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Spahns Pläne fürs Zyto-Honorar
Zyto-Apotheker: zu wenig Fixum und fehlender Aufschlag
110 Euro sieht der Referentenentwurf für das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) als Herstellungspauschale für Parenteralia vor. Doch dies ist aus Sicht der Zytostatika herstellenden Apotheker deutlich zu wenig. Außerdem halten der VZA und die Arge PareZU einen prozentualen Aufschlag auf den Arzneimittelpreis für dringend nötig, um unternehmerische Risiken und den möglichen Bruch der teuren Arzneimittel zu finanzieren.
Gemäß dem jüngsten Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums, dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV), soll die Honorierung für Zytostatikazubereitungen wieder einmal geändert werden. Geplant sind ein Fixum von 110 Euro für die Herstellung und das Durchreichen des tatsächlichen Einkaufspreises der verarbeiteten Arzneimittel.
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Der Verband der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA) äußerte dazu in seinem Mitgliederrundschreiben vom Donnerstag eine erste vorläufige Bewertung. Der VZA konstatiert darin, dass der Schiedsspruch vom Januar 2018 nach einer Übergangsfrist aufgehoben werden soll. Dann würde die Anlage 3 zur Hilfstaxe in ihrer ab dem 1. Oktober 2015 geltenden Fassung „grundsätzlich auch wieder für den Bereich der Onkologie gelten“. Es bliebe demnach insbesondere bei der milligrammgenauen Abrechnung, den Verwurfsabrechnungsregeln und den Regeln zur Abrechnung von Trägerlösung und Primärpackmitteln. Klar geregelt sei das jedoch nicht.
110 Euro reichen nicht
Die Arbeit der Apotheken solle mit 110 Euro pro applikationsfertiger Einheit honoriert werden. „Das geht aus Sicht des VZA in die richtige Richtung, ist aber nach wie vor eine zu geringe Dienstleistungspauschale“, heißt es im Rundschreiben des VZA. Nach Berechnungen des REFA-Institutes müsse die Vergütung mindestens 129 Euro betragen, nach anderen Analysen sogar noch mehr. Gemäß dem Referentenentwurf würden die 110 Euro „die Arbeitsleistung der Apotheke“ angemessen abbilden. Demnach seien Lagerwertverluste durch Verlust, Verfall, Bruch oder zufälligen Untergang nicht berücksichtigt, folgert der VZA
Aufschlagsregelung gefordert
Diese Kosten würden auch nicht durch den tatsächlich vereinbarten Einkaufspreis abgedeckt. Die Abrechnung des tatsächlichen Einkaufspreises „ist schlicht wirtschaftlich nicht darstellbar“, erklärt der VZA und ergänzt: „Eine klare und zwingend erforderliche Aufschlagsregelung auf einen für alle Apotheken gleichen Abrechnungspreis für die einzusetzenden Fertigarzneimittel fehlt bislang in den Neuregelungen zum abrechenbaren Substanzpreis.“ Dabei müsse auch der Großhandelszuschlag berücksichtigt werden. Angesichts der Risiken bei der Verarbeitung der oft teuren Substanzen könnten die herstellenden Apotheken nicht hinter die Regeln zurückfallen, die für jedes Fertigarzneimittel gelten. Außerdem erklärt der VZA, dass die im Referentenwurf vorgesehenen Rabattverträge mit den Herstellern von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen „zwingend einheitlich und gemeinschaftlich beschlossen werden müssen“.
Fazit des VZA: Viele Unklarheiten
Als Fazit begrüßt der VZA das Vorhaben, mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung zu schaffen. Die Herstellungsvergütung heraufzusetzen, sei „absolut richtig und zwingend“. Doch der Gesetzgeber müsse mindestens die realen Kosten und einen Preissteigerungsindex abbilden. „110 Euro reichen dafür nicht aus“, so der VZA. Zudem seien viele Fragen offen:
- Welchen Preis sollen die Apotheker künftig abrechnen?
- Wie sollen gleiche Abrechnungspreise aufrecht erhalten werden?
- Welchen Preis sollen nicht selbst herstellende Apotheken abrechnen?
- Wie sollen ähnliche Wettbewerbsbedingungen für öffentliche Apotheken und Krankenhausapotheken gewährleistet werden?
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