist die größte Sauerei.
von Karl Friedrich Müller am 20.06.2019 um 15:47 Uhr
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AW: Es reicht schon lange !
von J. M. L. am 21.06.2019 um 11:16 Uhr
Pharmazeut. Dienstleistungen
von Michael M. am 20.06.2019 um 15:03 Uhr
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.
von Anita Peter am 20.06.2019 um 14:28 Uhr
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AW: Wird spannend,
von gabriela aures am 20.06.2019 um 14:37 Uhr
Pharmazeutische Dienstleistungen
von Apotheker08 am 20.06.2019 um 14:18 Uhr
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AW: Pharmazeutische Dienstleistungen
von Dr. Stephan Hahn am 20.06.2019 um 16:23 Uhr
Frage an Radio Eriwan
von Mathias Mallach am 20.06.2019 um 13:59 Uhr
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